Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

342 ZWEITER TEIL 
Hierfür ist lediglich der Nachweis einer versicherungspflichtigen Be- 
schäftigung erforderlich. Für die Krankenpflege ist weder eine Wartezeit 
noch eine Mindestdauer der Mitgliedschaft vorgesehen; ein etwaiger 
Beitragsrückstand mindert den Anspruch nicht. 
Ebensowenig ist die Dauer der Krankenpflege beschränkt. Sie kann 
Jem Versicherten solange gewährt werden, als er ihrer bedarf. Scheidet ein 
Versicherter aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so 
bleiben ihm alle seine Rechte auf Leistungen für die Dauer eines Jahres 
zewahrt, wobei ordnungsmässig gemeldete Krankheitszeiten nicht einge- 
rechnet werden. Nach Ablauf dieses Jahres erhält er die Krankenpflege 
noch bis zum 30. Juni oder bis zum 31. Dezember, der nach Ablauf 
von 6 Monaten seit dem‘ Ausscheiden aus der Kassenmitgliedschaft folgt 
(Abschnitt 12,4). Somit besteht der Anspruch auf Krankenpflege während 
mindestens 18 Monaten und höchstens 2 Jahren. Hat der Versicherte das 70. 
Lebensjahr erreicht (das 65. vom 2. Januar 1928 ab), so wird ihm zeitlebens 
Jie Krankenpflege weiter gewährt, vorausgesetzt, dass mindestens 27 Wo- 
henheiträge vor Erreichung dieses Alters von ihm entrichtet worden sind. 
Regelleistungen 
Der Begriff „Krankenbehandlung‘““ im Sinne des Gesetzes ist kestimmt 
wie folgt: 
„Die Krankenbehandlung, die durch einen praktischen Arzt zu leisten 
ist, umfasst die geeignete und notwendige ärztliche Behandlung, jedoch 
sicht eine Behandlung, die eine Geschicklichkeit erfordert, die von einem 
Arzt mit allgemeiner Praxis nicht verlangt werden kann. Die zu gewährende 
Behandlung umfasst die Anwendung von Beruhigungsmitteln und die 
Eingriffe, welche im allgemeinen von praktischen Arzten insoweit vorge- 
aommen werden, als die Behandlung keine fachärztliche Geschicklichkeit 
arfordert. In dringenden Fällen hat aber der praktische Arzt gemäss den 
Umständen dem Kranken die erforderliche Behandlung angedeihen zu lassen 
(Bestimmungen über Krankenpflege in der Fassung von 1924. erster Anhang, 
I. Abschnitt 8, Abs. 1 u. 2).“ 
Der Arzt hat den Kranken im Bedarfsfalle zu untersuchen und zu be- 
sandeln, gleichviel wo er ihn antrifft, vorausgesetzt, dass dieser Ort im 
Bezirk liegt, wo der Arzt die Praxis übernommen hat (Bestimmungen 
über die Krankenpflege in der Fassung von 1924, Abschnitt 9, Abs. 4). Das 
Zesetz hat zwar die von einem Arzt mit allgemeiner Praxis zu gewährende 
ärztliche Behandlung keiner Einschränkung unterworfen, doch erschien 
38 erforderlich, eine solche Beschränkung einzuführen, da jeder praktische 
Arzt die Behandlung für Rechnung der Versicherung übernehmen kann. 
Jeder Versicherte kann sich zur gleichen Zeit nur an einen Arzt wenden 
(Königl. Kommission, Beweiserhebung, Frage 999). 
Bemerkenswert ist, dass die von der Krankenversicherung gewährte 
ärztliche Hilfe die fachärztliche Behandlung und den Laboratoriumsdienst 
nicht umfasst. 
Die Krankenhauspflege ist keine Versicherungsleistung. Versicherte, 
lie sich einer Operation unterziehen oder aus anderen Gründen in einem 
Krankenhaus untergebracht werden, müssen sich daher, wenn sie bedürftig 
sind, an die von den Fürsorgebehörden eingerichteten Anstalten wenden 
oder sich den Zutritt zu den Wohltätigkeitsanstalten verschaffen, wo S19 
unentgeltlich oder zu einem ihren Mitteln entsprechenden Tarifsatze V®r- 
pflegt werden. . 
_ Die Arzneiversorgung umfasst die Lieferung von Arzneien und Heil- 
mitteln in guter Beschaffenheit und hinreichender Menge. Der Kranke hat 
Anspruch auf alle Arzneimittel, die zur angemessenen ärztlichen Behand- 
{ung erforderlich sind und zwar ohne Rücksicht auf ihren Preis. Anderseits 
werden einfache Nähr- und Stärkungsmittel an den Kranken unentgeltlich 
nicht abgegeben (Abschnitt 10, Abs. 2 und Königl. Kommission, Be- 
weiserhebung, Anhang 1, 87). 
Die Heilmittel, welche geliefert werden dürfen, sind in einer Liste aufg®- 
eh worin namentlich auch Verbände, Mullbinden, Eisbeutel, klein®
	        
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