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II. Zivilrecht.
F.G.G.). Der Beistand als solcher hat keine Vertretungsmacht; seine Erklärungen
verpflichten die Partei nur, soweit sie dieselben genehmigt; ihr Schweigen kann, muß
aber nicht, Genehmigung sein.
3. Die Fählgkeit, als Bevollmächtigter oder als Beistand aufzu—
treten, ist gesetzlich nicht geregelt. Auch Minderjährige sind nicht ausgeschlossen. Das
Gericht ist aber für befugt zu erachten (bestritten), Personen zurückzuweisen, denen die
Fähigkeit zu geeignetem Vortrag abgeht. Dagegen ist die Zurückweisung von Bevoll—
mächtigten und Beiständen, die das Auftreten als solche geschäftsmäßig betreiben, in Er—
nangelung einer dem 8 157 Abs. 2 3. P. O. entsprechenden positiven Bestimmung als
unstatthaft anzusehen.
Viertes Kapitel. Das Verfahren im allgemeinen.
8 19. Die Einleitung des Verfahrens. 1. Im Gebiet der F.G. erfolgt die Ein—
leitung des Verfahrens teils von Amts wegen, teils nur auf Antrag. Jenes ist
die Regel, die eintritt, soweit das Gesetz nicht das gerichtliche Einschreiten von einem
Parteiantrag abhängig macht. Von Amts wegen hat insbesondere regelmäßig das Vor—
mundschaftsgericht einzuschreiten (Ausnahmen z. B. 8, 1804 Abs. 2, 8 1337
Abs. 1 Satz 2, 88 1357, 1858 B.G.B.). Das Nachlaßgericht hat von Amts
vegen für Sicherung des Nachlasses zu sorgen; andere wichtige Maßnahmen, wie die
Vermittlung der Erbauseinandersetzung, die Anordnung der Nachlaßverwaltung, die Be—
timmung einer Inventarfrist, sind nur auf Antrag Beteiligter statthaft. Die Register—
eintragungen erfolgen gleichwie die Eintragungen in die Grundbücher (g 18 G. B.O.)
regelmäßig (Ausnahmen z. B. 8 87 Abs. 1 H. GB., 88 142 -144 F. G.G.) nur auf
Parteiinitiative (Antrag, Anmeldung), die indessen vielfach erzwungen werden kann (vgl.
314 6.G.B). Die Aufnahme gerichtlicher (und notarieller) Urkunden
—0—
2. Der Antrag als Verfahrensvoraussetzung ist an eine Form nicht gebunden;
er kann schriftlich oder (vor Nichter oder Gerichtsschreiber) mündlich angebracht werden.
Ob und wieweit darin Tatsachen anzugeben und nachzuweisen oder glaubhaft zu machen
sind, bestimmt sich nach den für die Einzelfälle gegebenen Vorschriften (vgl. 8 1994
Abs. 2 B.G.B., 88 875, 154 F. G.G., betreffs der Registeranmeldungen 88 106, 162,
195 H.G.B. u. a. m.). Die Zurücknahme des Antrags ist mit der Wirkung der
Kinstellung des Verfahrens, solange dieses nicht beendet ist, jederzeit zulässig. Die Ein—
schränkungen bei Rausnitz S. 70 sind haltlos.
F 20. Das Offizialprinzip. 1. Das Verfahren der F.G. ist, im Gegensatz zur Ver—
handlungsmaxime des Zivilprozesses, regelmäßig beherrscht von dem Offizialprinzip, dessen
Tragweite dahin zu keunzeichnen ist, daß das Gericht von Amts wegen die Grundlagen
für seine Enischeidung zu beschaffen oder, wie die Gesetze sich ausdrücken, die zur
Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veran—
talten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen hat (8 12
F. G.G.; bezüglich des Erbscheins übereinstimmend 8 23588 B. G. B; vgl. auch 8.P. O.
g8 653, 9608). Das Gericht ist somit hinsichtlich der Art seines Vorgehens an Partei—
nträge nicht gebunden (Ausnahme z. B. 81847 B. G. B.: „anf Antrag des Vormundes
oder des Gegenvormundes“); es kann, gleichviel, ob das Verfahren von Amts wegen
oder auf Antrag eingeleitet ist (8 19), beantragte Erhebungen unterlassen und an deren
Stelle andere vornehmen. Dieser Grundsatz gilt für die Beschwerdeinstanzen wie
für die erste Instanz. Soweit er gilt, ist der Begriff der Beweislast und ist eine Ver—
teilung der Beweislast im Sinn des Zivilprozesses ausgeschlossen (vgl. Wach in Z. f.
3.P. 29 S. 3861 und Nußbaum S. 56); den Antragsteller trifft zwar der Nachteil,
venn die gesetzlichen Voraussetzungen seines Antrages (z. B. in den Fällen der 88 1379,
1402 B. G.B. die Grundlosigkeit der Weigerung des anderen Ehegatten) sich nicht fest—