LEISTUNGEN
Das Sterbegeld für Familienangehörige ist eine obligatorische
Leistung in Litauen, Polen, Russland und der Tschechoslowakei ;
es kann durch die Satzung vorgesehen sein in Deutschland, Est-
land, Frankreich (Elsass-Lothringen), Österreich und Ungarn.
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Voraussetzungen des Anspruchs
Das Sterbegeld muss gewährt werden beim Hinscheiden eines
Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes des Versicherten
(Litauen) oder auch beim Tode anderer Angehöriger, insbesondere
der Eltern, Geschwister, Pflegekinder und unehelichen Kinder,
sofern. diese Personen, ohne selbst versichert zu sein, im Haushalt
des Versicherten. lebten und hauptsächlich oder überwiegend aus
dem Arbeitseinkommen des Versicherten unterhalten wurden (Lett-
land, Polen, Tschechoslowakei). In Russland wird das Sterbegeld
gewährt beim Hinscheiden eines Familienangehörigen, der arbeits-
unfähig war und vom Versicherten versorgt wurde. Der Anspruch
auf Sterbegeld besteht ohne Rücksicht auf die Todesursache.
Die Gewährung eines Sterbegeldes beim Hinscheiden des Ehe-
gatten. oder eines Kindes des Versicherten kann im Wege der
Satzung in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen) und
Luxemburg vorgesehen werden. Die gleiche Möglichkeit besteht
in Estland, Österreich, im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen. und. in. Ungarn für den Fall des Hinscheidens des Ehe-
Satten, eines Kindes oder anderer Familienangehöriger des Ver-
Sicherten ; in Österreich kann das Sterbegeld nur beim Ableben
Von Personen gewährt werden, welche im Haushalt des Versicherten
lebten, von ihm in der Hauptsache unterhalten wurden und selbst
Nicht versichert waren.
Betrag des Sterbegeldes
Der Betrag des Sterbegeldes wechselt mit dem Arbeitseinkommen
des Versicherten und nach gewissen Gesetzen mit dem Alter des
Verstorbenen.
In Polen beträgt das Sterbegeld beim Tode eines Familienange-
hörigen die Hälfte des Sterbegeldes des Versicherten, nämlich
das 10'/,fache des täglichen Grundlohns; in Russland wird
das ganze oder das halbe Sterbegeld gewährt, je nachdem ob
der Verstorbene sein 10. Lebensjahr vollendet hatte oder nicht; in
der Tschechoslowakei beläuft sich das Sterbegeld auf 250, 180
und 60 Kronen, je nachdem der Verstorbene mehr als 14, mehr als
2 oder höchstens 2 Jahre alt war. In Deutschland, Frankreich