Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  73.  Gestaltung  der  Unternehmungen.  157
Der  voraugedeutetcn  Rücksichten  halber  ist  jedenfalls  die
Unternehmungsform  der  Gewerkschaft,  obgleich  sie  des  Vortheils
entbehrt,  alsbald  ein  größeres  Unternehmungskapital  verfügbar
haben  zu  können,  für  bergbauliche  Zwecke  und  namentlich  für  den
Gangbergbau,  den  Silberbergbau  re.  weit  unbeschrankter  anwendbar,'nlg
  bie  gornt  bcrmtcngcfenfW.  Bei  jener  Wo  cë  nid)t
so  leicht  vorkommen,  daß  ein  an  sich  zu  den  besten  Hoffnungen
berechtigendes  Bcrggebäude  wegen  Unzulänglichkeit  des  dafür
zusammengebrachten  Kapitals,  zu  raschen  Verbrauchs  desselben,
anfänglichen  Daraufloswirthschaftens  re.  nicht  weiter  zu  betreiben
ist,  und  seitens  der  bisherigen  Unternehmergesellschaft  aufgegeben
werden  muß.  Grubenvorstand  und  Betriebsbeamte  sind  vielmehr
gezwungen,  sich  mühsamer  Sparsamkeit  zu  befleißigen,  um  nicht.
zu  hohe  und  deshalb  abschreckend  wirkende  Zublißen  unvermeidlich
&U  madjen,  aber  (stetigfett  beë  Bctrtebëerfoigcë
dadurch  zu  erstreben,  daß  die  Erschöpfung  an  einer  Stelle  bis
dahin  hinausgeschoben  wird,  wo  an  einer  anderen  wieder  ein
Ersatz  gewährender  Vorrath  zugängig  geworden  ist.
5.  SDie  befouberen  Srmerbê'  iinb
genoHenfd)afteit  mü  M^rönftcr  übet  imbe#rönfter
Şof#ici)t,  mcídjc  bie  görbermtg  bc§  ^rmerbë  ober  ber
SBebürfmßbcfriebigung  t^cr  miitgficbcr  mittelst  gcmcm#nft;
lichen  Geschäftsbetriebes  bezwecken,  und  unter  denen  hier
insbesondere  die  Produetivgenofsenschaften,  die  den  Uebergmig
  zu  diesen  bildenden  Partnerschaften  iati»  die  Consumvereine
  in  Betracht  kommen.
Diese  neuzeitlich  entstandenen  oder  wenigstens  versuchten,  an
sich  sehr  verschiedenartigen  Gesellschaften  von  nicht  geschlossener
Mitgliederzahl  theilen,  bisweilen  in  Anlehnung  au  eine  der  im
Vorhergehenden  erwähnten  gesellschaftlichen  Unternehmungsformen,
Gewinn  und  Verlust  des  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  betriebenen ­
  Geschäfts,  und  haften  als  „eingetragene  Genossenschaft"*)
für  deren  Verbindlichkeiten,  insoweit  diese  nicht  aus  dem  Genoffenschaftsvermögeu
  befriedigt  werden  können,  solidarisch  mit  ihrem
*)  d.  h.  als  eine  unter  dem  deutschen  Genossenschaftsgesetz  vom  4.  Juli  1868
stehende,  aus  vielen  solidarisch  hastenden  Personen  zusammengesetzte  rechtsfähige
Gesellschaft.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.