LEISTUNGEN
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für die Dauer von 6 Monaten den Anspruch auf Krankenhilfe durch den
Fonds (Art. 148 der Ausführungsverordnungen). .
Erfordert der Zustand des Kranken eine Arznei, die sich nicht in der
amtlichen Arzneimittelliste vorfindet, so kann sie der Arzt dennoch verschrei-
ben, hat aber den Grund hierfür in seiner Verordnung anzugeben (Art. 150
der Ausführungsverordnung). N
„Die Einweisung in ein Krankenhaus ist in schweren Fällen zulässig,
insbesondere wenn es sich um ansteckende Krankheiten oder um Geschlechts.
Krankheiten handelt. Für die Einweisung in das Krankenhaus braucht
der Arzt keine Erlaubnis ; nur wenn das Krankenhaus sich in einer anderen
Stadt befindet, hat er den zuständigen Arbeitsinspektor davon. in Kenntnis
ZU Setzen (Art. 145, 1 der Ausführungsverordnung).
Durchführungserqgebnisse
Siehe die Angaben auf Seite 243.
CHILE
Gesetzgebung
GESETZ VOM 8. SEPTEMBER 1924
ÜBER DIE OBLIGATORISCHE KRANKEN-, INVALIDEN-
UND UNFALLVERSICHERUNG
A Das Gesetz sieht Gewährung ärztlicher Behandlung, Versorgung mit
TZzneien und im Bedarfsfalle Krankenhauspflege vor.
Voraussetzungen des Anspruchs
Ww Die Versicherten erhalten die Leistungen nach Zurücklegung einer
. artezeit von 7 Monaten, von der Entrichtung des ersten Beitrages an
SSrechnet (Art. 22).
gowai9 Sachleistungen werden gemäss dem Gesetz für höchstens 26 Wochen
S rt.
Regelleistungen
Die Kasse ist verpflichtet, dem Versicherten ärztliche Behandlung
“nd die erforderlichen Heilmittel zu gewähren. a
Der Kassenarzt kann die Aufnahme des Kranken in ein Krankenhaus
Mordnen, wenn die häusliche Pflege des Kranken nicht möglich ist, insbe-
Sondere im Falle ansteckender Krankheiten oder wenn der Kranke einer
Ständigen Überwachung bedarf. . .
hä Die ärztliche Behandlung erfolgt durch ein zur ‚Kasse im Vertragsver-
ältnis stehendes, geeignetes Personal; die Versicherten ‚können unter
den der Kasse zur Verfügung stehenden Ärzten wählen. ‚Sie können sich
die Honorare der Fachärzte erstatten lassen, die sie mit Genehmigung
°r Kasse in Anspruch genommen haben (Art. 15, Abs. a).
Mehrleistungen
3 Die Krankenkassen können die Dauer der ärztlichen Behandlung in
©SOnderen Fällen bis zu einem Jahr verlängern (Art. 15, Abs. a).
DEUTSCHLAND
RY Gesetzgebung
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IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG vOoM 15. DEZEMBER 1924
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(8182, Nr. 11.