Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN

339

ESTLAND
Gesetzgebung

GESETZ voM 23. JuNz 1912
ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG DER ÄRBEITER

Die durch das Gesetz vorgesehenen Leistungen umfassen :
erste Hilfe im Falle plötzlicher Erkrankung;
Kur und Pflege in einem Krankenhaus; ,
Beistellung von Arzneien, Verbandstoffen und anderen. notwendigen
Heilmitteln.

Voraussetzungen des Anspruchs
. Ärztliche Behandlung wird, wenn die Krankheit Arbeitsunfähigkeit
icht nach sich zieht, während der ganzen Dauer der Mitgliedschaft, in
andern Fällen bis zur Höchstdauer von 26 Wochen, vom ersten Krankheitstag
(Ang Sechnet, keinesfalls aber länger als 30 Wochen im Jahr, gewährt
. 801).

Regelleistungen

Die ärztliche Behandlung geht für Rechnung des Arbeitgebers. Die
Krankenkassen können aber selbst Krankenpflege beistellen. Der Arbeitgeber
 hat aber dann Zuschläge zu den Beiträgen zu entrichten, die jedoch
2 v. H. der Lohnsummen nicht übersteigen dürfen (Art. 304).
Die Arzneimittel werden auf Grund der Verschreibung des behandelnden
Arztes geliefert.

FRANKREICH (Elsass-Lothringen)
Gesetzgebung
RVO vom 19. Juz1 1911]

N ; d Versor-Die
 Versicherten haben Anspruch auf ärztliche Behandlung un!
Zung mit Arzneien.

Voraussetzungen des Anspruchs

Für die Pflichtversicherten ist weder eine Mindestdauer der Mitgliedhaft
 Noch eine Wartezeit vorgesehen. Die Sachleistungen werden vom
ag Sinn der Krankheit an gewährt und enden spätestens mit Ablauf der
En Woche nach Beginn der Krankheit ; wird jedoch Krankengeld über
se 26. Woche nach Beginn der Krankheit hinaus bezahlt, so endet mit
Sinem Bezug auch der Anspruch auf Krankenpflege ($ 182 u. 183).

Regelleistungen

A: Die Krankenpflege umfasst ärztliche Behandlung und Versorgung mit
(8 182) Sowie mit Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heilmitteln
An Stelle der Krankenpfle d des Krankengeldes kann die Kasse
| ge und des Krankenge
Kur und Verpflegung in them Krankenhause gewähren. Hat der San
ex. Sıgenen Haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie,
darf es seiner Zustimmung, ausser in folgenden Fällen :
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.