Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 233 
der erkrankten Versicherten das Krankengeld bis zur Heilung zu 
gewähren. Sie schwankt in den verschiedenen Ländern im allge- 
meinen zwischen 26 oder 52 aufeinanderfolgenden oder nicht 
aufeinanderfolgenden Wochen; ist sie verstrichen, so hört die 
Krankenunterstützung auf. An ihre Stelle tritt aber in einer 
stets wachsenden Zahl von Industrieländern eine Kranken- oder 
{nvalidenrente. 
Die Bezugsdauer des Krankengeldes umfasst : 
n Bulgarien. . . .- 
DS 
Estland. . .0.0.00.00.00.000040 44 
Frankreich (Elsass-Lothringen) . 
ı Grossbritannien . . . . . 
m Irischen. Freistaat . . . . + 
.n. Italien (neue Provinzen) . . 
5 Japan .. 0. 0.0.0404 
FE 
Litauen .. .- 
Luxemburg . . 
Norwegen . 
Österreich 
} 
Y 
x 
Polen ..... 
Portugal . . 0.0.0.0... 44 
Rumänien, altes Königreich 
Ardesal und Bukowina ... 
der Schweiz (Kantone Appenzell 
ınd Kanton St. Gallen) . . . 
im Königreich der Serben, Kroaten 
. und Slowenen ....... 
in der Tschechoslowakei. ..... 
in Ungam . . 
9 Monate 
26 Wochen 
26 Wochen 
26 Wochen 
16 Wochen 
26 Wochen 
26 Wochen 
30 Tage (im Laufe eines Jahres) 
26 Wochen 
26 Wochen 
26 Wochen 
26 Wochen (39 in gewissen Fällen} 
32 Wochen (26 im Fall einer Kas- 
senmitgliedschaft von weni- 
ger als 30 Wochen) 
39 Wochen (26 in gewissen Fällen) 
1 Jahr 
16 Wochen 
26 Wochen 
180 Tage (während eines Zeitraums 
von 360 aufeinander fol- 
genden Tagen) 
26 Wochen ; 
52 Wochen 
1 Jahr 
Das chilenische Gesetz und das russische Arbeitsgesetz enthalten 
geine Befristung. Die Unterstützung bei vorübergehender Erwerbs- 
ınfähigkeit wird solange gewährt, bis der Kranke wieder erwerbs- 
fähig ist oder Invalidenrente erhält. 
Im übrigen ist die gesetzliche Bezugsdauer nicht immer dieselbe. 
Sie kann wechseln nach der Dauer der Mitgliedschaft des Ver- 
sicherten, nach der Länge des Bestandes und nach der mehr oder 
minder grossen finanziellen Stabilität der Kasse, endlich nach 
ler Art der Erkrankung. 
Die Dauer der Mitgliedschaft wird in Österreich in Rechnung 
gezogen, wo die normale Frist von 52 Wochen für Versicherte 
zilt, welche der Kasse während mindestens 30 Wochen vor Eintritt 
der Krankheit angehört haben, während die andern Versicherten 
lie Unterstützung nur während 26 Wochen beanspruchen können. 
Die Länge des Bestandes des Versicherungsträgers spielt in
	        
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