Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN

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werden, Verwaltungs- und Kontrollorgane ausserhalb seines
Sprengels zu bestellen. Es kann ihm auch nicht zugemutet werden,
dass er die Leistung an irgendeinem, vom Belieben des Kranken
abhängigen Orte gewährt.
Aber selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind,
erwirbt der Kranke den Krankengeldanspruch nicht immer mit
dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Um einer missbräuchlichen
Inanspruchnahme des Versicherungsträgers und seiner Überlastung
 durch Leistungen an Krankengeld für kurze Perioden der
Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, hat der Kranke auf Krankengeld
nur dann Anspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehrere aufeinanderfolgende
 Tage währt. Diese Tage bilden die Wartezeit
für das Krankengeld.
Die Mitgliedschaft gibt nicht immer Anspruch auf Krankengeld.
Andererseits ist eine Mitgliedschaft von bestimmter Art geeignet,
den Anspruch auch nach dem Ausscheiden aus der Kasse fortdauern
 zu lassen. Dies ist der Fall für die früheren Versicherten,
die unter gewissen Bedingungen Anspruch auf Leistungen erheben
können, wenn sie im Laufe eines verhältnissmässig kurzen, auf
den Tag ihres Austritts folgenden Zeitabschnittes erkranken
(Schutzfrist).
In den folgenden Abschnitten werden die wichtigsten Voraussetzungen.
 des Anspruchs auf Krankengeld der-Reihe nach behandelt
 : Arbeitsunfähigkeit, Mindestdauer der Mitgliedschaft,
Wartezeit, die Bedingungen betreffend den Aufenthalt des Versicherten.


8 1. — Die Arbeitsunfähigkeit

Krankengeld erhält der Versicherte, der infolge von Krankheit
arbeitsunfähig ist.
Im Nachstehenden werden die Merkmale der Krankheit und
der Arbeitsunfähigkeit sowie der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
erörtert.
DIE KRANKHEIT

Krankheit im Sinn der Versicherungsgesetze ist jeder anormale
körperliche oder geistige Gesundheitszustand, dessen Kintritt
die Notwendigkeit einer Fürsorge oder die Aufgabe der Berufstätigkeit,
 beides vereint oder jedes einzeln, nach sich zieht. Eine
Krankheitserscheinung an sich reicht nicht hin, um eine Krankheit
im Sinn der Versicherung darzustellen; diese Erscheinung muss
            
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