Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

328 ZWEITER TEIL 
dehnten Bezirk zu versorgen hat, als auch die Kasse eines indu- 
striellen Mittelpunktes beschaffen kann, und weshalb diese Mindest- 
leistung nicht das Beste darstellt, was die ärztliche Wissenschaft 
ınd die sanitären Einrichtungen bieten können. 
Anderseits können und sollen Kassen, die über hinreichende 
Mittel verfügen, um den Kranken höhere als die Mindestleistungen 
zu gewähren, in gewissen Fällen eine den Umständen des Falles 
besser angepasste Krankenpflege beistellen. So kann die ärztliche 
Behandlung, die in der Regel im Sprechzimmer des Arztes oder 
in der Untersuchungs- und Beratungsstelle der Kasse stattfindet, 
durch Kur und Verpflegung des Versicherten in einer Kranken- 
oder Heilanstalt ersetzt werden, oder es kann dem Kranken ein 
Krankenpfleger gestellt werden. 
KRANKENHAUSBEHANDLUNG 
Die an Stelle der ärztlichen Behandlung und des Krankengeldes 
tretende Kur und Verpflegung in einer Krankenanstalt ist in 
zahlreichen Versicherungssystemen vorgesehen, insbesondere in 
Bulgarien, Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Lettland, 
Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, 
Russland, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen 
und in der Tschechoslowakei. 
Der mehr oder minder ausgedehnte Gebrauch, den die Kranken- 
kassen von der Krankenhausbehandlung machen, hängt von der 
Zahl und Ausstattung der öffentlichen und privaten Kranken- 
anstalten ab, über die sie verfügen können. Die öffentlichen und 
mitunter auch die nichtöffentlichen Krankenanstalten verpflichten 
sich, eine gewisse Bruchzahl oder eine bestimmte Anzahl von 
Betten für die Krankenkassen ihres Bezirks freizuhalten und sie 
mit von den Kassen eingewiesenen Kranken zu belegen, wobei 
sie für diese geringere Tarife ansetzen als für Nichtversicherte. 
Der Spielraum der Krankenkassen in der Gewährung von Kranken- 
hauspflege erweitert sich, wenn sie über eigene Krankenanstalten 
verfügen ; in dieser Hinsicht geniessen die grossen Gebietskranken- 
kassen oder Kassenverbände unleugbare Vorteile, insbesondere 
wenn sie organisch mit den Einrichtungen der Invalidenversiche- 
rung verbunden sind oder mit diesen zusammenarbeiten. 
Die Krankenhauspflege ist keine gesetzliche Leistung, sie ist 
aber mehr als eine blosse Mehrleistung. Die Versicherungsträger 
(Ausnahme z. B. in der Angestelltenversicherung in} Österreich) 
sind nicht verpflichtet, Krankenhauspflege zu gewähren, sie sollen
	        
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