Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
413 
ÜBERSICHT ÜBER DIE GEWÄHRTEN WOCHENLEISTUNGEN 
/ 1923 ı 1924 ' 1985 
Art der Leistung Ta mel "© | %) a b) 
Wochengeld für Versicherte 
Wochengeld für Angehö- 
rige von Versicherten 
Zuwendung für Wickel- 
Zeug an Versicherte ; 4 
Zuwendung für Wickel- 
zeug an Angehörige von 
Versicherten... .. 
Stillgeld an Versicherte . 
Hebammenkosten für Ver- 
Sicherte ....... 
Hebammenkosten für An- 
gehörige von Versicher- 
ten 
8.387 ! 
2,13 14.149] 2,22 |4,888 | 2,33 
1.213 ı 0,65 
1.141 ° 0,60 
6.537 | 4.11 
0,74 
378 | 
0.24 | 
7.802 
437 
4,16 
0,23 
8.569 | 
456 
4,09 
0,22 
1.006 
0,63 | 
358 
0.19 | 
450 | 0,21 
1.373 
0,73 
1.815 
0,87 
N @) Gesamtaufwand in Tausenden von Dinar, 
5) Gesamtaufwand in Hundertsätzen. 
TSCHECHOSLOWAKEI 
GESETZ VOM 9, OKTOBER 1924 
Gesetzgebung 
Wochenhilte 
D Grundsätzlich wird für die Wochenhilfe eine Wartezeit nicht gefordert. 
AS Gesetz ermächtigt aber die Krankenversicherungsanstalten, durch 
Statut zu bestimmen, dass die Geldleistungen, nämlich Wochengeld und 
Stillgeld, den Versicherten nur dann gewährt werden, wenn diese inner- 
halb der letzten 12 Monate vor der Entbindung wenigstens sechs Monate 
Lrsicherungspflichtig waren. Anderseits entsteht für freiwillig Versicherte 
Kin Anspruch, wenn sie zur Zeit ihres Beitritts zur Versicherungsanstalt 
Sreits Schwanger waren oder entbunden hatten ($ 104 c und $ 251, Abs. 3). 
Die Wochenhilfe umfasst: N . 
b- %) freie Hebammenhilfe und im Bedarfsfalle ärztlichen Beistand (Ge- 
für "tshilfe); ausser bei der Entbindung selbst, d. i. nach Ablauf von unge- 
Re 10 Tagen nach der Niederkunft, hat die Wöchnerin im Bedarfsfalle 
9 SPrüch auf ärztliche Hilfe wie alle anderen Versicherten. Hebammen- 
°T Arzthilfe wird auch im Falle einer Fehlgeburt gewährt; . 
ä 5) eine fortlaufende Geldunterstützung (Wochengeld) in Höhe des 
qrslichen Krankengeldes, d. i. ungefähr zwei Drittel des Grundlohns, für 
nn Dauer von sechs Wochen vor und sechs Wochen nach der Entbindung, 
ung a Sesetzt, dass die Versicherte nicht Anspruch auf Krankengeld hat 
sich, Lohnarbeit verrichtet; es wird jedoch nicht erfordert, dass die Ver- 
rieperte arbeitsunfähig ist, und die Arbeit, welche sie im Haushalt ver- 
ton ‚kann, beraubt sie nicht ihres Anspruchs auf die Unterstützung; 
Dei? An Stillgeld in Höhe des halben täglichen Krankengeldes, d. E m 
Still, © des Grundlohns, für 12 Wochen nach der Entbindung. A 
der 80ld wird neben dem Wochengeld gewährt, so dass die Mutter wä, renE 
die qesten sechs Wochen nach der Entbindung Unterstützungen erhält, 
°M vollen Grundlohn gleichkommen ($ 95, II)
	        
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