Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL

wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt,
die in der Familie des Erkrankten nicht möglich ist:
wenn die Krankheit ansteckend ist;
wenn der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung oder den
Anordnungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat;
wenn sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung
erfordert ($ 184).
Ausserdem kann das Landesversicherungsamt bestimmen, dass die
Kasse diejenigen, denen sie ärztliche Behandlung zu gewähren hat, in
an Krankenhaus verweisen darf, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen
 nicht erfüllt sind ($ 370, Abs. 2, Nr. 4).
Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von
seinem Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten
hat, so ist daneben ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrage des halben
Krankengeldes zu zahlen. Das Hausgeld kann unmittelbar an die Angehörigen
 ausbezahlt werden ($ 186).
Mit Zustimmung des Versicherten kann Hauspflege gewährt werden ;
in. diesem Falle erhält der Versicherte Hilfe und Wartung durch Krankenfleger,
 Krankenschwestern oder andere Pfleger, insbesondere, wenn die
Aufnahme des Kranken in ein Krankenhaus geboten, aber nicht ausführbar
ist oder wichtige Gründe vorliegen, den Kranken in seinem Haushalt oder
in seiner Familie zu belassen. Die Kasse kann auf Grund der Satzung dafür
ois zu einem Viertel des Krankengeldes abziehen ($ 185).

Mehrleistungen

Die Satzung kann mit Zustimmung des Landesversicherungsamts
:ür kleinere Heilmittel einen Höchstbetrag festsetzen, auch bestimmen,
lass die Kasse bis zu dieser Höhe einen Zuschuss für grössere. Heilmittel
zewähren darf.
Die Satzung kann bei der Krankenpflege noch andere als kleine Heilmittel,
 insbesondere Krankenkost zubilligen ($ 198).
Endlich kann die Satzung Fürsorge für Genesende, namentlich durch
Unterbringung in einem Genesungsheime, bis zur Dauer eines Jahres nach
Ablauf der Krankenhilfe gestatten sowie Hilfsmittel gegen Verunstaltung
und Verkrüppelung zubilligen, die nach beendigtem Heilverfahren nötig
ind. um die Arbeitsfähigkeit herzustellen und zu erhalten.
Durchführungsergebnisse

In der folgenden Tabelle sind die gesamten und die auf einen Versicherten
 entfallenden Kosten für Sachlesistungen verzeichnet.

GESAMTE UND AUF EINEN VERSICHERTEN ENTFALLENDE KOSTEN
FÜR SACHLEISTUNGEN

ANnr

1919
1920
1921
1922
99232

Gesamtkosten
für Sachleistunzen
 in Tausenden
von Wr.

Auf
einen Versicherten
entfallende
Kosten in Fr.

Anteil an den
Gesamtkosten
für
Leistungen

11.466 33,59 43,20
18.255 88,41 53,58
24.431 62,49 | 46,39
29,744 71,95 | 47,40
34.700 ' 79.03 ! 50.97
            
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