LEISTUNGEN 261
Krankheiten, die vorsätzlich herbeigeführt sind
Die Satzung kann endlich das Krankengeld ganz oder teilweise versagen,
wenn der Versicherte sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte
Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat, für die
Dauer dieser Krankheit; desgleichen, wenn er die Kasse durch eine strafbare
Handlung geschädigt hat, die mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
bedroht ist, für die Dauer eines Jahres nach der Straftat (Art. 11 Nr. 1).
Mehrleistungen
Das Gesetz ermächtigt die Kassen, im Wege der Satzung eine Reihe
von Mehrleistungen einzuführen, nämlich :
1. Verlängerung der gesetzlichen Krankenunterstützung; die Satzung
m die Dauer der Krankenhilfe bis auf 1 Jahr erweitern (Art. 10,
r. 1).
Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes; die Satzung kann das
Krankengeld bis auf drei Viertel des Grundlohns erhöhen und es
zanz allgemein auch für die Sonn- und Feiertage gewähren (Art. 10,
Nr. 4, Abs. 1).
Verzicht auf die Wartezeit ; die Satzung kann das Krankengeld
vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an zubilligen bei Krank-
heiten, die länger als 8 Tage dauern, zum Tode führen oder durch
sinen Betriebsunfall verursacht worden sind (Art. 10, Nr. 4, Abs. 2).
Gewährung von Krankengeld während des Krankenhausaufenthalts ;
die Satzung kann Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen
ist, neben der Krankenhauspflege ein Krankengeld bis zur Hälfte
des gesetzlichen Mindestbetrages zubilligen (Art. 10, Nr. 5).
Durechführungsergebnisse
Die nachfolgende Tabelle weist für die drei Arten der Krankenkassen
Bezirkskassen, Betriebskassen und Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
zeit) die Krankheitsfälle nach, für die Krankengeld oder Krankenhaus-
behandlung gewährt worden ist, und die auf je 100 der Versicherten entfal-
(en; anderseits zieht sie einen Vergleich zwischen den Krankheitsfällen,
‘ür die eine Barleistung gewährt worden ist, und jenen, für die dieses nicht
geschehen ist.
KRANKHEITSFÄLLE, FÜR DIE KRANKENGELD ODER KRANKENHAUSPFLEGE
GEWÄHRT WORDEN IST 1
Jahr |
1913
1919
1920
1921
1922
1922
Krankheitsfälle, für die Kranken-
geld oder Krankenhauspflege
gewährt worden ist (auf je 100
Versicherte)
31,93
38,32
51,70
55,82
56,57
532.065
Bruchzahl der Krankheitsfälle, für
die Krankengeld gewährt worden
st im Verhältnis zu den nichtent-
schädigten Krankheitsfällen
41,66
37,20
30,55
33,08
34,94
29.49
; Aus der Statistik des Ministeriums für Ackerbau und soziale Fürsorge.
Krankengeld
Die nachstehende Tabelle gibt die absolute Zahl der Krankheitstage
überhaupt und für ein Kassenmitglied an; anderseits setzt sie die entschä-
ligten Krankheitstage zu den nichtentschädigten Tagen (Warte-, Sonn-,
Feiertage) in Beziehung.