Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL

FRANKREICH (Elsass-Lothringen)
Gesetzgebung
Die Familienhilfe ist eine freiwillige Leistung. Nach $ 205, Nr. 1 (der
RVO vom 19. Juli 1911) kann die Satzung Krankenpflege an Familienangehörige
 der Versicherten zubilligen, wenn sie nicht selbst der Versicherung
 unterworfen sind.

Durchführungsergebnisse

Die Zahl der Krankenkassen, welche den Familienangehörigen der
Versicherten ärztliche Hilfe gewähren, ist wie die folgende Übersicht
argibt. von Jahr zu Jahr im Steigen begriffen,

KASSEN, DIE FAMILIENHILFE EINGEFÜHRT HABEN

FTahr

219
1920
1921
1922
1923
9924

Zahl der Kassen,
die Familienhilfe
gewähren

99
120
148
166
192
204

Auf je 100
Kassen gewähren .
Familienhilfe

47
59
67
78
R83

GROSSBRITANNIEN
Gesetzgebung

Die auf Grund des Gesetzes vom 7. August 1924 erlassene dritte Ausführungsverordnung
 über Mehrleistungen erwähnt unter den Leistungen,
die durch die Satzung eingeführt werden können, auch die Krankenpfleg®
für Personen, deren Unterhalt von dem Versicherten abhängt.
Nach den Berichten über die Durchführung der Krankenversicherung
und nach den Angaben der königl. Kommission, die in den Jahren 1924-1925
das Wirken der Krankenversicherung untersucht hat, haben die anerkannten
Kassen. keinen Gebrauch von der Ermächtigung gemacht, die ärztliche
Hilfe auf die Familien der Versicherten auszudehnen. Der Grund dieser
Zurückhaltung ist nicht etwa darin zu suchen, dass die Familienangehörigen
anderwärts ärztliche Hilfe erhielten, sondern er beruht auf den Schwier1g”
keiten, die den anerkannten Kassen aus der Einrichtung des ärztlichen
Dienstes für Angehörige der Versicherten erwachsen würden.

LETTLAND
Gesetzgebung

GESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG DER ARBEITER,
VERÖFFENTLICHT IM JAHRE 1922
DURCH DIE GESETZGEBUNGSARTEILUNG DES JUSTIZMINISTERIUMS

Die Krankenkassen können die Krankenpflege der Angehörigen der
Versicherten übernehmen, Der Umfang dieser Leistung wird durch die
Satzung bestimmt; jedoch darf keine Kasse für diese Leistung im ganzen
mehr als ein Drittel der Gesamteinnahmen verwenden, die im Laufe des
Jahres aus den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erzielt worden
sind. (Art. 37).
            
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