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ZWEITER TEIL
St. Gallen
GESETZ VOM 6. JULI 1914
Die versicherte Wöchnerin hat nach Zurücklegung einer Wartezeit
von mindestens 9 Monaten entweder auf ärztliche Hilfe und Versorgung
mit Arznei und eine täglichen Unterstützung von 1 Fr. oder auf eine täg-
liche Unterstützung von mindestens 4 Fr. Anspruch.
KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 14. Maı 1922
Wochenhilfe
Anspruch auf Wochenhilfe haben Versicherte, wenn sie mindestens
drei Monate vor der Entbindung der Kasse als Mitglied angehört haben
(Art. 49).
Die versicherten Wöchnerinnen können folgende Leistungen hean-
spruchen.
4) Hebammen- und Arzthilfe;
5) ein Wochengeld für zwei Monate vor und zwei Monate nach der
Entbindung; dieses Wochengeld beträgt 75 v. H. des Grundlohns, d. }-
für den Tag 1,50 Dinar in der untersten Lohnstufe und 36 Dinar in der
obersten Lohnstufe. Es wird nichts gewährt für die Tage, an denen die
Versicherte ihre Arbeit fortsetzt; das Wochengeld kann gekürzt werden;
wenn die Versicherte nicht die Anordnungen des Arztes befolgt und dadurch
'hre Wiederherstellung verzögert;
c) ein Stillgeld für die Frauen, die ihr Kind selber stillen, für die Dauer
von 20 Wochen nach Ablauf des Wochengeldbezugs. Diese Leistung beträgt
die Hälfte des Grundlohns, darf aber 3 Dinar für den Tag nicht überschreiten?
Kann die Mutter nach einer ärztlichen Bescheinigung ihr Kind nicht stillen,
so erhält sie an Stelle des Stillgelds einen seinem Werte entsprechender
Beitrag zum Lebensunterhalt (Art, 45, Abs. 4).
Als Mehrleistung kann das Wochengeld bis auf den vollen Grundlohn
arhöht werden; anderseits kann die Bezugszeit des Wochengeldes bis zU
12 Wochen nach der Entbindung verlängert werden.
Familienwochenhilfe
Die Familienwochenhilfe ist eine Pflichtleistung. Die Angehörigen den
Versicherten, die nicht selbst ihren Lebensunterhalt erwerben und die 7!
‘hm in häuslicher Gemeinschaft leben, haben Anspruch. auf
a} die erforderliche Hebammen- und Arzthilfe; .
5) ein Wochengeld in Höhe von 1,50 Dinar für den Tag während vie
Wochen vor und vier Wochen nach der Entbindung; 1
c) eine Zuwendung für das Wickelgeld in Höhe des 14-fachen Grun«
lohns des Versicherten, .
Als Familienangehörige gelten die Ehefrau oder die Lebensgefährtil-
die ehelichen, ausserehelichen und an Kindes Statt angenommenen Kinder
die Enkelinnen und die Schwestern des Versicherten.
Durchführungsergebnisse
Die ‚nachstehende Tabelle gibt den Gesamtaufwand und den durch
schnittlichen Aufwand der Zentralversicherungsanstalt für die Woche?”
leistungen an.