Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
Das Sterbegeld für Familienangehörige ist eine obligatorische 
Leistung in Litauen, Polen, Russland und der Tschechoslowakei ; 
es kann durch die Satzung vorgesehen sein in Deutschland, Est- 
land, Frankreich (Elsass-Lothringen), Österreich und Ungarn. 
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Voraussetzungen des Anspruchs 
Das Sterbegeld muss gewährt werden beim Hinscheiden eines 
Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes des Versicherten 
(Litauen) oder auch beim Tode anderer Angehöriger, insbesondere 
der Eltern, Geschwister, Pflegekinder und unehelichen Kinder, 
sofern. diese Personen, ohne selbst versichert zu sein, im Haushalt 
des Versicherten. lebten und hauptsächlich oder überwiegend aus 
dem Arbeitseinkommen des Versicherten unterhalten wurden (Lett- 
land, Polen, Tschechoslowakei). In Russland wird das Sterbegeld 
gewährt beim Hinscheiden eines Familienangehörigen, der arbeits- 
unfähig war und vom Versicherten versorgt wurde. Der Anspruch 
auf Sterbegeld besteht ohne Rücksicht auf die Todesursache. 
Die Gewährung eines Sterbegeldes beim Hinscheiden des Ehe- 
gatten. oder eines Kindes des Versicherten kann im Wege der 
Satzung in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen) und 
Luxemburg vorgesehen werden. Die gleiche Möglichkeit besteht 
in Estland, Österreich, im Königreich der Serben, Kroaten und 
Slowenen. und. in. Ungarn für den Fall des Hinscheidens des Ehe- 
Satten, eines Kindes oder anderer Familienangehöriger des Ver- 
Sicherten ; in Österreich kann das Sterbegeld nur beim Ableben 
Von Personen gewährt werden, welche im Haushalt des Versicherten 
lebten, von ihm in der Hauptsache unterhalten wurden und selbst 
Nicht versichert waren. 
Betrag des Sterbegeldes 
Der Betrag des Sterbegeldes wechselt mit dem Arbeitseinkommen 
des Versicherten und nach gewissen Gesetzen mit dem Alter des 
Verstorbenen. 
In Polen beträgt das Sterbegeld beim Tode eines Familienange- 
hörigen die Hälfte des Sterbegeldes des Versicherten, nämlich 
das 10'/,fache des täglichen Grundlohns; in Russland wird 
das ganze oder das halbe Sterbegeld gewährt, je nachdem ob 
der Verstorbene sein 10. Lebensjahr vollendet hatte oder nicht; in 
der Tschechoslowakei beläuft sich das Sterbegeld auf 250, 180 
und 60 Kronen, je nachdem der Verstorbene mehr als 14, mehr als 
2 oder höchstens 2 Jahre alt war. In Deutschland, Frankreich
	        
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