Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

334 ZWEITER TEIL 
Das Recht auf die Regelleistungen beginnt mit der Mitgliedschaft 
($ 206). Die Leistungen werden auch für Krankheiten gewährt, die schon 
zur Zeit des Beitritts zur Kasse vorhanden sind. Der freiwillig Versicherte 
hat aber keinen Anspruch auf die Kassenleistungen wegen einer Erkrankung, 
die beim Beitritt bereits besteht ($ 310). Im übrigen kann die Satzung 
für Versicherungsberechtigte eine Wartezeit von höchstens sechs Wochen 
vorsehen ($ 207). 
Die Satzung kann auch bestimmen, dass der Anspruch auf die Mehr- 
leistungen erst nach einer Wartezeit von höchstens sechs Monaten nach 
dem Beitritt zur Kasse entsteht. Eine solche Bestimmung gilt aber nicht 
‘ür Mitglieder, die binnen der letzten 12 Monate bereits für mindestens 
sechs Monate Anspruch auf Mehrleistungen einer auf Grund der RVO 
arrichteten Kasse oder der Reichsknappschaft gehabt haben ($ 208). 
Die ärztliche Behandlung ist vom Eintritt der Krankheit an zu gewähren. 
Bine Wartezeit besteht daher nicht ($ 182, Nr. 1). 
Die Krankenhilfe endet spätestens mit Ablauf der 26. Woche nach 
Beginn der Krankheit, wird jedoch Krankengeld erst von einem späteren 
Tage an bezogen, nach diesem. Ist Krankengeld über die 26. Woche nach 
Beginn der Krankheit hinaus zu zahlen, so endet mit seinem Bezug auch 
ler Anspruch auf Krankenpflege ($ 183). 
Grundsätzlich hat die Kasse ihre Leistungen nur innerhalb ihres 
Bezirks zu gewähren. Daraus folgt, dass der erkrankte Versicherte, wenn 
er sich ohne Zustimmung der Kasse ausserhalb ihres Bezirks begibt, keinen 
Anspruch auf die Leistungen der Kasse hat. Im allgemeinen verliert er 
auch den Anspruch auf ärztliche Behandlung. Hindern aber besondere 
Umstände den Versicherten, während eines Aufenthalts ausserhalb des 
Kassenbezirks die Leistungen der Kasse in Anspruch zu nehmen, wie 
zum Beispiel bei einer plötzlichen schweren Erkrankung, so kann er bean- 
spruchen, dass ihm die Leistungen am Ort seines vorübergehenden Aufent- 
halts gewährt werden. 
Regelleistungen 
Die Leistungen müssen in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form 
zewährt werden. Die Kasse darf nicht ohne weiteres Geldleistungen durch 
Sachleistungen, oder umgekehrt, ersetzen. Die Krankenpflege muss in 
Natur gewährt werden, die Kasse hat Massnahmen für die Sicherstellung 
des ärztlichen Dienstes zu ergreifen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, 
dem Versicherten die Kosten für die ärztliche Behandlung zu ersetzen, 
sondern sie ist gehalten, ihm die Dienste eines Arztes zur Verfügung zu 
stellen. Zu diesem Zwecke muss sie Verträge mit Ärzten abschliessen 
($ 368, Abs. 1), 
Die Kasse hat die erforderliche Krankenpflege zu beschaffen, und 
zwar ohne Vorbehalt; es wäre nicht zulässig, für jeden Fall die Einholung 
der vorherigen Zustimmung des Kassenvorstandes vorzuschreiben. , 
Die Zahnbehandlung ist in der ärztlichen Behandlung inbegriffen. Sie 
muss durch Ärzte oder Zahnärzte geschehen. Lässt der Versicherte sich 
durch einen Zahnarzt behandeln, so kann er die Erstattung der hierfür 
arwachsenen Kosten nicht beanspruchen, wenn die Kasse ihm die Dienste 
aines zur Behandlung der Versicherten zugelassenen Zahntechnikers ange- 
boten und der Kranke diese Dienste ohne stichhaltigen Grund abgelehnt hat- 
Die Krankenpflege umfasst im Bedarfsfalle auch Facharzthilfe. 
. Die Fahrtkosten, die durch die Inanspruchnahme des Arztes notwen- 
ligerweise entstanden sind, nämlich die Kosten der Beförderung des Kranken 
zum Arzt oder umgekehrt, bilden einen Teil der Kosten der Kranken- 
hilfe. Das gleiche gilt für die Transportkosten eines Versicherten, der an 
seiner Arbeitsstelle von Krankheit befallen und nach seiner Wohnung über- 
führt wird, sofern gewisse Voraussetzungen vorliegen, insbesondere wenn 
Jas Eingreifen des Arztes dringend notwendig ist. Begeben sich Versicherte 
mit Zustimmung der Kasse zu einem Facharzt ausserhalb ihres Wohnortes 
30 können sie die Erstattung des Fahrgeldes und auch der sonstigen Kosten 
Jder Reise beanspruchen.
	        
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