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dehnten Bezirk zu versorgen hat, als auch die Kasse eines indu-
striellen Mittelpunktes beschaffen kann, und weshalb diese Mindest-
leistung nicht das Beste darstellt, was die ärztliche Wissenschaft
ınd die sanitären Einrichtungen bieten können.
Anderseits können und sollen Kassen, die über hinreichende
Mittel verfügen, um den Kranken höhere als die Mindestleistungen
zu gewähren, in gewissen Fällen eine den Umständen des Falles
besser angepasste Krankenpflege beistellen. So kann die ärztliche
Behandlung, die in der Regel im Sprechzimmer des Arztes oder
in der Untersuchungs- und Beratungsstelle der Kasse stattfindet,
durch Kur und Verpflegung des Versicherten in einer Kranken-
oder Heilanstalt ersetzt werden, oder es kann dem Kranken ein
Krankenpfleger gestellt werden.
KRANKENHAUSBEHANDLUNG
Die an Stelle der ärztlichen Behandlung und des Krankengeldes
tretende Kur und Verpflegung in einer Krankenanstalt ist in
zahlreichen Versicherungssystemen vorgesehen, insbesondere in
Bulgarien, Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Lettland,
Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien,
Russland, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
und in der Tschechoslowakei.
Der mehr oder minder ausgedehnte Gebrauch, den die Kranken-
kassen von der Krankenhausbehandlung machen, hängt von der
Zahl und Ausstattung der öffentlichen und privaten Kranken-
anstalten ab, über die sie verfügen können. Die öffentlichen und
mitunter auch die nichtöffentlichen Krankenanstalten verpflichten
sich, eine gewisse Bruchzahl oder eine bestimmte Anzahl von
Betten für die Krankenkassen ihres Bezirks freizuhalten und sie
mit von den Kassen eingewiesenen Kranken zu belegen, wobei
sie für diese geringere Tarife ansetzen als für Nichtversicherte.
Der Spielraum der Krankenkassen in der Gewährung von Kranken-
hauspflege erweitert sich, wenn sie über eigene Krankenanstalten
verfügen ; in dieser Hinsicht geniessen die grossen Gebietskranken-
kassen oder Kassenverbände unleugbare Vorteile, insbesondere
wenn sie organisch mit den Einrichtungen der Invalidenversiche-
rung verbunden sind oder mit diesen zusammenarbeiten.
Die Krankenhauspflege ist keine gesetzliche Leistung, sie ist
aber mehr als eine blosse Mehrleistung. Die Versicherungsträger
(Ausnahme z. B. in der Angestelltenversicherung in} Österreich)
sind nicht verpflichtet, Krankenhauspflege zu gewähren, sie sollen