LEISTUNGEN
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lung besteht während 78 Wochen für dieselbe Krankheit. Diese Grenze
Silt. aber nicht, wenn es sich um ambulatorische Behandlung handelt.
Die Krankenpflege umfasst ärztliche Behandlung, Lieferung von Arz-
n&len, ferner Hilfamittel und Zahnbehandlung, wie sie durch die Kassen-
Ordnung bestimmt ist (88).
Durchführungsergehbnisse
ie amtliche Statistik über die Anwendung des Gesetzes vom 30. März
1888 gibt die Ausgaben für die Familienhilfe (Familienversicherung) im
“Nzelnen nicht an. N
Nach dem Geschäftsbericht der Wiener Bezirkskrankenkasse für das
Jahr 1924 hat die Familienhilfe beansprucht :
Im Jahre
1919. .
1920. .
1921.
1922, .
1923, .
1924.
v. H.
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MB
des
Gesamtaufwands
für
Leistungen,
POLEN
GESETZ VON 19. MAI 1920
Die Familienhilfe ist eine Pflichtleistung. Sie wird gewährt den Familien
gehörigen eines Pflichtversicherten, die mit ihm in häuslicher Gemein
Schaft leben und ausschliesslich auf seinen Arbeitsverdienst angewiesen
Mnd, Vorausgesetzt, dass sie nicht selbst versicherungspflichtig oder freiwillig
Versichert, sind. . Das Gesetz versteht unter Familienangehörigen den
Shegatten, die Verwandten aufsteigender und absteigender Linie, die
Geschwister, Pfiegekinder und ausserehelichen Kinder des Versicherten,
Ausserdem steht auch der Frau und den Kindern eines Versicherten, die,
Shne Mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben, von ihm den Unterhalt
Sichen, die Familienhilfe zu, sofern sie im Bezirk der zuständigen Kasse
Ohnhaft sind. , . .
Die Familienhilfe umfasst ärztliche Behandlung sowie die Lieferung
der Arzneien, Verbände, von Brillen und anderen kleineren Heilmitteln
für die Dauer von höchstens 13 Wochen, vorausgesetzt, dass es sich um
1 nselben Krankheitsfall handelt. Die den Familienangehörigen gewährten
ger stungen müssen hinsichtlich Art und Umfang die gleichen sein wie sie
Dr Versicherten selbst zustehen; der einzige Unterschied besteht in der
ag er dieser Leistungen, die für den Versicherten das Doppelte, nämlich
Ba Wochen beträgt. Tnfolgedessen schliesst auch die Familienhilfe im
a darfsfall den Aufenthalt in einem Luftkurort, ferner ‚die Behandlung
wech einen Spezialarzt und die Zahnbehandlung in sich. Ausserdem
pad MM Bedarfsfall den Familienangehörigen auch Krankenhauspflege
$ zur Höchstdauer von 13 Wochen gewährt,
Durchführungsergebnisse
Sa © vom Ministerium für Arbeit und Soziale Fürsorge En
der Dak über das Wirken der Krankenkassen im Jahre 1924 gibt Se fa al
an ‚das lienangehörigen, denen Familienhilfe zusteht, in dem Ve ni
und qs.*M ersten Januar 1925 zwischen der Zahl der Pflichtversicher
der Zahl der Familienangehörigen bestanden hatte.