DAS ANWENDUNGSGEBIET
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Zahlungsanweisungen werden stets im Wege des Lohnabzugs eingelöst.
Für die auf diese Weise nicht einziehbaren Beträge haftet der Arbeitgeber
(Art. 68).
In der Schweiz liegt die Anmeldung zur Versicherung stets dem Ver-
sicherungspflichtigen. ob (Appenzell Inner-Rhoden, Art, 15 der durch
den Grossen Rat angenommenen Verordnung vom 29. November 1920 ;
Ausser-Rhoden, Art, 7 des Gesetzes vom 30. April 1916; Basel-Stadt,
Art. 2 des Gesetzes vom 19, November 1914, abgeändert durch die Ge-
setze vom 10. Oktober 1918 und 23. Februar 1922; St. Gallen, Art. 21
des Gesetzes vom 28. Mai 1914, abgeändert durch das Gesetz vom 28, No-
vember 1919; Thurgau, Art. 13 des Gesetzes vom 24, April 1926). Die
Gesetze von Basel-Stadt und Thurgau haben ausserdem den bedingten
Kassenzwang. Wer nicht nach Ablauf der ihm für die Wahl einer Kasse
gestellten Frist nachweisen kann, dass er tatsächlich innerhalb der gesetz-
lichen Frist die Mitgliedschaft bei einer anerkannten Krankenkasse erworben
hat, wird der öffentlichen Krankenkasse als Mitglied zugewiesen (Basel-
Stadt, $ 2, und Thurgau, Art. 14).
Drei Kantone, und zwar Appenzell (Inner-Rhoden), St.Gallen und Thur-
gau haben von der durch Art. 2 des Bundesgesetzes erteilten Ermächtigung,
die Arbeitgeber zu verpflichten, für die Einzahlung der Beiträge ihrer
in öffentlichen Kassen obligatorisch versicherten Arbeitnehmer zu sorgen,
Gebrauch gemacht (Appenzell ( Inner-Rhoden), Art .9, St. Gallen, Art. 59
Thurgau, Art. 14).
Das in Appenzell (Ausser-Rhoden) in Kraft stehende Gesetz ermächtigt
jie Einwohnergemeinde, durch Gemeindebeschluss die Arbeitgeber zu
verpflichten, für die Einzahlung der Beiträge ihrer in öffentlichen Kassen
obligatorisch versicherten Arbeitnehmer zu sorgen (Art. 2, Ziff. 3).
Wegen Nichtbezahlung der Prämien können Pflichtversicherte in
Basel-Stadt und in Thurgau nicht ausgeschlossen werden ; in Basel-Stadt
haftet für die Prämien der obligatorisch Versicherten der Kasse gegenüber
der Kanton, unter Vorbehalt des Rückgriffes auf die betreffenden Mitglieder
{$ 19). In Thurgau haften, vorbehaltlich eines Rückgriffes gegen. die Ver-
sicherten. die Gemeinden für die nicht eingezahlten Beiträge (Art. 16).
VUNTRITIT IN DIE VERSICHERUNG
In allen Volksversicherungssystemen wird die Versicherung erst durch
(len tatsächlichen Beitritt zu einer zur Handhabung der Versicherung
berufenen Gefahrengemeinschaft begründet. Die Wartezeit läuft erst vom
Tage des Beitrittes und der Beitragsentrichtung an; auch die Aufrechter-
haltung des Versicherungsverhältnisses hängt von der Erfüllung der Bei-
tragszahlung ab.
Kein System der Volksversicherung ist also rein automatisch. Jedoch
läuft das System des bedingten Kassenzwangs und die Aufrechterhaltung
der Versicherung nichtzahlungsfähiger Versicherungspflichtiger — wie
in Basel-Stadt und Thurgau — auf ein nahezu automatisches Wirken der
Versicherung hinaus. Trifft der Versicherte innerhalb der gesetzlichen
Frist keine Wahl über die Versicherungseinrichtung, der er sich anschliessen
will, so wird er durch Verfügung der Verwaltungsbehörde einer öffentlichen
Versicherungskasse zugewiesen, anderseits hat in keinem der beiden Kan-
tone die Unterlassung der Beitragsentrichtung den Ausschluss von der
Versicherung zur Folge. Solange die Voraussetzungen für die Versicherungs-
pflicht vorliegen, treten der Kanton oder die Gemeinden an die Stelle des
zahlungsunfähigen Versicherten.
In beiden Kantonen sind also die der gesetzlichen Pflichtversicherung
anterworfenen Personen — vorbehaltlich der Erfüllung der gesetzlichen
Wartezeit — durch ihren freiwilligen Beitritt oder durch die im Verwaltungs-
WOR ‚erfolgte Zuweisung zu einer öffentlichen Versicherungskasse ge-
schützt.