Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
ERSTES KAPITEL 
DIE VORAUSSETZUNGEN 
DES ANSPRUCHS AUF KRANKENGELD 
Das Krankengeld soll zu mindesten teilweise den. Einkommens- 
verlust ausgleichen, den der Versicherte infolge der durch die 
Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit erleidet. Die Ver- 
sicherungsgemeinschaft kommt dem Versicherten zu Hilfe, der durch 
Krankheit an der Ausübung seiner Berufstätigkeit verhindert ist. 
Das Krankengeld ist die wichtigste Geldleistung der Kranken- 
versicherung. Alle Systeme der Pflichtversicherung (mit Ausnahme 
von Basel-Stadt) gewährleisten dem arbeitsunfähigen Kranken 
ein Krankengeld in bestimmter Höhe und Dauer. Aus dem Zweck 
des Krankengeldes ergibt sich die allgemeine Voraussetzung für 
seine Gewährung: der Verlust der Arbeitsfähigkeit infolge der 
Krankheit. Diese Voraussetzung bedarf einer näheren Erläuterung: 
Wird das Krankengeld für jede Krankheit gewährt, kommt dabei 
jede Arbeitsunfähigkeit in Betracht ? Wie wird der Beweis der 
Arbeitsunfähigkeit erbracht ? 
Dieser ersten Voraussetzung für die Gewährung des Kranken- 
zelds schliessen sich noch andere an, die den Krankengeldanspruch 
mehr oder minder einschränken. 
Nicht überall hat der Versicherte gleich nach seinem Eintritt 
in die Versicherung Anspruch auf Geldleistung. Einige Ver- 
sicherungssysteme legen ihm eine Wartezeit auf und fordern, dass 
er während eines Mindestzeitraums die Pflichten des Kassen- 
mitgliedes erfüllt hat, ehe ihm ein Anspruch auf Krankengeld 
eingeräumt wird, Lediglich die Kassenmitgliedschaft von einer 
gewissen Dauer oder eine Mindestbeitragszeit begründen Anspruch 
auf Geldleistungen. 
Eine weitere Voraussetzung ist in zahlreichen Gesetzen vorge- 
sehen: der Berechtigte darf sich nicht ohne stichhaltigen Grund 
ausserhalb des Sprengels des Versicherungsträgers aufhalten, soll 
sein Recht auf Leistung nicht aufgehoben oder verringert werden. 
Dem Versicherungsträger, der für die Gewährung des Kranken- 
geldes aufzukommen hat, kann nicht die Verpflichtung auferlegt
	        
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