326 ZWEITER TEIL
vorzubeugen. Im allgemeinen gewährt die Versicherung Ver-
bandmittel, Bruchbänder und andere für die Durchführung der
ärztlichen Behandlung unerlässliche Hilfsmittel. Hilfsmittel
können für die ärztliche Behandlung erforderlich sein, insbesondere
am die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder wieder-
herzustellen. Hilfsmittel wie Brillen, Krücken, Bruchbänder,
werden für gewöhnlich vom Versicherungsträger beigestellt.
Dagegen findet sich die Lieferung kostspieligerer Hilfsmittel und
Ersatzglieder, wie orthopädische Schuhe, Zahnersatz, Stützvor-
richtungen, nur in einigen bereits fortgeschrittenen Systemen als
Pflichtleistung der Krankenversicherung, und selbst da trägt
die Krankenversicherung die Kosten dieser Hilfsmittel nur bis
zu einem gewissen Höchstbetrag, der je nach Art der Vorrichtung
wechselt.
DIE ABGABE VON ÄRZNEIEN
Der Versicherte hat einen Anspruch auf Beistellung der vom
Arzt verschriebenen Arzneien und Heilmittel. Der Versicherungs-
träger darf sich nicht darauf beschränken, die Kosten der Apo-
thekererzeugnisse ganz oder teilweise zu erstatten, sondern er
hat diese Gegenstände selbst zu liefern.
Wie bereits erwähnt, kann den Versicherungsträgern mit Rück-
sicht auf die Sicherheit der Kranken keine der Vorsichtsmass-
nahmen erlassen werden, die in den Gesetzen über das Apotheker-
wesen gefordert werden; sie haben sich im allgemeinen der
Apotheken zu bedienen.
Die Beziehungen zwischen Krankenversicherung und Apothekern
zum Zweck der Lieferung der vorgeschriebenen Arzneimittel
an die Versicherten werden durch Gesetz oder Vertrag geregelt.
In gewissen Ländern, wie insbesondere in Österreich, Polen,
der Tschechoslowakei und Ungarn, steht jede Apotheke zur
Verfügung der Krankenversicherung, denn sie muss unter den
vom Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen die vom Kassenarzt
verschriebenen Arzneimittel auf Kosten der Kasse liefern. Die
Kassen sind nicht verpflichtet, die Preise nach der allgemeinen
Arzneitaxe zu bezahlen, sondern geniessen einen Preisabschlag
(Taxa pauperum), der von Zeit zu Zeit festgesetzt wird und vielfach
von der Grösse der Apotheke abhängt. Die kleinen Apotheken
haben geringere Preisermässigung als die grösseren zu gewähren.
Um diese Preisermässigung zu geniessen, müssen die Kassen ihre
Rechnungen an bestimmten Fälligkeitstagen begleichen und im
Bedarfsfalle Vorschüsse leisten.