LEISTUNGEN
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$ 5. — Die Gesetzgebung der Staaten
GESETZ vVoM 6. MÄRZ 1924
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Hat ein Versicherter mindestens acht Wochen hindurch ununterbrochen
seinen. Mitgliedsbeitrag zum Sozialversicherungsfonds geleistet, so hat er
Anspruch auf Krankenunterstützung (Art. 19, Abs. 1), Unterlässt er
ohne stichhaltigen Grund die Beitragszahlung, so muss er von neuem
Beiträge während acht Wochen entrichtet haben, um einen Anspruch auf
Geldleistungen zu erwerben (Ausführungsverordnung, Art. 160, Abs. 2).
Bei Saisongewerben genügt es zur Begründung des Anspruchs auf die
Geldleistungen, dass die Versicherten innerhalb der gesamten Betriebszeit
acht Wochen hindurch ihren Mitgliedsbeitrag zu dem Sozialversicherungs-
fonds geleistet haben, sofern nicht die Saisonarbeit ihrer Natur nach von
kürzerer Dauer war (Art. 19, Abs. 2).
BULGARIEN
Wartetage
Hat der Versicherte die Wartezeit erfüllt, so kann er die Kranken-
unterstützung vom ersten Tag der Erwerbsunfähigkeit an beanspruchen
(Art. 19. Abs. I).
CHILE
GESETZ VOM 8. SEPTEMBER 1924
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Die Versicherten haben Anspruch auf Leistungen, wenn sie eine Warte-
zeit von sieben Monaten, vom Tage der ersten Beitragsentrichtung an ge-
rechnet, zurückgelegt haben. (Für die Invalidenrente beträgt die Warte-
zeit zwei Jahre, vom Tag der ersten Beitragsleistung an gerechnet.)
(Art. 22, Abs. 1).
Wartetage
Die Krankenunterstützung wird vom fünften Krankheitstag an bezahlt.
Dauert jedoch die Krankheit mehr als eine Woche, so kann der Versicherte
die Gewährung der Krankenunterstützung vom ersten Tage der Arbeits-
anfähigkeit an beanspruchen. (relative Wartezeit) (Art. 15, b).
DEUTSCHLAND
RVO vom 19. JuLr 1911
IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924.
Mindestdauer der Mitgliedschaft
. Für die Versicherungspflichtigen entsteht der Anspruch auf Regel-
leistungen mit ihrer Mitgliedschaft, das ist mit dem Tage des Eintritts in
8ine_ versicherungspflichtige Beschäftigung ($ 306-308).
Die Kassensatzung kann bestimmen, dass der Anspruch auf die Mehr-
leistungen der Kasse erst nach einer Wartezeit von höchstens sechs Monaten
nach dem Beitritt entsteht. Eine solche Bestimmung gilt nicht für Mit-
glieder, die binnen der letzten 12 Monate Anspruch auf die Mehrleistungen
einer auf Grund der RVO errichteten Krankenkasse oder der Reichsknapp-
schaft gehabt haben. Durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft kann