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ERSTER TEIL
wortlichkeit der Arbeitgeber, die ja weder bei der Begründung
noch bei der Aufrechterhaltung der Versicherung mitzuwirken haben.
Andere Systeme dagegen sehen für die Lohnarbeiter eine andere
Regelung vor als für die unabhängigen Arbeiter.
Im letzten Fall kann die Beitrittspflicht und die Beitragszah-
lung geradeso geregelt werden. wie in den Systemen der reinen
Arbeitnehmerversicherung. Die selbständigen Arbeiter dagegen,
die ja von einem Arbeitgeber nicht abhängen, haben persönlich
die für Erwerb und Aufrechterhaltung ihrer Rechte erforderlichen
Handlungen. vorzunehmen.
Lediglich das chilenische Gesetz hat dem Arbeitgeber die
Anmeldung zur Versicherung und die Haftung hierfür auferlegt.
Die Verpflichtung zur Beitragszahlung unter Vorbehalt des
Lohnabzugs ist viel häufiger. Diese Verpflichtung besteht in
Chile und in den drei Schweizer Kantonen Appenzell (Inner-
Rhoden), St. Gallen und Thurgau, für gewisse Fälle auch in Por-
tugal. Hinsichtlich der Bestimmungen für unständige Arbeiter
haben einzelne Volksversicherungssysteme Aehnlichkeit mit den
Systemen der Arbeiterversicherung, jedoch ist die automatische
Wirkung nirgends vorgesehen. Die von den Kantonen Basel-
Stadt und Thurgau für den Beitritt und für die Beitragsentrich-
tung aufgestellten Regeln laufen indes tatsächlich auf ein teil-
weise automatisches Wirken der Versicherung hinaus.
Hier unten sollen die Vorschriften der Gesetze über die Volks-
versicherung insoweit näher betrachtet werden, als sie sich be-
ziehen auf: a) die Erfüllung der Pflicht zum Beitritt und die
Beitragsentrichtung ; 6) die Voraussetzungen für den Eintritt in
die Versicherung und für ihre Aufrechterhaltung.
DIE ANMELDUNG ZUR VERSICHERUNG UND DIE BEITRAGSENTRICHTUNG
In den Systemen der Volksversicherung sind die Pflichten und Ver-
antwortlichkeiten, die aus der Versicherung der Lohnarbeiter entspringen,
von denen zu unterscheiden, die sich aus der Versicherung der unabhängigen
Arbeiter ergeben.
In Chile hat das Gesetz dem Arbeitgeber die Pflicht zur Anmeldung
der von ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeiter übertragen,
Er trägt die Verantwortlichkeit hierfür, er hat auch für die Arbeiter die
Beiträge zu entrichten. Ihre Entrichtung erfolgt durch Einkleben von
Beitragsmarken in das Versicherungsbuch des Lohnarbeiters, Die selb-
ständigen Arbeiter haben selber über ihre Eintragung in das Versicherten-
register zu wachen (Art, 11 u. 14).
In Portugal legt das Gesetz dem Versicherungspflichtigen die Pflicht
zur Anmeldung auf ; es stellt ihm frei, ob er selber unter eigener Verant-
wortung die Beiträge zahlen oder sich zum Zweck der Beitragsentrichtung
ainen Lohnabzug machen lassen will (Art. 13). Im letzten Fall ist der
Arbeitgeber für die regelmässige Abführung der fälligen Beiträge haftbar
(Art. I4 u. 68). Die von den Versicherungsanstalten zwecks Einziehung
der fälligen. von den Versicherten nicht gezahlten Beiträge ausgegebenen