Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

216 ZWEITER TEIL 
liese Wartezeit auf die Dauer von höchsten 26 Wochen unterbrochen 
werden ($ 208 und 209). Für unständig Beschäftigte kann die Satzung 
bestimmen, dass der Anspruch auf Kassenleistungen erst nach einer 
Wartezeit von höchstens sechs Wochen entsteht. Liegt eine frühere 
Mitgliedschaft nicht länger als 26 Wochen zurück, so wird ihre Dauer 
auf die Höhe der Wartezeit angerechnet ($ 451 und 452). 
Die Satzung kann bestimmen, dass der Anspruch Versicherungsberech- 
tigter, die der Kasse freiwillig beigetreten sind, erst nach einer Wartezeit 
von höchstens sechs Wochen entsteht ($ 207). 
Wartetage 
Das Krankengeld wird vom vierten Krankheitstag an, wenn aber die 
Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an gewährt 
(8 182, Nr. 2). 
Die Satzung kann das Krankengeld schon vom ersten Tage der Arbeits- 
unfähigkeit an zubilligen bei Krankheiten, die länger als eine Woche dauern, 
zum Tode führen oder durch Betriebsunfall verursacht worden sind, sowie 
mit Zustimmung des Oberversicherungsamts auch bei anderen Krank- 
heiten ($ 291, Abs, 2). 
Aufenthaltsbedingungen 
Kranke, die ausserhalb des Bezirks ihrer Kasse wohnen, erhalten auf 
Erfordern ihrer Kasse die ihnen bei ihr zustehenden Leistungen von der 
allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts, Das gleiche gilt für aus- 
geschiedene Erwerbslose ($ 219). Erkrankt ein Versicherter während eines 
vorübergehenden. Aufenthalts ausserhalb seines Kassenbereichs, so erhält 
er die ihm zustehenden Leistungen von der allgemeinen Ortskrankenkasse 
seines Wohnorts, und zwar solange, als er seines Zustandes wegen nicht 
nach seinem Wohnort zurückkehren kann. Eines ausdrücklichen Antrags 
seiner Kasse bedarf es in diesem Falle nicht ($ 220). 
Begeben sich Versicherte oder andere Bezugsberechtigte nach Eintritt 
des Versicherungsfalls freiwillig und ohne Zustimmung der Kasse ins Aus- 
land, so ruht die Krankenhilfe, solange sie sich dort ohne Zustimmung 
aufhalten. Für bestimmte Grenzgebiete kann die Reichsregierung mit 
Zustimmung des Reichsrats das Ruhen des Anspruchs ausschliessen ($ 216, 
Abs. 1, Nr. 2). Hat der Bezugsberechtigte Angehörige im Inland, so bleiben 
deren etwaige Rechte auf Familienhilfe gewahrt ($ 216, Abs. 2). 
Gibt ein Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Auf- 
enthalt im Inland auf, ohne dass die Krankenhilfe ruht (unfreiwilliger 
Aufenthalt oder Aufenthalt mit Zustimmung des Kassenvorstands), so 
kann ihn die Kasse durch eine einmalige Zahlung abfinden. Diese muss 
dem Werte der Kassenleistungen entsprechen, auf die er nach der vor- 
Aussichtlichen Dauer der Krankheit Anspruch haben würde ($ 217, Abs. 1). 
Schutzfrist 
Scheiden. Versicherte wegen Erwerbslosigkeit aus, die in den vorange- 
gangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher 
mindestens sechs Wochen versichert waren, so verbleibt ihnen der Anspruch 
auf die Regelleistungen der Kasse, wenn der Versicherungsfall während der 
Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. 
Der Anspruch erlischt, wenn. der Erwerbslose sich im Ausland aufhält und 
die Satzung nichts anderes bestimmt ($ 214, Abs, 1 und 3). 
ESTLAND 
_ GESETZ voM 23, JuL_ 1912 
Mindestidauer der Mügliedschaft 
Sie ist nicht vorgeschrieben. 
Wartetage 
Die Krankenunterstützung wird vom vierten Tage an gewährt, der auf 
den Beginn der Krankheit folgt. Personen, die auf Grund des Arbeiter- 
anfallversicherungsgesetzes versichert sind und deren Arbeitsunfähigkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.