200
ZWEITER TEIL
ERSTES KAPITEL
DIE VORAUSSETZUNGEN
DES ANSPRUCHS AUF KRANKENGELD
Das Krankengeld soll zu mindesten teilweise den. Einkommens-
verlust ausgleichen, den der Versicherte infolge der durch die
Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit erleidet. Die Ver-
sicherungsgemeinschaft kommt dem Versicherten zu Hilfe, der durch
Krankheit an der Ausübung seiner Berufstätigkeit verhindert ist.
Das Krankengeld ist die wichtigste Geldleistung der Kranken-
versicherung. Alle Systeme der Pflichtversicherung (mit Ausnahme
von Basel-Stadt) gewährleisten dem arbeitsunfähigen Kranken
ein Krankengeld in bestimmter Höhe und Dauer. Aus dem Zweck
des Krankengeldes ergibt sich die allgemeine Voraussetzung für
seine Gewährung: der Verlust der Arbeitsfähigkeit infolge der
Krankheit. Diese Voraussetzung bedarf einer näheren Erläuterung:
Wird das Krankengeld für jede Krankheit gewährt, kommt dabei
jede Arbeitsunfähigkeit in Betracht ? Wie wird der Beweis der
Arbeitsunfähigkeit erbracht ?
Dieser ersten Voraussetzung für die Gewährung des Kranken-
zelds schliessen sich noch andere an, die den Krankengeldanspruch
mehr oder minder einschränken.
Nicht überall hat der Versicherte gleich nach seinem Eintritt
in die Versicherung Anspruch auf Geldleistung. Einige Ver-
sicherungssysteme legen ihm eine Wartezeit auf und fordern, dass
er während eines Mindestzeitraums die Pflichten des Kassen-
mitgliedes erfüllt hat, ehe ihm ein Anspruch auf Krankengeld
eingeräumt wird, Lediglich die Kassenmitgliedschaft von einer
gewissen Dauer oder eine Mindestbeitragszeit begründen Anspruch
auf Geldleistungen.
Eine weitere Voraussetzung ist in zahlreichen Gesetzen vorge-
sehen: der Berechtigte darf sich nicht ohne stichhaltigen Grund
ausserhalb des Sprengels des Versicherungsträgers aufhalten, soll
sein Recht auf Leistung nicht aufgehoben oder verringert werden.
Dem Versicherungsträger, der für die Gewährung des Kranken-
geldes aufzukommen hat, kann nicht die Verpflichtung auferlegt