Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN

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ÜBERSICHT ÜBER DIE GEWÄHRTEN WOCHENLEISTUNGEN

/ 1923 ı 1924 ' 1985
Art der Leistung Ta mel "© | %) a b)

Wochengeld für Versicherte
Wochengeld für Angehörige
 von Versicherten
Zuwendung für Wickel-Zeug
 an Versicherte ; 4
Zuwendung für Wickelzeug
 an Angehörige von
Versicherten... ..
Stillgeld an Versicherte .
Hebammenkosten für Ver-Sicherte
 .......
Hebammenkosten für Angehörige
 von Versicherten


8.387 !

2,13 14.149] 2,22 |4,888 | 2,33
1.213 ı 0,65
1.141 ° 0,60

6.537 | 4.11

0,74

378 |

0.24 |

7.802
437

4,16
0,23

8.569 |
456

4,09
0,22

1.006

0,63 |

358

0.19 |

450 | 0,21

1.373

0,73

1.815

0,87

N @) Gesamtaufwand in Tausenden von Dinar,
5) Gesamtaufwand in Hundertsätzen.

TSCHECHOSLOWAKEI

GESETZ VOM 9, OKTOBER 1924

Gesetzgebung

Wochenhilte

D Grundsätzlich wird für die Wochenhilfe eine Wartezeit nicht gefordert.
AS Gesetz ermächtigt aber die Krankenversicherungsanstalten, durch
Statut zu bestimmen, dass die Geldleistungen, nämlich Wochengeld und
Stillgeld, den Versicherten nur dann gewährt werden, wenn diese innerhalb
 der letzten 12 Monate vor der Entbindung wenigstens sechs Monate
Lrsicherungspflichtig waren. Anderseits entsteht für freiwillig Versicherte
Kin Anspruch, wenn sie zur Zeit ihres Beitritts zur Versicherungsanstalt
Sreits Schwanger waren oder entbunden hatten ($ 104 c und $ 251, Abs. 3).
Die Wochenhilfe umfasst: N .
b- %) freie Hebammenhilfe und im Bedarfsfalle ärztlichen Beistand (Gefür
 "tshilfe); ausser bei der Entbindung selbst, d. i. nach Ablauf von unge-Re
 10 Tagen nach der Niederkunft, hat die Wöchnerin im Bedarfsfalle
9 SPrüch auf ärztliche Hilfe wie alle anderen Versicherten. Hebammen-°T
 Arzthilfe wird auch im Falle einer Fehlgeburt gewährt; .
ä 5) eine fortlaufende Geldunterstützung (Wochengeld) in Höhe des
qrslichen Krankengeldes, d. i. ungefähr zwei Drittel des Grundlohns, für
nn Dauer von sechs Wochen vor und sechs Wochen nach der Entbindung,
ung a Sesetzt, dass die Versicherte nicht Anspruch auf Krankengeld hat
sich, Lohnarbeit verrichtet; es wird jedoch nicht erfordert, dass die Verrieperte
 arbeitsunfähig ist, und die Arbeit, welche sie im Haushalt verton
 ‚kann, beraubt sie nicht ihres Anspruchs auf die Unterstützung;
Dei? An Stillgeld in Höhe des halben täglichen Krankengeldes, d. E m
Still, © des Grundlohns, für 12 Wochen nach der Entbindung. A
der 80ld wird neben dem Wochengeld gewährt, so dass die Mutter wä, renE
die qesten sechs Wochen nach der Entbindung Unterstützungen erhält,
°M vollen Grundlohn gleichkommen ($ 95, II)
            
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