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Mineralwässern, Verbands- und Hilfsmitteln, wie Brillen, Krücken, Bruch-
bänder, künstliche Glieder. .
Die Versorgung mit Arzneimitteln erfolgt nur auf Grund ärztlicher Ver-
°rdnung (Art. 45, Nr. 2). N |
Die Krankenhauspflege ist keine Regelleistung, weil die Versicherungs-
Nstalt nicht gehalten ist, sie zu gewähren. Sie scll aber in bestimmten Fällen
Nach Möglichkeit eintreten. |
N Die Krankenhauspflege ist eine Ersatzleistung; das Krankengeld wird
für die Dauer der Krankenhauspflege eingestellt. Jedoch erhalten Angehörige
des Versicherten, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst erwerben und in
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, während dessen
Aufenthalt im Krankenhaus die Hälfte des Krankengeldes, welches dem
Versicherten zustehen würde, wenn er nicht im Krankenhaus untergebracht
Wäre (Art, 54, Abs. 5). . .
Die Versicherungsanstalt kann Krankenhauspflege ‚gewähren : einem
Kranken, der mit seinem Ehegatten zusammenlebt oder einen gemeinschaft-
lichen Haushalt mit Familienangehörigen führt jedoch nur, wenn er mit
der Krankenhauspflege einverstanden ist oder wenn die Krankheit an-
Steckend ist, oder ihrer Natur nach Krankenhausbehandlung erfordert
Oder wenn der Versicherte ärztliche Anordnungen nicht befolgt und dadurch
Seine Heilung verzögert, allen übrigen Kranken bedingungslos.
L Wer in das Krankenhaus eingewiesen wird, hat Anspruch auf unentgelt-
Iche Überführung oder Erstattung der Kosten der Hin- und Rückreise.
Mehrleistungen
ES Dauer der ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln
KES bis zu einem Jahr erstreckt werden (Art, 46).
versia erwähnt, ist durch Beschluss des Vorstandes der Zentral-Arbeiter-
Und "horungsanstalt vom 13. Juli 1923 die Dauer der ärztlichen Behandlung
Versi Tzneiversorgung von 26 auf 52 Wochen erweitert worden und zwar für
Sich icherte, die im Laufe des letzten Jahres während 6 Monaten der Ver-
rung angehört haben.
Durchführungsergehnisse
HD Umfang der Sachleistungen ergibt sich aus der nachstehenden Über-
; die den Aufwand für Sachleistungen ausweist,
GESAMTAUFWAND UND HUNDERTSATZ DER AUSGABEN
FÜR SACHLEISTUNGEN.
Jahr
Ärztliche
Honorare
m +
a)
ya
L923 | 11.196
1924 19.167
L925 29007
7,03
10,21
10,78
J ahr
Krankenhauspflege
der Versicherten
1923 ] 11.502
1924 14.274
1925 17.797
7,22
7,62
5.45
Kosten
der Zahnbehandlung
X
806
1.949
1.647
0,51
1,03
2,91
Sanatorien und
Genesungsheime
“
3.850
6.232
Q 076
2,09
3,32
4.98
Arzneimittel
für Versicherte
bb}
*9.183 12,05
20.915 11,14
29.921 10.00
Insgesamt
Tim —
h}
46.537
62.537
76.9278
28,90
33,32
35,72
+ a Bet
„X Betrag in Tausenden von Dinar.
5) Hundertsatz der Gesamtausgaben.