Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

326 ZWEITER TEIL 
vorzubeugen. Im allgemeinen gewährt die Versicherung Ver- 
bandmittel, Bruchbänder und andere für die Durchführung der 
ärztlichen Behandlung unerlässliche Hilfsmittel. Hilfsmittel 
können für die ärztliche Behandlung erforderlich sein, insbesondere 
am die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder wieder- 
herzustellen. Hilfsmittel wie Brillen, Krücken, Bruchbänder, 
werden für gewöhnlich vom Versicherungsträger beigestellt. 
Dagegen findet sich die Lieferung kostspieligerer Hilfsmittel und 
Ersatzglieder, wie orthopädische Schuhe, Zahnersatz, Stützvor- 
richtungen, nur in einigen bereits fortgeschrittenen Systemen als 
Pflichtleistung der Krankenversicherung, und selbst da trägt 
die Krankenversicherung die Kosten dieser Hilfsmittel nur bis 
zu einem gewissen Höchstbetrag, der je nach Art der Vorrichtung 
wechselt. 
DIE ABGABE VON ÄRZNEIEN 
Der Versicherte hat einen Anspruch auf Beistellung der vom 
Arzt verschriebenen Arzneien und Heilmittel. Der Versicherungs- 
träger darf sich nicht darauf beschränken, die Kosten der Apo- 
thekererzeugnisse ganz oder teilweise zu erstatten, sondern er 
hat diese Gegenstände selbst zu liefern. 
Wie bereits erwähnt, kann den Versicherungsträgern mit Rück- 
sicht auf die Sicherheit der Kranken keine der Vorsichtsmass- 
nahmen erlassen werden, die in den Gesetzen über das Apotheker- 
wesen gefordert werden; sie haben sich im allgemeinen der 
Apotheken zu bedienen. 
Die Beziehungen zwischen Krankenversicherung und Apothekern 
zum Zweck der Lieferung der vorgeschriebenen Arzneimittel 
an die Versicherten werden durch Gesetz oder Vertrag geregelt. 
In gewissen Ländern, wie insbesondere in Österreich, Polen, 
der Tschechoslowakei und Ungarn, steht jede Apotheke zur 
Verfügung der Krankenversicherung, denn sie muss unter den 
vom Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen die vom Kassenarzt 
verschriebenen Arzneimittel auf Kosten der Kasse liefern. Die 
Kassen sind nicht verpflichtet, die Preise nach der allgemeinen 
Arzneitaxe zu bezahlen, sondern geniessen einen Preisabschlag 
(Taxa pauperum), der von Zeit zu Zeit festgesetzt wird und vielfach 
von der Grösse der Apotheke abhängt. Die kleinen Apotheken 
haben geringere Preisermässigung als die grösseren zu gewähren. 
Um diese Preisermässigung zu geniessen, müssen die Kassen ihre 
Rechnungen an bestimmten Fälligkeitstagen begleichen und im 
Bedarfsfalle Vorschüsse leisten.
	        
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