Übersichtstafeln
TAFEL 1. — VERSICHERUNGSPFLICHTI(
Staat
Gewerbe
\ Handel | Landwirtschaft Schiffahrt |
Eisenbahnen
(4)
(5)
(6)
{D) ‘
BELGIEN . . . /
BULGARIEN .. Pflichtvers.
0)
(3)
|
Pilichtvers.
Pflichtivers.
Pflichtvers. | Pflichtvers.
Pflichtvers.
N HE
Pflichtvers,
Pflichivers.
Pflichtvers.
Pflichtvers.
Pflichtvers,
nur für Arzthilf
DEUTSCHLAND ‚| Pflichtvers. | Pflichtvers. Pflichtvers, |
Pflichtvers, | Pflichtvers. i
für die Arbeiter
ESTLAND. . ..
Pflichtvers, 1!
3Zetriebe mit we-|
nigstens 5 Arheitern
Pflichtvers,. |
nur für die Binnenschiffahrt
FRANKREICH
1. Ausser Elsass-|
Lothr. . Pflichtvers,
nur für Bergleute
Pflichtvers.
‘ür Seeschiffahrt
9. Els.-Lothr. . .| Pflichtvers.
Pflichtvers.
Pflichtvers,
Pflichtvers.
für Binnenschif-|
fahrt
ARIECHENLAND| Pflichtvers.
af
Pflichtvers.
Pilichtvers, Pflichtvers-HROSSBRITAN-
NORDIR-JAND
U. IRI-SCHER
FREI
TA AFP.
PHichtvers. | Pflichtvers, |
Pfichtvers. |
Pflichtvers, | Pflichtvers.,
für Handarbeit“
PflichtverS:
ITALIEN. .°£
Pflichtvers. in
Betrieben mit
Maschinen oder
wenigstens 20 Arneitern
Pflichtvers, f£. |
Binnenschiffahrt
JAPAN £ + +
Pflichtvers. in
Bergwerken, gefährlichen
Betrieben
und in
Betrieben mit
wenigstens 10
Arbeitern
Jas Anwendungsgebiet
VIRTSCHAFTSZWEIGE UND BERUFSGRUPPEN
Öffentliche | tausangestellte | Heimarbeiter
Beamte
(7)
®&
(9)
Pflichtvers.
Pflichtvers, | Pflichtvers.
Pflichtvers. | Pflichtvers.
Pflichtvers. |
Pllichtvers.
Pflichtvers, | Pflichtvers,
Bemerkungen
{10)
Öffentliche Beamte (Sp. 7), die pensionsberechtigt
;ind, wie das gewöhnlich der Fall ist, sind von der
Versicherungspflicht befreit-Eisenbahnen
und öffentliche Beamte (Sp. 6, 7).— Ein
festes Gehalt beziehende Eisenbahnangestellte und
5ffentliche Beamte, die Anspruch auf der Versicherung
gleichwertige Leistungen haben, sind ausgeschlossen.
Eisenbahnen (Sp. 6) und äffentliche Beamte (Sp. 7).
__ "Die Eisenbahnbeamten und die öffentlichen Beamal
haben Anspruch auf Krankenlöhnung und Arztilfe,
Eisenbahnen (Sp. 6). — Die Beamten der grossen
Eisenbahngesellschaften beziehen im Krankheitsfalle
das volle Gehalt noch 120 u. das halbe noch 90 Tage
weiter, Die Arzthilfe erfolgt auf Kosten der Gesellschaften
Nord, Paris-Orleans, P.L.M,, ferner beim
Staat. Auf den Netzen Ost, Süd u, Els.-Lothr. wird
Aie Arzthilfe von einer Hilfskasse gewährt
' Eisenbahnen (Sp. 6) und öffentliche Beamte (Sp. 7).
_—_ Soweit sie gesetzlichen Anspruch auf Leistungen
haben, welche den Versicherungsleistungen entsprechen,
können sie von der Pflichtvers, befreit
werden.
KRANKENVERSICHERUNG