18
Lohnbezieher der Industrie und des Handels. Beschränkungen nach
der Betriebsgrösse und nach der Grösse des Risikos sind fast ganz
verschwunden und bestehen nur noch in Japan und Estland,
Auf die Landwirtschaft hat die Versicherungspflicht nur langsam
und zögernd Anwendung gefunden. Hier standen der Organisation
gewisse in. der räumlichen Verstreutheit der Versicherten beruhende
Schwierigkeiten entgegen. Die Erfahrung hat jedoch gelehrt,
dass diese Schwierigkeiten zu überwinden sind. Auch vollzieht
sich in der Lage der landwirtschaftlichen Arbeiter eine rasche,
Wandlung. Auch diese Arbeiter haben jetzt ihre Gewerkschaften.
welche die Forderung nach sozialem Schutz erheben,
Die Bewegung hat bisher in 11 Staaten zur Ausdehnung der
Krankenversicherungspflicht auf die Landarbeiterschaft geführt,
Javon in 10 Staaten während der letzten 15 Jahre.
Aber die Ausdehnung des Versichertenkreises ist nicht nur den
grossen Berufsgruppen zugute gekommen, sondern auch gewissen
Berufsgruppen geringerer Bedeutung, wie z. B. den Hausgehilfen.
Diese gehörten früher dem Haushalt des Arbeitgebers an, ihr
Bedürfnis nach Versicherungschutz war daher weniger stark.
Zugute gekommen ist die Entwicklung auch den Heimarbeitern,
deren vertragliche Beziehungen zum Unternehmer ja besonderer
Natur sind.
Die Versicherungsträger sammeln verhältnismässig schnell eine
grosse Erfahrung, so dass sie vor gewissen Schwierigkeiten nicht
zurückschrecken, wie sie die Versicherung von Arbeitern, welche
häufig den Arbeitgeber wechseln, darbietet. Dank der vorwe-
gigen Entrichtung des Gesamtbeitrages durch den Arbeitgeber
wird die Pflichtversicherung in steigendem Masse auf zeitweise
beschäftigte Arbeiter (mit einer ständig sich vermindernden Min-
Adestarbeitsdauer) und auf Saisonarbeiter ausgedehnt.
Andererseits scheint die Beschränkung der Versicherungspflicht
auf Nichshandarbeiter mit einem eine Höchstgrenze nicht
übersteigenden Jahresverdienst in einigen Ländern ernsthafte
Verfechter zu finden. Einzelne Entwürfe der letzten Zeit sehen
sogar eine solche Mindestgrenze für sämtliche Arbeitnehmer vor.
Gleichwohl findet die allgemeine Ausdehnung der Versicherungs-
pflicht ohne Rücksicht auf Berufszweig, Betriebsgrösse, Art und
Dauer der Arbeit immer mehr Anklang, so dass die Entwicklungs-
linie der Krankenpflichtversicherung auf die Erfassung sämtlicher
Arbeitnehmer oder wenigstens sämtlicher wirtschaftlich schwacher
Arbeitnehmer gerichtet ist.
ALLGEMEINE EINLEITUNG