Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

Übersichtstafeln
TAFEL 1. — VERSICHERUNGSPFLICHTI(

Staat

Gewerbe

\ Handel | Landwirtschaft Schiffahrt |

Eisenbahnen

(4)

(5)

(6)

{D) ‘
BELGIEN . . . /
BULGARIEN .. Pflichtvers.

0)

(3)

|

Pilichtvers.

Pflichtivers.

Pflichtvers. | Pflichtvers.

Pflichtvers.

N HE

Pflichtvers,

Pflichivers.

Pflichtvers.

Pflichtvers.

Pflichtvers,
nur für Arzthilf

DEUTSCHLAND ‚| Pflichtvers. | Pflichtvers. Pflichtvers, |

Pflichtvers, | Pflichtvers. i
für die Arbeiter

ESTLAND. . ..

Pflichtvers, 1!
3Zetriebe mit we-|
nigstens 5 Arheitern


Pflichtvers,. |
nur für die Binnenschiffahrt


FRANKREICH
1. Ausser Elsass-|
Lothr. . Pflichtvers,
nur für Bergleute

Pflichtvers.
‘ür Seeschiffahrt

9. Els.-Lothr. . .| Pflichtvers.

Pflichtvers.

Pflichtvers,

Pflichtvers.
für Binnenschif-|
fahrt

ARIECHENLAND| Pflichtvers.

af

Pflichtvers.

Pilichtvers, Pflichtvers-HROSSBRITAN-


 NORDIR-JAND
 U. IRI-SCHER
 FREI
TA AFP.

PHichtvers. | Pflichtvers, |

Pfichtvers. |

Pflichtvers, | Pflichtvers.,
für Handarbeit“

PflichtverS:

ITALIEN. .°£

Pflichtvers. in
Betrieben mit
Maschinen oder
wenigstens 20 Arneitern


Pflichtvers, f£. |
Binnenschiffahrt

JAPAN £ + +

Pflichtvers. in
Bergwerken, gefährlichen
 Betrieben
 und in
Betrieben mit
wenigstens 10
Arbeitern

Jas Anwendungsgebiet
VIRTSCHAFTSZWEIGE UND BERUFSGRUPPEN

Öffentliche | tausangestellte | Heimarbeiter
Beamte

(7)

®&

(9)

Pflichtvers.

Pflichtvers, | Pflichtvers.

Pflichtvers. | Pflichtvers.

Pflichtvers. |

Pllichtvers.

Pflichtvers, | Pflichtvers,

Bemerkungen

{10)

Öffentliche Beamte (Sp. 7), die pensionsberechtigt
;ind, wie das gewöhnlich der Fall ist, sind von der
Versicherungspflicht befreit-Eisenbahnen

 und öffentliche Beamte (Sp. 6, 7).— Ein
festes Gehalt beziehende Eisenbahnangestellte und
5ffentliche Beamte, die Anspruch auf der Versicherung
gleichwertige Leistungen haben, sind ausgeschlossen.

Eisenbahnen (Sp. 6) und äffentliche Beamte (Sp. 7).
__ "Die Eisenbahnbeamten und die öffentlichen Beamal
 haben Anspruch auf Krankenlöhnung und Arztilfe,


Eisenbahnen (Sp. 6). — Die Beamten der grossen
Eisenbahngesellschaften beziehen im Krankheitsfalle
das volle Gehalt noch 120 u. das halbe noch 90 Tage
weiter, Die Arzthilfe erfolgt auf Kosten der Gesellschaften
 Nord, Paris-Orleans, P.L.M,, ferner beim
Staat. Auf den Netzen Ost, Süd u, Els.-Lothr. wird
Aie Arzthilfe von einer Hilfskasse gewährt

' Eisenbahnen (Sp. 6) und öffentliche Beamte (Sp. 7).
_—_ Soweit sie gesetzlichen Anspruch auf Leistungen
haben, welche den Versicherungsleistungen entsprechen,
 können sie von der Pflichtvers, befreit
werden.

KRANKENVERSICHERUNG
            
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