216 ZWEITER TEIL
liese Wartezeit auf die Dauer von höchsten 26 Wochen unterbrochen
werden ($ 208 und 209). Für unständig Beschäftigte kann die Satzung
bestimmen, dass der Anspruch auf Kassenleistungen erst nach einer
Wartezeit von höchstens sechs Wochen entsteht. Liegt eine frühere
Mitgliedschaft nicht länger als 26 Wochen zurück, so wird ihre Dauer
auf die Höhe der Wartezeit angerechnet ($ 451 und 452).
Die Satzung kann bestimmen, dass der Anspruch Versicherungsberech-
tigter, die der Kasse freiwillig beigetreten sind, erst nach einer Wartezeit
von höchstens sechs Wochen entsteht ($ 207).
Wartetage
Das Krankengeld wird vom vierten Krankheitstag an, wenn aber die
Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an gewährt
(8 182, Nr. 2).
Die Satzung kann das Krankengeld schon vom ersten Tage der Arbeits-
unfähigkeit an zubilligen bei Krankheiten, die länger als eine Woche dauern,
zum Tode führen oder durch Betriebsunfall verursacht worden sind, sowie
mit Zustimmung des Oberversicherungsamts auch bei anderen Krank-
heiten ($ 291, Abs, 2).
Aufenthaltsbedingungen
Kranke, die ausserhalb des Bezirks ihrer Kasse wohnen, erhalten auf
Erfordern ihrer Kasse die ihnen bei ihr zustehenden Leistungen von der
allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts, Das gleiche gilt für aus-
geschiedene Erwerbslose ($ 219). Erkrankt ein Versicherter während eines
vorübergehenden. Aufenthalts ausserhalb seines Kassenbereichs, so erhält
er die ihm zustehenden Leistungen von der allgemeinen Ortskrankenkasse
seines Wohnorts, und zwar solange, als er seines Zustandes wegen nicht
nach seinem Wohnort zurückkehren kann. Eines ausdrücklichen Antrags
seiner Kasse bedarf es in diesem Falle nicht ($ 220).
Begeben sich Versicherte oder andere Bezugsberechtigte nach Eintritt
des Versicherungsfalls freiwillig und ohne Zustimmung der Kasse ins Aus-
land, so ruht die Krankenhilfe, solange sie sich dort ohne Zustimmung
aufhalten. Für bestimmte Grenzgebiete kann die Reichsregierung mit
Zustimmung des Reichsrats das Ruhen des Anspruchs ausschliessen ($ 216,
Abs. 1, Nr. 2). Hat der Bezugsberechtigte Angehörige im Inland, so bleiben
deren etwaige Rechte auf Familienhilfe gewahrt ($ 216, Abs. 2).
Gibt ein Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Auf-
enthalt im Inland auf, ohne dass die Krankenhilfe ruht (unfreiwilliger
Aufenthalt oder Aufenthalt mit Zustimmung des Kassenvorstands), so
kann ihn die Kasse durch eine einmalige Zahlung abfinden. Diese muss
dem Werte der Kassenleistungen entsprechen, auf die er nach der vor-
Aussichtlichen Dauer der Krankheit Anspruch haben würde ($ 217, Abs. 1).
Schutzfrist
Scheiden. Versicherte wegen Erwerbslosigkeit aus, die in den vorange-
gangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher
mindestens sechs Wochen versichert waren, so verbleibt ihnen der Anspruch
auf die Regelleistungen der Kasse, wenn der Versicherungsfall während der
Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden eintritt.
Der Anspruch erlischt, wenn. der Erwerbslose sich im Ausland aufhält und
die Satzung nichts anderes bestimmt ($ 214, Abs, 1 und 3).
ESTLAND
_ GESETZ voM 23, JuL_ 1912
Mindestidauer der Mügliedschaft
Sie ist nicht vorgeschrieben.
Wartetage
Die Krankenunterstützung wird vom vierten Tage an gewährt, der auf
den Beginn der Krankheit folgt. Personen, die auf Grund des Arbeiter-
anfallversicherungsgesetzes versichert sind und deren Arbeitsunfähigkeit