Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
FRANKREICH (Elsass-Lothringen) 
Gesetzgebung 
Die Familienhilfe ist eine freiwillige Leistung. Nach $ 205, Nr. 1 (der 
RVO vom 19. Juli 1911) kann die Satzung Krankenpflege an Familien- 
angehörige der Versicherten zubilligen, wenn sie nicht selbst der Ver- 
sicherung unterworfen sind. 
Durchführungsergebnisse 
Die Zahl der Krankenkassen, welche den Familienangehörigen der 
Versicherten ärztliche Hilfe gewähren, ist wie die folgende Übersicht 
argibt. von Jahr zu Jahr im Steigen begriffen, 
KASSEN, DIE FAMILIENHILFE EINGEFÜHRT HABEN 
FTahr 
219 
1920 
1921 
1922 
1923 
9924 
Zahl der Kassen, 
die Familienhilfe 
gewähren 
99 
120 
148 
166 
192 
204 
Auf je 100 
Kassen gewähren . 
Familienhilfe 
47 
59 
67 
78 
R83 
GROSSBRITANNIEN 
Gesetzgebung 
Die auf Grund des Gesetzes vom 7. August 1924 erlassene dritte Aus- 
führungsverordnung über Mehrleistungen erwähnt unter den Leistungen, 
die durch die Satzung eingeführt werden können, auch die Krankenpfleg® 
für Personen, deren Unterhalt von dem Versicherten abhängt. 
Nach den Berichten über die Durchführung der Krankenversicherung 
und nach den Angaben der königl. Kommission, die in den Jahren 1924-1925 
das Wirken der Krankenversicherung untersucht hat, haben die anerkannten 
Kassen. keinen Gebrauch von der Ermächtigung gemacht, die ärztliche 
Hilfe auf die Familien der Versicherten auszudehnen. Der Grund dieser 
Zurückhaltung ist nicht etwa darin zu suchen, dass die Familienangehörigen 
anderwärts ärztliche Hilfe erhielten, sondern er beruht auf den Schwier1g” 
keiten, die den anerkannten Kassen aus der Einrichtung des ärztlichen 
Dienstes für Angehörige der Versicherten erwachsen würden. 
LETTLAND 
Gesetzgebung 
GESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG DER ARBEITER, 
VERÖFFENTLICHT IM JAHRE 1922 
DURCH DIE GESETZGEBUNGSARTEILUNG DES JUSTIZMINISTERIUMS 
Die Krankenkassen können die Krankenpflege der Angehörigen der 
Versicherten übernehmen, Der Umfang dieser Leistung wird durch die 
Satzung bestimmt; jedoch darf keine Kasse für diese Leistung im ganzen 
mehr als ein Drittel der Gesamteinnahmen verwenden, die im Laufe des 
Jahres aus den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erzielt worden 
sind. (Art. 37).
	        
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