342 ZWEITER TEIL
Hierfür ist lediglich der Nachweis einer versicherungspflichtigen Be-
schäftigung erforderlich. Für die Krankenpflege ist weder eine Wartezeit
noch eine Mindestdauer der Mitgliedschaft vorgesehen; ein etwaiger
Beitragsrückstand mindert den Anspruch nicht.
Ebensowenig ist die Dauer der Krankenpflege beschränkt. Sie kann
Jem Versicherten solange gewährt werden, als er ihrer bedarf. Scheidet ein
Versicherter aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so
bleiben ihm alle seine Rechte auf Leistungen für die Dauer eines Jahres
zewahrt, wobei ordnungsmässig gemeldete Krankheitszeiten nicht einge-
rechnet werden. Nach Ablauf dieses Jahres erhält er die Krankenpflege
noch bis zum 30. Juni oder bis zum 31. Dezember, der nach Ablauf
von 6 Monaten seit dem‘ Ausscheiden aus der Kassenmitgliedschaft folgt
(Abschnitt 12,4). Somit besteht der Anspruch auf Krankenpflege während
mindestens 18 Monaten und höchstens 2 Jahren. Hat der Versicherte das 70.
Lebensjahr erreicht (das 65. vom 2. Januar 1928 ab), so wird ihm zeitlebens
Jie Krankenpflege weiter gewährt, vorausgesetzt, dass mindestens 27 Wo-
henheiträge vor Erreichung dieses Alters von ihm entrichtet worden sind.
Regelleistungen
Der Begriff „Krankenbehandlung‘““ im Sinne des Gesetzes ist kestimmt
wie folgt:
„Die Krankenbehandlung, die durch einen praktischen Arzt zu leisten
ist, umfasst die geeignete und notwendige ärztliche Behandlung, jedoch
sicht eine Behandlung, die eine Geschicklichkeit erfordert, die von einem
Arzt mit allgemeiner Praxis nicht verlangt werden kann. Die zu gewährende
Behandlung umfasst die Anwendung von Beruhigungsmitteln und die
Eingriffe, welche im allgemeinen von praktischen Arzten insoweit vorge-
aommen werden, als die Behandlung keine fachärztliche Geschicklichkeit
arfordert. In dringenden Fällen hat aber der praktische Arzt gemäss den
Umständen dem Kranken die erforderliche Behandlung angedeihen zu lassen
(Bestimmungen über Krankenpflege in der Fassung von 1924. erster Anhang,
I. Abschnitt 8, Abs. 1 u. 2).“
Der Arzt hat den Kranken im Bedarfsfalle zu untersuchen und zu be-
sandeln, gleichviel wo er ihn antrifft, vorausgesetzt, dass dieser Ort im
Bezirk liegt, wo der Arzt die Praxis übernommen hat (Bestimmungen
über die Krankenpflege in der Fassung von 1924, Abschnitt 9, Abs. 4). Das
Zesetz hat zwar die von einem Arzt mit allgemeiner Praxis zu gewährende
ärztliche Behandlung keiner Einschränkung unterworfen, doch erschien
38 erforderlich, eine solche Beschränkung einzuführen, da jeder praktische
Arzt die Behandlung für Rechnung der Versicherung übernehmen kann.
Jeder Versicherte kann sich zur gleichen Zeit nur an einen Arzt wenden
(Königl. Kommission, Beweiserhebung, Frage 999).
Bemerkenswert ist, dass die von der Krankenversicherung gewährte
ärztliche Hilfe die fachärztliche Behandlung und den Laboratoriumsdienst
nicht umfasst.
Die Krankenhauspflege ist keine Versicherungsleistung. Versicherte,
lie sich einer Operation unterziehen oder aus anderen Gründen in einem
Krankenhaus untergebracht werden, müssen sich daher, wenn sie bedürftig
sind, an die von den Fürsorgebehörden eingerichteten Anstalten wenden
oder sich den Zutritt zu den Wohltätigkeitsanstalten verschaffen, wo S19
unentgeltlich oder zu einem ihren Mitteln entsprechenden Tarifsatze V®r-
pflegt werden. .
_ Die Arzneiversorgung umfasst die Lieferung von Arzneien und Heil-
mitteln in guter Beschaffenheit und hinreichender Menge. Der Kranke hat
Anspruch auf alle Arzneimittel, die zur angemessenen ärztlichen Behand-
{ung erforderlich sind und zwar ohne Rücksicht auf ihren Preis. Anderseits
werden einfache Nähr- und Stärkungsmittel an den Kranken unentgeltlich
nicht abgegeben (Abschnitt 10, Abs. 2 und Königl. Kommission, Be-
weiserhebung, Anhang 1, 87).
Die Heilmittel, welche geliefert werden dürfen, sind in einer Liste aufg®-
eh worin namentlich auch Verbände, Mullbinden, Eisbeutel, klein®