LEISTUNGEN 263
Satz des Krankengeldes
Das Krankengeld war von 5 Bezirkskassen und 21 Betriebskassen auf
75 v. H. des Grundlohns für 19,25 bzw. 87,87 v. H. der Gesamtzahl der
bei diesen Kassen Versicherten festgesetzt worden. Hieraus ergab sich für
lie überwiegende Zahl der Versicherten eine tägliche Unterstützung von
5 Fr. bei den Bezirkskassen und von 7,50 Fr. bei den Betriebskassen. Vor
1918 erreichte das Krankengeld einen Höchstbetrag von 3,75 Fr.
Dauer der Leistungen
Die Gewährung des Krankengelds während 26 Wochen bildete bei
veiden Arten von Kassen die allgemeine Regel. Das Recht auf die Leistungen
für die Dauer von 26 Wochen wurde von 76,05 v. H. der Mitglieder der
Bezirkskassen und von 75,78 v. H. der Mitglieder der Betriebskassen er-
worben. Abgesehen davon hat eine Bezirkskasse, die 12,74 v. H.; der dieser
Art von Kassen angehörenden Mitgliedern umfasste, das Krankengeld
während 52 Wochen gewährt.
Kürzung und Aufhebung der Wartezeit
Die im Gesetz vorgesehenen 3 Wartetage sind nur von sechs Bezirks-
kassen und sieben Betriebskassen für 28,03 und 15,18 v. H. der dieser
Art von Kassen angehörenden Mitgliedern aufrechterhalten worden.
Zahlung des Krankengeldes für Sonn- und Feiertage
17 Betriebskassen mit 92,15 v. H. der Gesamtzahl dieser Art von
Kassen angehörenden Mitgliedern gewährten das Krankengeld für Sonn-
ınd Feiertage. Elf Bezirkskassen mit 82,86 v. H. der Gesamtzahl der diesen
Kassen angehörenden Mitgliedern gewährten das Krankengeld nur für
Feiertage,
NORWEGEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 6. AUGUST 1915
Gesetzliches Krankengeld
Das Krankengeld beträgt 60 v. H. des durchschnittlichen täglichen
Arbeitsverdienstes, der für die Einkommensklasse des Versicherten gilt
(Art. 16, Nr. 1, A ce).
Die nachstehende Tabelle gibt die durch Gesetz vom 17. Juli 1925
aingeführte Staffelung der Einkommensklassen und der entsprechenden
Krankengeldsätze wieder.
STAFFELUNG DER EINKOMMENSKLASSEN UND DER KRANKENGELDSÄTZE
NACH DEM GESETZ VOM 17. JULI 1925
Einkommens- |
klasse
m
Durchschnittliches tägliches | Betrag des täglichen
Einkommen (in Kronen) Krankengeldes in Kronen
AN
} 1
0,90
‘50
2,10
2,80
1,60
‘0
56
* Dieser Klasse gehören diejenigen Personen an, welche keinen Entgelt erhalten,
’erner diejenigen, deren Jahreseinkommen weniger als 100 Kronen beträgt, und endlich
liejenigen, die unter das Gesetz vom 15, Februar 1918 über die öffentlichen Bediensteten
3owie die Lehrer und Lehrerinnen fallen. Diese Personen erhalten von der Distrikts-
zasse kein Krankengeld,