LEISTUNGEN
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dem Versicherungsträger zu grobe Verfehlungen zu Schulden
kommen liess (zum Beispiel strafbare Handlungen zum Nachteil
des Versicherungsträgers), als dass er von diesem billigerweise
Leistungen beanspruchen könnte.
Versicherungsträger, die ihre Mittel zweckmässig verwalten, sind
unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, den Mitgliedern
besondere Vorteile in Gestalt von Mehrleistungen zukommen zu
lassen. Die Mehrleistung kann namentlich in der Erhöhung des
Betrags oder der Dauer der gesetzlichen Leistung oder in der
völligen oder teilweisen Aufhebung der Wartetage bestehen.
Im folgenden Abschnitte werden die Fragen, die sich an die
Betrachtung der Krankenunterstützung anknüpfen, erörtert
werden : der Betrag des Krankengeldes, seine Dauer, die Ersatzleistungen,
die Herabsetzung des Krankengeldes, die Mehrleistungen.,
Dieser Darstellung folgt eine Übersicht über die Gesetzgebung der
einzelnen Staaten und über ihre Durchführungsergebnisse.
$ 1. — Der Betrag des Krankengeldes
Der Gesetzgeber hat bei der Festsetzung der gesetzlichen Unterstützung
zu entscheiden, welche wirtschaftliche Bedeutung dieser
Leistung zukommen soll.
Der Versicherte, der durch die Krankheit zur Aufgabe seiner
Beschäftigung veranlasst ist, erleidet einen wirtschaftlichen Verlust.
Sein Ausmass ist verschieden, je nachdem der Wert der Arbeit
oder der Dienstleistung, die infolge der Erkrankung nicht verrichtet
werden konnte, ein höherer oder ein geringerer ist. Das Krankengeld
deckt niemals den ganzen Verlust. Sein Betrag ist niemals
höher als der entgangene Verdienst. Inwieweit deckt aber das
Krankengeld, vorbehaltlich dieser Finschränkung, den Bedarf
des Versicherten?
In der Gesetzgebung sind zwei Auffassungen über die Aufgabe
der gesetzlichen Unterstützung zum Ausdruck gelangt.
Die eine — sie überwiegt — will den Kranken, in seiner sozialen
Schicht erhalten. Sie läuft darauf hinaus, dass dem Kranken eine
Mindestunterstützung zuteil wird, die seiner gewöhnlichen Lebenshaltung
entspricht. Bei den Lohnarbeitern bestimmt sie sich nach
dem Lohn oder Gehalt. Soll die Unterstützung einer Herabdrückung
der sozialen Stellung des Kranken vorbeugen, muss sie so festgesetzt
werden, dass sie seinem gewöhnlichen Verdienst Rechnung
trägt. Die nach dem gewöhnlichen Verdienst bemessene Unter-