Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

in 
ERSTER TEIL 
Die nachträgliche Einziehung von Beiträgen 
Zahlt ein Arbeitgeber nicht die geschuldeten Beiträge, so kann über 
ihn für jede Übertretung auf Grund eines summarischen Beweisverfahrens 
sine Geldstrafe von nicht mehr als £10 verhängt werden. Daneben hat er 
im Laufe der zwei dem Datum der Übertretung folgenden Jahre einen 
Betrag in Höhe der nicht entrichteten Beiträge zu zahlen. Mit dieser 
Zahlung gelten die Beiträge als geleistet (Abschnitt 96 und 97). 
Die Arbeitgeber können wegen Nichtentrichtung geschuldeter Beiträge 
verfolgt werden. Die Verfolgung kann in dem auf den Zeitpunkt des Ver- 
gehens folgenden Jahre jederzeit oder nach dem Eingang hinreichender, 
die Verfolgung rechtfertigender Beweise beim Minister eingeleitet werden. 
Die nachträgliche Beitragsleistung gibt den Versicherten kein rückwir- 
kendes Recht auf Leistungen für den Zeitraum, während dessen eine Deckung 
für die Leistungen durch Verschulden des Arbeitgebers nicht vorhanden 
war. Zum Schutz der Versicherten gegen hieraus etwa entspringende Verluste 
and Auslagen sieht das Gesetz ein besonderes Entschädigungsverfahren vor. 
Haftbarmachung des Arbeitgebers für die durch sein Verschulden 
dem Versicherten entgangenen Versicherungsleistungen 
Hat ein Arbeitgeber die für einen ihm unterstellten versicherten Arbeiter 
(Lohnarbeiter im Sinne des Gesetzes) geschuldeten Beiträge nicht entrichtet 
oder ist er hinsichtlich eines Lohnarbeiters den Vorschriften einer Verordnung 
über die Zahlung bzw. Einhebung der Beiträge nicht nachgekommen und hat 
hierdurch der Arbeiter oder sein Rechtsnachfolger den Anspruch auf die 
ihm nach dem Gesetz sonst zustehenden Leistungen ganz oder teilweise 
verloren, so kann die geschädigte Person den Arbeitgeber gerichtlich wegen 
Ersatzes eines Betrags belangen, welcher der Gesamtheit der durch die 
Nichtbeobachtung der gesetzlichen Vorschriften herbeigeführten Verluste 
antspricht (Abschnitt 98). 
Der Prozess kann jederzeit im Laufe desjenigen Jahres angestrengt werden, 
das auf den Zeitpunkt folgt, in dem der Arbeiter zum Bezug der durch 
die Unterlassung oder Nachlässigkeit seines Arbeitgebers verlorenen Leistung 
berechtigt gewesen wäre. 
[RISCHER FREISTAAT 
VORDIRLAND 
Die Gesetzgebungen des Irischen Freistaats und Nordirlands regeln 
lie Versicherung in der gleichen Weise wie die britische Gesetzgebung. 
JAPAN 
DER EINTRITT IN DIE VERSICHERUNG UND IHRE ÄUFRECHTERHALTUNG 
DER ERWERB DES RECHTS AUF LEISTUNGEN 
Nach Art, 17 des Gesetzes vom 22. April 1922 ist der Pflichtige von 
dem Tage an zu versichern, an dem er seine Tätigkeit im Betrieb aufnimmt, 
Der Anspruch auf Leistungen hängt jedoch von der Vorlage der die Versiche- 
rungspflicht und die Versicherteneigenschaft des Inhabers nachweisenden 
Versicherungskarte ab. 
Das japanische Gesetz kennt ein Erlöschen der Versicherung nur in den 
Fällen des Todes, des Ausscheidens aus einer versicherungspflichtigen 
Beschäftigung oder der Anstellung als Verwaltungsbeamter mit Jahresbe- 
zügen von mehr als 1.200 Yen (Art, 13 des Gesetzes). Das Recht auf die 
Versicherungsleistungen bleibt im Krankheitsfalle auch dann gewahrt, 
wenn der Betreffende nicht mehr versichert ist, allerdings muss die Krankheit, 
welche diese Leistungen erfordert, noch während der Versicherung entstan- 
den sein (Verordnung vom 1. Juli 1926, 8 17, 23 f£.).
	        
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