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ERSTER TEIL
Die nachträgliche Einziehung von Beiträgen
Zahlt ein Arbeitgeber nicht die geschuldeten Beiträge, so kann über
ihn für jede Übertretung auf Grund eines summarischen Beweisverfahrens
sine Geldstrafe von nicht mehr als £10 verhängt werden. Daneben hat er
im Laufe der zwei dem Datum der Übertretung folgenden Jahre einen
Betrag in Höhe der nicht entrichteten Beiträge zu zahlen. Mit dieser
Zahlung gelten die Beiträge als geleistet (Abschnitt 96 und 97).
Die Arbeitgeber können wegen Nichtentrichtung geschuldeter Beiträge
verfolgt werden. Die Verfolgung kann in dem auf den Zeitpunkt des Ver-
gehens folgenden Jahre jederzeit oder nach dem Eingang hinreichender,
die Verfolgung rechtfertigender Beweise beim Minister eingeleitet werden.
Die nachträgliche Beitragsleistung gibt den Versicherten kein rückwir-
kendes Recht auf Leistungen für den Zeitraum, während dessen eine Deckung
für die Leistungen durch Verschulden des Arbeitgebers nicht vorhanden
war. Zum Schutz der Versicherten gegen hieraus etwa entspringende Verluste
and Auslagen sieht das Gesetz ein besonderes Entschädigungsverfahren vor.
Haftbarmachung des Arbeitgebers für die durch sein Verschulden
dem Versicherten entgangenen Versicherungsleistungen
Hat ein Arbeitgeber die für einen ihm unterstellten versicherten Arbeiter
(Lohnarbeiter im Sinne des Gesetzes) geschuldeten Beiträge nicht entrichtet
oder ist er hinsichtlich eines Lohnarbeiters den Vorschriften einer Verordnung
über die Zahlung bzw. Einhebung der Beiträge nicht nachgekommen und hat
hierdurch der Arbeiter oder sein Rechtsnachfolger den Anspruch auf die
ihm nach dem Gesetz sonst zustehenden Leistungen ganz oder teilweise
verloren, so kann die geschädigte Person den Arbeitgeber gerichtlich wegen
Ersatzes eines Betrags belangen, welcher der Gesamtheit der durch die
Nichtbeobachtung der gesetzlichen Vorschriften herbeigeführten Verluste
antspricht (Abschnitt 98).
Der Prozess kann jederzeit im Laufe desjenigen Jahres angestrengt werden,
das auf den Zeitpunkt folgt, in dem der Arbeiter zum Bezug der durch
die Unterlassung oder Nachlässigkeit seines Arbeitgebers verlorenen Leistung
berechtigt gewesen wäre.
[RISCHER FREISTAAT
VORDIRLAND
Die Gesetzgebungen des Irischen Freistaats und Nordirlands regeln
lie Versicherung in der gleichen Weise wie die britische Gesetzgebung.
JAPAN
DER EINTRITT IN DIE VERSICHERUNG UND IHRE ÄUFRECHTERHALTUNG
DER ERWERB DES RECHTS AUF LEISTUNGEN
Nach Art, 17 des Gesetzes vom 22. April 1922 ist der Pflichtige von
dem Tage an zu versichern, an dem er seine Tätigkeit im Betrieb aufnimmt,
Der Anspruch auf Leistungen hängt jedoch von der Vorlage der die Versiche-
rungspflicht und die Versicherteneigenschaft des Inhabers nachweisenden
Versicherungskarte ab.
Das japanische Gesetz kennt ein Erlöschen der Versicherung nur in den
Fällen des Todes, des Ausscheidens aus einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder der Anstellung als Verwaltungsbeamter mit Jahresbe-
zügen von mehr als 1.200 Yen (Art, 13 des Gesetzes). Das Recht auf die
Versicherungsleistungen bleibt im Krankheitsfalle auch dann gewahrt,
wenn der Betreffende nicht mehr versichert ist, allerdings muss die Krankheit,
welche diese Leistungen erfordert, noch während der Versicherung entstan-
den sein (Verordnung vom 1. Juli 1926, 8 17, 23 f£.).