LEISTUNGEN
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RUMÄNIEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 25. JANUAR 1912
‚Im alten Königreich und in Bessarabien haben die Ehefrau und die minder-
lährigen Kinder eines Versicherten, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
leben, Anspruch auf ärztliche Behandlung im Kassenambulatorium oder im
Bedarfsfalle auf ärztlichen Hausbesuch. Ausserdem können, der Ehefrau und
den. Minderjährigen Kindern des Versicherten Arzneien zu einem ermässigten
Preise oder unentgeltlich geliefert werden (Art. 122 des Gesetzes von 1922).
Im Ardeal haben die Familienangehörigen. eines Versicherten, die nicht
Selber versichert sind, Anspruch auf ärztliche Behandlung und Arznei-
YSrsorgung auf Kosten der Krankenkasse. Ebenso wird in der Bukowina den
Familienangehörigen eines Versicherten ärztliche Hilfe und Versorgung mit
Arzneien gewährt.
KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN
Gesetzgebung
ÖOESETZ VOM 14. MaAı 1922
Die Familienhilfe ist eine Pflichtleistung. Als Familienglieder gelten,
Y0rausgesetzt, dass sie nicht selbst ihren Lebensunterhalt erwerben und dass
16 in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, die Ehefrau, die
Lebensgefährtin, die ehelichen, ausserehelichen und an Kindes Statt ange-
Lommenen. Kinder, die Eltern und die Grosseltern, die Enkel und die Ge-
Schwister (Art. 45, Nr. 5). Den Familienangehörigen werden folgende Leistun-
S6währt : unentgeltliche ärztliche Behandlung, Arzneien und die für die
handlung erforderlichen Hilfsmittel. Diese Leistungen werden bis zu einer
Höchstdauer von 26 Wochen gewährt, jedoch nur während des Zeitab-
Kehnitts, in dem der Versicherte selbst Anspruch auf die Leistungen erheben
Mn.
Durchführungsergehnisse
Die Gezamtzahl der Familienangehörigen, die Familienhilfe beanspruchen
Önnen, ist in der amtlichen Statistik nicht enthalten. Die Höhe des Auf-
Yands für die ärztliche Behandlung von Familienangehörigen ergibt sich
dis dem Rochenschaftsbericht der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt für
'8 Jahre 1924 und 1925.
AUSGABEN TÜR FAMILIENKRANKENPFLEGE
Art der Leistungen
Ärztliche Hilfe... ;
ÄArzneiversorgung > % &
1924
1925
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bi?
17
€)
1.956 | 1,04 | 2,873 | 1,35
5.067 270 | 7.034 3,35
Ausgaben in Tausenden von Dinar.
teil am Gesamtaufwand für Leistungen.