Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
BETRAG DES TÄGLICHEN KRANKENGELDES IN PAPIER- UND GOLDKRONEN 
IN DEN JAHREN 1920-1924 
Zeitabschnitt 
ı. Januar 1920 
1921 
4 A 1923 
31. August 2723 
21. Aprıl 92% 
31. August 192& 
Niedrigste Lohnstufe 
Oberste Lohnstufe 
Von der 
3. Woche ab 
Während der | Von der 
arsten 4 Wochen! 5. Woche ab 
Während der | 
ersten 4 Wochen 
Papier- 
Kronen 
Acld- 
Kro- 
nen 
Papier- 
Kronen 
‚A0ld- Papi Gold- 
Kro- a Kro- 
nen Kronen! „an 
Papi Gold- 
apler- | Kro- 
Kronen nen 
i,20 ),038 
1,20] 0,01 
60 0,038 
90 06,01 
‚620 IM 
2.000 
1 57 
1,50 
75 
113 
2.025 
7.500 
04 
4,01 
0,04 
0,02 
0,13 
0,43 
;7 0,31 15] 0,38 
36| 0,27 451 0,38 
450| 0,21 563| 0,27 
1.350] 0,23 | 1.688| 0,28 
24.300| 1,52 '30.375| 1,90 
45.000| 2,56 56.5001 3,21 
Man ersieht daraus, dass während der Jahre 1920-1923 der Wert des 
Krankengeldes ein verschwindender war. Erst im Laufe des Jahres 1924, 
1ach Beendigung‘ der Inflationszeit, lässt sich das Wiederaufleben einer 
wirklichen Unterstützung feststellen. 
Dauer des gesetzlichen Krankengeldes 
Die Dauer des Krankengeldes betrug ursprünglich 20 Wochen; durch 
Verordnung Nr. 4790 vom Jahre 1917 wurde die Bezugsdauer auf 26 Wochen, 
lurch Verordnung Nr. 5400 vom Jahre 1919 auf ein Jahr erstreckt. Die 
arsten zwei Krankheitstage sind in der Frist von einem Jahre nicht inbe- 
griffen. Krankengeld ist während eines vollen Jahres zu gewähren, auch 
wenn die Erwerbsunfähigkeit erst nach dem Beginn der Krankheit einge- 
;reten. ist (Verordnung Nr. 5400 vom Jahre 1919). 
Hat der Versicherte seinen Anspruch auf Unterstützung erschöpft, so 
kann er für die gleiche Krankheit nicht eine neue Unterstützung erhalten, 
a8 sei denn, dass er nach dem Aufhören der Unterstützung acht Wochen 
zearbeitet hätte. Wenn aber der Versicherte sein Recht auf Unterstützung 
nicht erschöpft hat und neuerlich von derselben Krankheit innerhalb vier 
Wochen nach dem Aufhören der Unterstützung befallen wird, so wird die 
neue Unterstützung vom Beginn der ersten Krankheit an mitgerechnet 
‘Art. 64, Abs. 2). 
Ersatzleistungen 
In bestimmten Fällen wird dem Versicherten an Stelle des Krankengelds, 
des ärztlichen Beistandes und der Versorgung mit Arznei Krankenhaus- 
pflege auf Kosten der Versicherung gewährt. Der im Krankenhaus unter- 
zebrachte Versicherte kann keine weitere Leistung beanspruchen, doch 
haben seine Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben und selbst 
nicht versichert sind, Anspruch auf die Hälfte desjenigen Krankengeldes, 
das dem Versicherten zustehen würde, wenn er nicht im Krankenhaus 
antergebracht wäre. 
Kürzung des gesetzlichen Krankengeldes 
Hat ein Versicherter sich die Krankheit vorsätzlich zugezogen, so hat 
er keinen Anspruch auf Krankenunterstützung. Desgleichen kann €1M 
Versicherter, der während einer bestimmten Zeit seinen vollen Lohn 
weiterbezieht, für diese Zeit keinen Anspruch auf Unterstützung erheben. 
Nach der Verordnung Nr. 4650 vom Jahre 1923 kann die Kasse die 
Unterstützung einem Versicherten versagen, der die Krankenordnung 
verletzt. die ihm verordneten Heilnittel nicht anwendet und hierdurch
	        
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