330 ZWEITER TEIL
Weise ist Versicherungsträgern, die ihre Mittel zweckmässig ver-
walten, ein fruchtbares Tätigkeitsfeld eröffnet.
Die Voraussetzungen für die Einführung von Sachmehrleistungen
antsprechen jenen für Mehrleistungen in bar. In Grossbritannien
und im Trischen Freistaat können die zur Bestreitung der Mehr-
leistungen. erforderlichen Summen nur den Überschüssen ent-
nommen werden, die sich auf Grund der in gewissen Zeitabschnitten
Jurch den staatlichen Versicherungsmathematiker vorgenommenen
Abschätzungen des Vermögensstandes der betreffenden Kasse
ergeben. Die meisten übrigen Gesetze, die Mehrleistungen zulassen,
vegnügen sich mit der Forderung, dass durch die Mehrleistungen
lie Versicherungsträger nicht zur Erhöhung der Beiträge über eine
lurch Gesetz bestimmte Grenze hinaus veranlasst werden.
Art und Umfang der einzuführenden Mehrleistungen hängt
anesteils von der Höhe der gesetzlichen Leistungen und von der
Rolle ab, die man. der Krankenversicherung in der Gesamtheit der
Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zuteilt und anderseits
lavon, inwieweit die der Versicherung zu Gebote stehenden Mittel
über den Mindestbetrag hinaus, der für die BRegelleistungen
arforderlich ist, in Anspruch genommen werden. Trotz der sehr
grossen Verschiedenheiten, die in dieser Hinsicht zwischen den
einzelnen Versicherungssystemen bestehen, soll versucht werden,
mehrere Gruppen oder Arten von Mehrleistungen zu unterscheiden,
lie in diesem oder jenem Land vorgesehen sind: *
L. der Versicherungsträger kann ermächtigt werden, die Dauer
der ärztlichen Behandlung und Arzneiversorgung, auf die der
Kranke Anspruch hat, zu verlängern. Eine solche Verlängerung
ist insbesondere zulässig in Deutschland, Luxemburg, Österreich,
Polen und im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen;
2. es kann vorgesehen werden, dass die Kranken im Bedarfs-
fall in Heilanstalten, Kuranstalten und Genesungsheime aufge-
nommen werden, oder dass ihnen ein Landaufenthalt auf Kosten
der Versicherung bewilligt wird. Bestimmungen dieser Art finden
sich insbesondere in Deutschland, Frankreich (Elsass-Loth-
ringen), Grossbritannien, Luxemburg, Polen, Portugal, der
Tschechoslowakei und Ungarn ;
3. die Kranken können mit besonders kostspieligen Ersatz-
gliedern, die nicht als gesetzliche Leistung gewährt werden; ver-
sehen werden, Diese Ausdehnung der Lieferung von Ersatz-
gliedern ist zugelassen insbesondere in Deutschland, Frankreich
(Elsass-Lothringen), Grossbritannien, Luxemburg, der Tschecho-
slowakei und Ungarn: