Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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Mineralwässern, Verbands- und Hilfsmitteln, wie Brillen, Krücken, Bruch- 
bänder, künstliche Glieder. . 
Die Versorgung mit Arzneimitteln erfolgt nur auf Grund ärztlicher Ver- 
°rdnung (Art. 45, Nr. 2). N | 
Die Krankenhauspflege ist keine Regelleistung, weil die Versicherungs- 
Nstalt nicht gehalten ist, sie zu gewähren. Sie scll aber in bestimmten Fällen 
Nach Möglichkeit eintreten. | 
N Die Krankenhauspflege ist eine Ersatzleistung; das Krankengeld wird 
für die Dauer der Krankenhauspflege eingestellt. Jedoch erhalten Angehörige 
des Versicherten, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst erwerben und in 
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, während dessen 
Aufenthalt im Krankenhaus die Hälfte des Krankengeldes, welches dem 
Versicherten zustehen würde, wenn er nicht im Krankenhaus untergebracht 
Wäre (Art, 54, Abs. 5). . . 
Die Versicherungsanstalt kann Krankenhauspflege ‚gewähren : einem 
Kranken, der mit seinem Ehegatten zusammenlebt oder einen gemeinschaft- 
lichen Haushalt mit Familienangehörigen führt jedoch nur, wenn er mit 
der Krankenhauspflege einverstanden ist oder wenn die Krankheit an- 
Steckend ist, oder ihrer Natur nach Krankenhausbehandlung erfordert 
Oder wenn der Versicherte ärztliche Anordnungen nicht befolgt und dadurch 
Seine Heilung verzögert, allen übrigen Kranken bedingungslos. 
L Wer in das Krankenhaus eingewiesen wird, hat Anspruch auf unentgelt- 
Iche Überführung oder Erstattung der Kosten der Hin- und Rückreise. 
Mehrleistungen 
ES Dauer der ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln 
KES bis zu einem Jahr erstreckt werden (Art, 46). 
versia erwähnt, ist durch Beschluss des Vorstandes der Zentral-Arbeiter- 
Und "horungsanstalt vom 13. Juli 1923 die Dauer der ärztlichen Behandlung 
Versi Tzneiversorgung von 26 auf 52 Wochen erweitert worden und zwar für 
Sich icherte, die im Laufe des letzten Jahres während 6 Monaten der Ver- 
rung angehört haben. 
Durchführungsergehnisse 
HD Umfang der Sachleistungen ergibt sich aus der nachstehenden Über- 
; die den Aufwand für Sachleistungen ausweist, 
GESAMTAUFWAND UND HUNDERTSATZ DER AUSGABEN 
FÜR SACHLEISTUNGEN. 
Jahr 
Ärztliche 
Honorare 
m + 
a) 
ya 
L923 | 11.196 
1924 19.167 
L925 29007 
7,03 
10,21 
10,78 
J ahr 
Krankenhauspflege 
der Versicherten 
1923 ] 11.502 
1924 14.274 
1925 17.797 
7,22 
7,62 
5.45 
Kosten 
der Zahnbehandlung 
X 
806 
1.949 
1.647 
0,51 
1,03 
2,91 
Sanatorien und 
Genesungsheime 
“ 
3.850 
6.232 
Q 076 
2,09 
3,32 
4.98 
Arzneimittel 
für Versicherte 
bb} 
*9.183 12,05 
20.915 11,14 
29.921 10.00 
Insgesamt 
Tim — 
h} 
46.537 
62.537 
76.9278 
28,90 
33,32 
35,72 
+ a Bet 
„X Betrag in Tausenden von Dinar. 
5) Hundertsatz der Gesamtausgaben.
	        
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