LEISTUNGEN
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IRISCHER FREISTAAT
Geseizgebung
C(}ESETZ VOM 16. DEZEMBER 1911
Gesetzliches Krankengeld
Der Satz der Unterstützung ist einheitlich für alle Versicherten festge-
setzt, abgesehen von Kürzungen für Beitragsrückstände,
Das wöchentliche Krankengeld beträgt 15s. für die versicherten Männer
und 12s, für die versicherten Frauen.
Sind weniger als 104 Wochen seit dem Eintritt des Versicherten in die
Versicherung verflossen und sind weniger als 104 Wochenbeiträge entrichtet,
so baträgt das wöchentliche Krankengeld nur 9s. für männliche, 7s. für
weibliche Versicherte.
Die Invalidenrente, welche vom Beginn der 27. Woche nach Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit zu zahlen ist, beträgt für Versicherte beiderlei
Geschlechts 7s. 6d., vorausgesetzt, dass 104 Wochen seit dem Eintritt des
Versicherten in die Versicherung verflossen und 104 Wochenbeiträge ent-
richtet sind.
Dauer der Unterstützung
Der Krankengeld wird vom vierten Tag der Erwerbsunfähigkeit 26
Wochen hindurch gewährt. Tritt im Laufe der 12 Monate, die auf das Ende
der Krankheit folgen, eine zweite Krankheit ein, so bestehen keine Wartetage.
Krankengeld wird dann vom ersten Tag der Erwerbsunfähigkeit an bezahlt.
Die Invalidenrente wird vom Beginn der 27. Woche nach Eintritt der Er-
Worb sale an gewährt, und zwar solange, als der Versicherte arheits-
äanfähie ist.
Mehrleistungen
Die Vorschriften über die Voraussetzungen für die Gewährung der
Mehrleistungen, über die Art der Mehrleistungen sowie die Bezugsberechtigten
sind die gleichen wie in Grossbritannien. Was den Betrag der Mehrlei-
stungen. anlangt, so schwankt die Erhöhung der gesetzlichen Unterstützung
zwischen Is, und 10s. Sie ist verschieden, je nachdem es sich um Kranken-
geld. Invalidenrente oder Wochengeld handelt.
Durchführungsergebnisse
AUFWAND FÜR KRANKENGELD UND INVALIDENRENTE,
INSGESAMT UND FÜR EINEN VERSICHERTEN
Gesamtaufwand für Krankengeld . . .ı
Gesamtaufwand für Invalidenrente . . |
Durchschnittlicher Aufwand, der auf einen
Versicherten für Krankengeld und
Invalidenrente entfällt .
10°
£231.062
£165.163
19s. 119.
1925
£233.132
£2174.483
908. 54.
Mehrleistungen
Für den zweiten Zeitabschnitt der Abschätzung, der von Juli 1926
bis Juli 1931 reicht, haben von insgesamt 80 anerkannten Kassen nur
3 Mehrleistungen in bar, hingegen 57 Kassen, darunter eine mit 20 Zweig-
stellen, Mehrleistungen in bar und in Natur eingeführt.
ITALIEN
Gesetzgehung
GESETZ VOM 29. NOVEMBER 1925, Nr. 2146
Gesetzliches Krankengeld
Das Krankengeld beträgt 50 v. H. des entgangenen Arbeitsverdienstes
und ist vom fünften Krankheitstag an zu zahlen. Es wird nach dem Grund-
ohn berechnet, der für die Entrichtung der Beiträge massgebend ist.
KRANKRNVRERICHERITN/