Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 261 
Krankheiten, die vorsätzlich herbeigeführt sind 
Die Satzung kann endlich das Krankengeld ganz oder teilweise versagen, 
wenn der Versicherte sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte 
Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat, für die 
Dauer dieser Krankheit; desgleichen, wenn er die Kasse durch eine strafbare 
Handlung geschädigt hat, die mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
bedroht ist, für die Dauer eines Jahres nach der Straftat (Art. 11 Nr. 1). 
Mehrleistungen 
Das Gesetz ermächtigt die Kassen, im Wege der Satzung eine Reihe 
von Mehrleistungen einzuführen, nämlich : 
1. Verlängerung der gesetzlichen Krankenunterstützung; die Satzung 
m die Dauer der Krankenhilfe bis auf 1 Jahr erweitern (Art. 10, 
r. 1). 
Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes; die Satzung kann das 
Krankengeld bis auf drei Viertel des Grundlohns erhöhen und es 
zanz allgemein auch für die Sonn- und Feiertage gewähren (Art. 10, 
Nr. 4, Abs. 1). 
Verzicht auf die Wartezeit ; die Satzung kann das Krankengeld 
vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an zubilligen bei Krank- 
heiten, die länger als 8 Tage dauern, zum Tode führen oder durch 
sinen Betriebsunfall verursacht worden sind (Art. 10, Nr. 4, Abs. 2). 
Gewährung von Krankengeld während des Krankenhausaufenthalts ; 
die Satzung kann Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen 
ist, neben der Krankenhauspflege ein Krankengeld bis zur Hälfte 
des gesetzlichen Mindestbetrages zubilligen (Art. 10, Nr. 5). 
Durechführungsergebnisse 
Die nachfolgende Tabelle weist für die drei Arten der Krankenkassen 
Bezirkskassen, Betriebskassen und Versicherungsvereine auf Gegenseitig- 
zeit) die Krankheitsfälle nach, für die Krankengeld oder Krankenhaus- 
behandlung gewährt worden ist, und die auf je 100 der Versicherten entfal- 
(en; anderseits zieht sie einen Vergleich zwischen den Krankheitsfällen, 
‘ür die eine Barleistung gewährt worden ist, und jenen, für die dieses nicht 
geschehen ist. 
KRANKHEITSFÄLLE, FÜR DIE KRANKENGELD ODER KRANKENHAUSPFLEGE 
GEWÄHRT WORDEN IST 1 
Jahr | 
1913 
1919 
1920 
1921 
1922 
1922 
Krankheitsfälle, für die Kranken- 
geld oder Krankenhauspflege 
gewährt worden ist (auf je 100 
Versicherte) 
31,93 
38,32 
51,70 
55,82 
56,57 
532.065 
Bruchzahl der Krankheitsfälle, für 
die Krankengeld gewährt worden 
st im Verhältnis zu den nichtent- 
schädigten Krankheitsfällen 
41,66 
37,20 
30,55 
33,08 
34,94 
29.49 
; Aus der Statistik des Ministeriums für Ackerbau und soziale Fürsorge. 
Krankengeld 
Die nachstehende Tabelle gibt die absolute Zahl der Krankheitstage 
überhaupt und für ein Kassenmitglied an; anderseits setzt sie die entschä- 
ligten Krankheitstage zu den nichtentschädigten Tagen (Warte-, Sonn-, 
Feiertage) in Beziehung.
	        
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