LEISTUNGEN
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68 aber so oft als möglich tun, wenn es sich um eine ansteckende
Krankheit handelt; eine Pflege erforderlich ist, die nur in einer
Krankenanstalt möglich ist, oder wenn der Gesundheitszustand
oder das Verhalten des Kranken eine ständige Überwachung
erfordert.
Von den erwähnten Fällen abgesehen, kann die Krankenhaus-
Pflege stattfinden, je nachdem die zuständigen Organe des Ver-
Sicherungsträgers sie für notwendig oder‘ angezeigt erachten,
jedoch ist im allgemeinen die Zustimmung des Kranken, der seinen
Haushalt hat oder im Haushalt seiner Familie lebt, erforderlich
Die Kosten der Überführung des Kranken in das Krankenhaus
trägt die Krankenkasse.
Was die Wahl des Krankenhauses anlangt, so ist der Versiche-
"ungsträger an die am Wohnort des Kranken befindlichen Kranken
anstalten nicht gebunden; er soll jedoch, wenn möglich, den
Wünschen des Kranken Rechnung tragen.
Während der Kur und Verpflegung im Krankenhause, die auf
Rechnung der Versicherung geht, ruht in der Regel der Anspruch
auf Krankengeld. Ein Teil des Krankengeldes des im Krankenhaus
UNtergebrachten Versicherten wird jedoch ausbezahlt, um den
Unterhalt der Familienangehörigen sicherzustellen. Anderseits
kann der Kranke selber, wie in gewissen Gesetzen vorgesehen ist,
einen Zuschuss zur Bestreitung persönlicher Bedürfnisse während
des Krankenaufenthaltes erhalten.
HAUSPFLEGE
‚Kine andere Form besonderer Hilfe, die jedoch seltener bewilligt
Wird, ist die Hauspflege des Versicherten, dem ein Kranken-
P fleger beigestellt wird. Sie tritt dann ein, wenn die Aufnahme des
Kranken in ein Krankenhaus zwar geboten, aber nicht ausführbar
St und besondere Gründe vorliegen, um den Kranken in seiner
Familie zu belassen. Die Hauspflege ist vorgesehen namentlich
b Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Japan, Lnxem-
ders und Österreich. Eine Kürzung des Krankengeldes im Falle
© Hauspflege kann durch die Satzung vorgesehen werden.
$ 4. — Die Mehrleistungen
zahlreichen Gesetzen werden die Versicherungsträger zur
ma ehrung von Mehrleistungen ermächtigt, wenn sich ihre regel-
4ssigen Einnahmen hierzu als hinreichend erweisen. Auf diese