ZWEITER TEIL
Das Krankengeld wird für alle Tage der Woche mit Ausnahme des
Sonntags berechnet und ausgezahlt,
Dauer des Bezugs des gesetzlichen Krankengeldes
Das Krankengeld wird gewährt vom vierten Tag nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der 26. Woche, vom ersten Tag des
Krankengeldbezugs oder vom ersten Tag des Aufenthalts im Krankenhaus
an gerechnet, sofern dem Kranken vor seiner Überführung in das Kranken-
haus kein Krankengeld bezahlt worden ist (Art. 9, Nr. 1). Handelt es sich
um Tuberkulose oder Krebs, so wird das Krankengeld für 39 Wochen
zewährt.
Wird ein Versicherter, der bereits Krankengeld für eine Krankheit
bezogen hat, von einem oder mehreren neuen Anfällen der gleichen Krankheit
betroffen, so werden diese neuen Anfälle als Fortsetzung der ersten Krank-
heit betrachtet, es sei denn, dass es sich nicht um die in Artikel 19, Nr. 3
u. 4 (siehe unten) bezeichneten Fälle handelt. Das Krankengeld wird
während 39 Wochen höchstens sowohl für den ersten Anfall der Krankheit
wie für den folgenden gewährt, ohne dass dabei 26 Wochen (39 Wochen
bei Tuberkulose und Krebs) während eines J ahres, vonı Beginn der ersten
Bewilligung an gerechnet, überschritten werden dürfen, Ist die Zahlung
des Krankengeldes unterbrochen worden, so kann eine spätere Zahlung
des Krankengeldes in keinem Falle vor einem neuen Krankheitsanfal!
erfolgen (Art. 19, Abs. 2). ;
Jeder Krankheitsanfall, der ein Jahr nach einem früheren Anfall der
zleichen Krankheit oder noch später eintritt, wird als neue Krankheit
betrachtet, sofern der Kranke für den früheren Anfall ein Krankengeld
während 39 Wochen insgesamt erhalten hat (Art. 19, Abs. 3).
Ein Versicherter, der auf Grund les Artikels 19, Abs. 2 für eine Krankheit
während 39 Wochen Krankengeld erhielt, hat keinen Anspruch auf eine
Leistung für dieselbe Krankheit, ehe zwei Jahre seit dem letzten Kranken-
geldbezug, vom Ende des letzten Krankheitsanfall an gerechnet, verflossen
sind, vorausgesetzt, dass er an dieser Krankheit während des ganzen Zeit-
raums gelitten hat (Art. 19, Nr. 4).
Ersatzleistungen
Mit der Aufnahme eines Kranken in ein Krankenhaus wird die Gewährung
des Krankengeldes eingestellt. Lebt aber der Kranke mit einem Ehegatten
oder mit anderen Personen, für deren Unterhalt er aufkommt oder nach
dem Gesetze aufzukommen verpflichtet ist, in häuslicher Gemeinschaft
zusammen, so erhalten diese Personen eine Geldunterstützung, die beträgt :
20 v. H. des täglichen Einkommens, wenn es sich um eine einzige Person
handelt ;
35 v. H. des täglichen Einkommens, wenn es sich um zwei Personen
handelt ; .
50 v. H. des täglichen Einkommens, wenn es sich um drei Personen
handelt (Art. 18, Nr. 3).
Kürzung des Krankengeldes
Vorsätzlich herbeigeführte Krankheit: jeder Versicherte, der seine
Krankheit absichtlich oder infolge von Trunkenheit herbeigeführt hat,
verliert den Anspruch auf Krankengeld. Die Kasse kann jedoch der Familie
aines solchen in Krankenhauspflege befindlichen Versicherten das im Art. 18,
Nr. 3 vorgesehene Krankengeld zubilligen. Die Kasse kann vom Versicherten
‘ür alle Aufwendungen, die durch Krankheiten dieser Art veranlasst
worden sind, Ersatz fordern (Art. 26. Nr. 2).
264
Durchführungsergebnisse
Zahl der Krankh.itsfälle und der Krankheitstage
Die folgende Tabelle gibt die Gesamtzahl der entschädigten Krankheits-
yaze und die Zahl der Krankheitstage auf einen Versicherten an