Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
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68 aber so oft als möglich tun, wenn es sich um eine ansteckende 
Krankheit handelt; eine Pflege erforderlich ist, die nur in einer 
Krankenanstalt möglich ist, oder wenn der Gesundheitszustand 
oder das Verhalten des Kranken eine ständige Überwachung 
erfordert. 
Von den erwähnten Fällen abgesehen, kann die Krankenhaus- 
Pflege stattfinden, je nachdem die zuständigen Organe des Ver- 
Sicherungsträgers sie für notwendig oder‘ angezeigt erachten, 
jedoch ist im allgemeinen die Zustimmung des Kranken, der seinen 
Haushalt hat oder im Haushalt seiner Familie lebt, erforderlich 
Die Kosten der Überführung des Kranken in das Krankenhaus 
trägt die Krankenkasse. 
Was die Wahl des Krankenhauses anlangt, so ist der Versiche- 
"ungsträger an die am Wohnort des Kranken befindlichen Kranken 
anstalten nicht gebunden; er soll jedoch, wenn möglich, den 
Wünschen des Kranken Rechnung tragen. 
Während der Kur und Verpflegung im Krankenhause, die auf 
Rechnung der Versicherung geht, ruht in der Regel der Anspruch 
auf Krankengeld. Ein Teil des Krankengeldes des im Krankenhaus 
UNtergebrachten Versicherten wird jedoch ausbezahlt, um den 
Unterhalt der Familienangehörigen sicherzustellen. Anderseits 
kann der Kranke selber, wie in gewissen Gesetzen vorgesehen ist, 
einen Zuschuss zur Bestreitung persönlicher Bedürfnisse während 
des Krankenaufenthaltes erhalten. 
HAUSPFLEGE 
‚Kine andere Form besonderer Hilfe, die jedoch seltener bewilligt 
Wird, ist die Hauspflege des Versicherten, dem ein Kranken- 
P fleger beigestellt wird. Sie tritt dann ein, wenn die Aufnahme des 
Kranken in ein Krankenhaus zwar geboten, aber nicht ausführbar 
St und besondere Gründe vorliegen, um den Kranken in seiner 
Familie zu belassen. Die Hauspflege ist vorgesehen namentlich 
b Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Japan, Lnxem- 
ders und Österreich. Eine Kürzung des Krankengeldes im Falle 
© Hauspflege kann durch die Satzung vorgesehen werden. 
$ 4. — Die Mehrleistungen 
zahlreichen Gesetzen werden die Versicherungsträger zur 
ma ehrung von Mehrleistungen ermächtigt, wenn sich ihre regel- 
4ssigen Einnahmen hierzu als hinreichend erweisen. Auf diese
	        
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