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Bevor die Beschaffenheit der dem Versicherten auferlegten
Aufenthaltspflicht geprüft wird, mag darauf hingewiesen werden,
dass es sich für den im Kassenbezirk befindlichen Berechtigten
nur darum handelt, zu wissen, ob das Krankengeld an seinem
Wohnsitz auf Gefahr des Versicherungsträgers zu leisten ist oder
ob er das Krankengeld an dem ihm von der Kasse bezeichneten
Ort abzuholen hat und ob andernfalls die Überweisung auf seine
Gefahr und Kosten erfolgt. Nach dem deutschen und zahlreichen.
andern Systemen des europäischen Festlandes muss der Kranke
auf eigene Rechnung und Gefahr sich die Unterstützung verschaf-
fen, die am Schalter der Kasse zu seiner Verfügung bereitgestellt
wird, während in Grossbritannien die Übersendung zu Lasten und
auf Gefahr des Versicherungsträgers geht. Für Versicherte, die sich
ausserhalb des Kassenbezirkes aufhalten, ist die Lage verschieden,
je nachdem ob sie sich im Inland oder im Ausland aufhalten.
LEISTUNGEN
AUFENTHALT IM INLAND, ABER AUSSERHALB DES KASSENBEZIRKES
In allen Ländern, die ein zentralisiertes Versicherungssystem:
mit einheitlicher Rechnungsführung besitzen, bleibt der Ver-
sicherte, solange er sich im Inland aufhält, im Bezirk des Versiche-
rungsträgers. Sein Anspruch unterliegt keiner Beschränkung. Die
Lage des Versicherten ist in dieser Hinsicht trotz des Mangels
einer territorialen Organisation gleichgeartet in Grossbritannien,
wo die weite Verzweigung der anerkannten Kassen und der
einheitliche Unterstützungssatz die Auszahlung sehr wesentlich
erleichtern. |
Hingegen ist in Ländern, die eine grosse Anzahl verschieden-
artiger und unabhängiger Versicherungsträger besitzen, der An-
spruch des Berechtigten, der sich ausserhalb seines Kassen-
bezirkes aufhält, verschiedenen Bedingungen unterworfen.
Drei Fälle sind zu betrachten :
1. Der Kranke wohnt ausserhalb des Bezirks seiner Kasse. In
diesem Fall sind die Versicherungsträger allgemein gehalten, sich
gegenseitig Hilfe zu leisten. So hat in Deutschland, Frankreich
(Elsass-Lothringen) und Luxemburg die Kasse des Wohnorts
dem Versicherten auf Erfordern seiner Kasse und zu ihren, der
ersuchenden Kasse Lasten, die Leistungen zu gewähren. Diese
für die Versicherten günstige Lösung wird aber nicht von allen
Gesetzgebungen befolgt.
2. Der Versicherte wird während seines Aufenthalts ausser-
halb des örtlichen Bezirks seiner Kasse, jedoch noch im Inland,