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ZWEITER TEIL
BETRAG DES TÄGLICHEN KRANKENGELDES IN PAPIER- UND GOLDKRONEN
IN DEN JAHREN 1920-1924
Zeitabschnitt
ı. Januar 1920
1921
4 A 1923
31. August 2723
21. Aprıl 92%
31. August 192&
Niedrigste Lohnstufe
Oberste Lohnstufe
Von der
3. Woche ab
Während der | Von der
arsten 4 Wochen! 5. Woche ab
Während der |
ersten 4 Wochen
Papier-
Kronen
Acld-
Kro-
nen
Papier-
Kronen
‚A0ld- Papi Gold-
Kro- a Kro-
nen Kronen! „an
Papi Gold-
apler- | Kro-
Kronen nen
i,20 ),038
1,20] 0,01
60 0,038
90 06,01
‚620 IM
2.000
1 57
1,50
75
113
2.025
7.500
04
4,01
0,04
0,02
0,13
0,43
;7 0,31 15] 0,38
36| 0,27 451 0,38
450| 0,21 563| 0,27
1.350] 0,23 | 1.688| 0,28
24.300| 1,52 '30.375| 1,90
45.000| 2,56 56.5001 3,21
Man ersieht daraus, dass während der Jahre 1920-1923 der Wert des
Krankengeldes ein verschwindender war. Erst im Laufe des Jahres 1924,
1ach Beendigung‘ der Inflationszeit, lässt sich das Wiederaufleben einer
wirklichen Unterstützung feststellen.
Dauer des gesetzlichen Krankengeldes
Die Dauer des Krankengeldes betrug ursprünglich 20 Wochen; durch
Verordnung Nr. 4790 vom Jahre 1917 wurde die Bezugsdauer auf 26 Wochen,
lurch Verordnung Nr. 5400 vom Jahre 1919 auf ein Jahr erstreckt. Die
arsten zwei Krankheitstage sind in der Frist von einem Jahre nicht inbe-
griffen. Krankengeld ist während eines vollen Jahres zu gewähren, auch
wenn die Erwerbsunfähigkeit erst nach dem Beginn der Krankheit einge-
;reten. ist (Verordnung Nr. 5400 vom Jahre 1919).
Hat der Versicherte seinen Anspruch auf Unterstützung erschöpft, so
kann er für die gleiche Krankheit nicht eine neue Unterstützung erhalten,
a8 sei denn, dass er nach dem Aufhören der Unterstützung acht Wochen
zearbeitet hätte. Wenn aber der Versicherte sein Recht auf Unterstützung
nicht erschöpft hat und neuerlich von derselben Krankheit innerhalb vier
Wochen nach dem Aufhören der Unterstützung befallen wird, so wird die
neue Unterstützung vom Beginn der ersten Krankheit an mitgerechnet
‘Art. 64, Abs. 2).
Ersatzleistungen
In bestimmten Fällen wird dem Versicherten an Stelle des Krankengelds,
des ärztlichen Beistandes und der Versorgung mit Arznei Krankenhaus-
pflege auf Kosten der Versicherung gewährt. Der im Krankenhaus unter-
zebrachte Versicherte kann keine weitere Leistung beanspruchen, doch
haben seine Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben und selbst
nicht versichert sind, Anspruch auf die Hälfte desjenigen Krankengeldes,
das dem Versicherten zustehen würde, wenn er nicht im Krankenhaus
antergebracht wäre.
Kürzung des gesetzlichen Krankengeldes
Hat ein Versicherter sich die Krankheit vorsätzlich zugezogen, so hat
er keinen Anspruch auf Krankenunterstützung. Desgleichen kann €1M
Versicherter, der während einer bestimmten Zeit seinen vollen Lohn
weiterbezieht, für diese Zeit keinen Anspruch auf Unterstützung erheben.
Nach der Verordnung Nr. 4650 vom Jahre 1923 kann die Kasse die
Unterstützung einem Versicherten versagen, der die Krankenordnung
verletzt. die ihm verordneten Heilnittel nicht anwendet und hierdurch