Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
377 
lung besteht während 78 Wochen für dieselbe Krankheit. Diese Grenze 
Silt. aber nicht, wenn es sich um ambulatorische Behandlung handelt. 
Die Krankenpflege umfasst ärztliche Behandlung, Lieferung von Arz- 
n&len, ferner Hilfamittel und Zahnbehandlung, wie sie durch die Kassen- 
Ordnung bestimmt ist (88). 
Durchführungsergehbnisse 
ie amtliche Statistik über die Anwendung des Gesetzes vom 30. März 
1888 gibt die Ausgaben für die Familienhilfe (Familienversicherung) im 
“Nzelnen nicht an. N 
Nach dem Geschäftsbericht der Wiener Bezirkskrankenkasse für das 
Jahr 1924 hat die Familienhilfe beansprucht : 
Im Jahre 
1919. . 
1920. . 
1921. 
1922, . 
1923, . 
1924. 
v. H. 
» 
» 
» 
2» 
Y » 
MB 
des 
Gesamtaufwands 
für 
Leistungen, 
POLEN 
GESETZ VON 19. MAI 1920 
Die Familienhilfe ist eine Pflichtleistung. Sie wird gewährt den Familien 
gehörigen eines Pflichtversicherten, die mit ihm in häuslicher Gemein 
Schaft leben und ausschliesslich auf seinen Arbeitsverdienst angewiesen 
Mnd, Vorausgesetzt, dass sie nicht selbst versicherungspflichtig oder freiwillig 
Versichert, sind. . Das Gesetz versteht unter Familienangehörigen den 
Shegatten, die Verwandten aufsteigender und absteigender Linie, die 
Geschwister, Pfiegekinder und ausserehelichen Kinder des Versicherten, 
Ausserdem steht auch der Frau und den Kindern eines Versicherten, die, 
Shne Mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben, von ihm den Unterhalt 
Sichen, die Familienhilfe zu, sofern sie im Bezirk der zuständigen Kasse 
Ohnhaft sind. , . . 
Die Familienhilfe umfasst ärztliche Behandlung sowie die Lieferung 
der Arzneien, Verbände, von Brillen und anderen kleineren Heilmitteln 
für die Dauer von höchstens 13 Wochen, vorausgesetzt, dass es sich um 
1 nselben Krankheitsfall handelt. Die den Familienangehörigen gewährten 
ger stungen müssen hinsichtlich Art und Umfang die gleichen sein wie sie 
Dr Versicherten selbst zustehen; der einzige Unterschied besteht in der 
ag er dieser Leistungen, die für den Versicherten das Doppelte, nämlich 
Ba Wochen beträgt. Tnfolgedessen schliesst auch die Familienhilfe im 
a darfsfall den Aufenthalt in einem Luftkurort, ferner ‚die Behandlung 
wech einen Spezialarzt und die Zahnbehandlung in sich. Ausserdem 
pad MM Bedarfsfall den Familienangehörigen auch Krankenhauspflege 
$ zur Höchstdauer von 13 Wochen gewährt, 
Durchführungsergebnisse 
Sa © vom Ministerium für Arbeit und Soziale Fürsorge En 
der Dak über das Wirken der Krankenkassen im Jahre 1924 gibt Se fa al 
an ‚das lienangehörigen, denen Familienhilfe zusteht, in dem Ve ni 
und qs.*M ersten Januar 1925 zwischen der Zahl der Pflichtversicher 
der Zahl der Familienangehörigen bestanden hatte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.