Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 263 
Satz des Krankengeldes 
Das Krankengeld war von 5 Bezirkskassen und 21 Betriebskassen auf 
75 v. H. des Grundlohns für 19,25 bzw. 87,87 v. H. der Gesamtzahl der 
bei diesen Kassen Versicherten festgesetzt worden. Hieraus ergab sich für 
lie überwiegende Zahl der Versicherten eine tägliche Unterstützung von 
5 Fr. bei den Bezirkskassen und von 7,50 Fr. bei den Betriebskassen. Vor 
1918 erreichte das Krankengeld einen Höchstbetrag von 3,75 Fr. 
Dauer der Leistungen 
Die Gewährung des Krankengelds während 26 Wochen bildete bei 
veiden Arten von Kassen die allgemeine Regel. Das Recht auf die Leistungen 
für die Dauer von 26 Wochen wurde von 76,05 v. H. der Mitglieder der 
Bezirkskassen und von 75,78 v. H. der Mitglieder der Betriebskassen er- 
worben. Abgesehen davon hat eine Bezirkskasse, die 12,74 v. H.; der dieser 
Art von Kassen angehörenden Mitgliedern umfasste, das Krankengeld 
während 52 Wochen gewährt. 
Kürzung und Aufhebung der Wartezeit 
Die im Gesetz vorgesehenen 3 Wartetage sind nur von sechs Bezirks- 
kassen und sieben Betriebskassen für 28,03 und 15,18 v. H. der dieser 
Art von Kassen angehörenden Mitgliedern aufrechterhalten worden. 
Zahlung des Krankengeldes für Sonn- und Feiertage 
17 Betriebskassen mit 92,15 v. H. der Gesamtzahl dieser Art von 
Kassen angehörenden Mitgliedern gewährten das Krankengeld für Sonn- 
ınd Feiertage. Elf Bezirkskassen mit 82,86 v. H. der Gesamtzahl der diesen 
Kassen angehörenden Mitgliedern gewährten das Krankengeld nur für 
Feiertage, 
NORWEGEN 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 6. AUGUST 1915 
Gesetzliches Krankengeld 
Das Krankengeld beträgt 60 v. H. des durchschnittlichen täglichen 
Arbeitsverdienstes, der für die Einkommensklasse des Versicherten gilt 
(Art. 16, Nr. 1, A ce). 
Die nachstehende Tabelle gibt die durch Gesetz vom 17. Juli 1925 
aingeführte Staffelung der Einkommensklassen und der entsprechenden 
Krankengeldsätze wieder. 
STAFFELUNG DER EINKOMMENSKLASSEN UND DER KRANKENGELDSÄTZE 
NACH DEM GESETZ VOM 17. JULI 1925 
Einkommens- | 
klasse 
m 
Durchschnittliches tägliches | Betrag des täglichen 
Einkommen (in Kronen) Krankengeldes in Kronen 
AN 
} 1 
0,90 
‘50 
2,10 
2,80 
1,60 
‘0 
56 
* Dieser Klasse gehören diejenigen Personen an, welche keinen Entgelt erhalten, 
’erner diejenigen, deren Jahreseinkommen weniger als 100 Kronen beträgt, und endlich 
liejenigen, die unter das Gesetz vom 15, Februar 1918 über die öffentlichen Bediensteten 
3owie die Lehrer und Lehrerinnen fallen. Diese Personen erhalten von der Distrikts- 
zasse kein Krankengeld,
	        
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