ALLGEMEINE EINLEITUNG 21
Nur da, wo das Krankengeld nach dem Lohn bemessen wird,
bedeutet es für den Versicherten eine im Verhältnis zu seiner
Lebenshaltung und seinen Bedürfnissen stehende Unterstützung.
Seit der Vorkriegszeit hat die Individualisierung des Kranken-
geldes sich in allen Pflichtversicherungssystemen des europäischen
Festlandes durchgesetzt. Sie ist auch von allen seither ein-
geführten Pflichtversicherungsgesetzen übernommen. worden :
Chile, Japan, Polen, Russland, das Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen haben das bewegliche Krankengeld ein-
geführt.
Aber die individualisierende Bestrebung bleibt nicht bei den
persönlichen Bedürfnissen stehen. Sie zieht vielmehr auch die
mit der Krankheitsdauer zusammenhängende Beeinträchtigung
der Hilfsquellen des Versicherten in Betracht und hat so in ver-
schiedenen. Ländern bereits dahin geführt, dass die Versicherungs-
träger zur Erhöhung des Krankengeldes bei langer Krankheits-
dauer ermächtigt wurden. Auch der Familienstand — und hier
zeigt sich besonders deutlich die individualisierende Tendenz —
spielt bei der Bemessung des Krankengeldes in einer immer grösseren
Zahl von Ländern eine wichtige Rolle. Die Festsetzung des Kranken-
geldes nach den hier erwähnten Gesichtspunkten ist bereits im
deutschen Reichsknappschaftsgesetz, im bulgarischen, chilenischen,
estnischen, litauischen und rumänischen Gesetz ausdrücklich vor-
geschrieben. Als Zusatzleistung finden. sich Familienzulagen
in Deutschland (RVO), Frankreich (Elsass-Lothringen), Gross-
britannien, Lettland, Österreich, Polen, im Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen und in der Tschechoslowakei. Diese Familien-
zulagen zeigen, dass die Versicherung bereit ist, dem Familien-
stand des Versicherten Rechnung zu tragen.
2. Die Versicherung leistet hinsichtlich der Wiederherstellung
mehr als hinsichtlich der Entschädigung. In ihren Anfängen
zahlt sie vorzugsweise den arbeitsunfähigen Kranken Geldentschä-
digungen, die an die Stelle des ausfallenden. Verdienstes treten.
Allmählich weicht aber dieses Verfahren der Durchführung eines
Viel weitergreifenden und wahrhaft sozialen Gedankens, der die
Wiederherstellung des Kranken in den Vordergrund schiebt.
Die Sachbezüge, welche zur Wiederherstellung der Gesundheit
des Kranken von der Versicherung gewährt werden, gewinnen
über die Barentschädigung die Oberhand, Die Arzthilfe, welche
ehemals in Gestalt einer kurzen Untersuchung im Zimmer des
Kassenarztes geboten wurde, vervollkommnet und verbessert
sich. Die von der Arzthilfe untrennbare Arzneiversorgung wird