Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

ZWEITER TEIL
Die Wartezeit ist relativ in Österreich (Gesetz vom Jahre 1888)
und im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen. Hier wird
Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt,
vorausgesetzt, dass sie drei Tage überdauert. Ist die Arbeitsunfähigkeit
 kürzer, so erhält der Kranke kein Krankengeld. Besteht sie
aber noch am vierten Tag, so erwirbt er mit diesem Tag den Krankengeldanspruch
 rückwirkend für die drei vorhergehenden Tage.
Die Wartezeit ist gemischt in Chile, Rumänien (altes Königreich)
und in der Tschechoslowakei. Dauert die Arbeitsunfähigkeit in
Chile weniger als vier Tage, in Rumänien weniger als zwei
und in der Tschechoslowakei weniger als drei Tage, so besteht
kein Krankengeldanspruch. Dauert die Arbeitsunfähigkeit in
Chile und Rumänien mehr als sieben Tage, so wird Krankengeld
rückwirkend vom ersten Tage an gewährt. In der Tschechoslowakei
besteht bei Arbeitsunfähigkeit, die länger als vierzehn Tage dauert,
Anspruch auf Krankengeld vom dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit
 an.
Eine Wartezeit ist in Bulgarien, Portugal und Russland nicht
vorgesehen.
Zahlreiche Gesetze ermächtigen die Versicherungsträger, die
Wartezeit aufzuheben oder zu verringern, und zwar für alle oder
für gewisse Krankheiten. Andererseits findet die Wartezeit häufig
keine Anwendung bei Krankheiten, die auf Betriebsunfälle
zurückzuführen sind.

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$ 4. — Der Aufenthalt des Berechtigten

Die Versicherungsträger verfügen über Verwaltungs- und Konsrolleinrichtungen,
 die ihnen gestatten, ihren Verpflichtungen
gegenüber den Versicherten nachzukommen. Es wäre nicht zweckmässig,
 von ihnen zu verlangen, ihre Verwaltungseinrichtungen
anderswo als an den Orten zu treffen, wo sich Versicherte für
gewöhnlich und in grösserer Anzahl befinden. Demgemäss sind
die Versicherungsträger nicht gehalten, Leistungen ausserhalb
ihres Bezirks zu gewähren, der je nach der Natur des Versicherungsirägers
 einen mehr oder minder grossen Teil des Staatsgebietes
amfasst und sich sogar auf das ganze Gebiet erstrecken kann.
Dieser Grundsatz erfährt aber erhebliche Einschränkungen, und
zwar zugunsten des Versicherten, der sich unfreiwillig ausserhalb
des Kassenbezirkes aufhält und nichts unterlassen hat, um sich
der vom Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Einrichtungen
 zu bedienen.
            
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