Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

422 ZWEITER TEIL

Ärzten an die Beschlüsse paritätisch zusammengesetzter Auswahlausschüsse
 gebunden, Ungeachtet grosser Schwierigkeiten, namentlich während
der Inflationszeit, blieb das Abkommen 10 Jahre in Kraft. Am 30. Oktober
1923 erlies die Reichsregierung, da die Parteien zu einer Verlängerung des
\bkommens nicht bereit waren, die Verordnung über Ärzte und Krankenzassen.
 Eine andere am selben Tage erlassene Verordnung über die
Krankenhilfe bei den. Krankenkassen schützte gegen Ärzte, die zu einer
wirtschaftlichen Behandlungsweise nicht bereit waren und beseitigte das
System der organisierten freien Arztwahl. Sie schrieb vor, dass die Kassen
nicht verpflichtet seien, mehr Kassenärzte zuzulassen, wenn bei Familienversicherung
 auf 1000 Versicherte ein Arzt bereits zugelassen ist.
Mehrere Bestimmungen der Verordnung vom 30. Öktober 1923 wurden
von dem seither geschaffenen Reichsausschuss für Arzte und Krankenkassen,
der zur Regelung der Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den
Ärzten berufen ist, übernommen. Nach den vom Reichsausschuss getrof-:;enen
 Bestimmungen soll unter den bei einer Kasse oder einem Kassenverpand
 zugelassenen Ärzten dem Versicherten die Auswahl freistehen, doch
kann die Zulassung zur Kassenpraxis nur nach Massgabe des Beschlusses
des Reichsausschusses vom 14. November 1925 erfolgen. Nach diesem
Beschluss ist bei jedem Versicherungsamt ein Arztregister zu führen.
Jeder Arzt, der Kassenpraxis betreiben will, muss sich in das Arztregister
les Bezirks eintragen lassen, in dem er zugelassen. zu werden wünscht. Die
Zulassung zur Kassenpraxis erfolgt durch den Zulassungsausschuss, der
aus mindestens je drei Vertretern der Kasse und der Ärzte besteht. Im
Bezirk eines Versicherungsamtes soll auf je 1350 Versicherte, bei Familienbehandlung
 auf je 1000 Versicherte ein Arzt entfallen. Entfallen auf einen
Kassenarzt im Durchschnitt weniger Versicherte als der Verhältniszahl
antsprechen würde, jedoch mehr als ?/, dieser Zahl, so tritt bei der betref-{enden
 Kasse oder dem Kassenverband eine Wartezeit von einem Jahr
ain; entfallen weniger als ?/, der Verhältniszahl auf einen Arzt, so erhöht
sich die Wartezeit auf zwei Jahre. Ausnahmsweise können ortsansässig®
Arzte über die den Richtlinien jeweils entsprechende Zahl hinaus zugelassen.
 werden, wenn sie unmittelbar vorher mindestens 2 Jahre am Orte
tätig gewesen sind. Unter Wahrung des bei der Kasse geltenden Arzt-3ystems
 entscheidet der Zulassungsausschuss nach freiem Ermessen ;
ist unter mehreren Bewerbern die Auswahl zu treffen, so sind zu berücksichtigen:
 die Zeit der Approbation, die Zeit der Eintragung ins Arztregister,
 das Lebensalter, bei Fachärzten Nachweis der Ausbildung sowie
»esondere wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse. Weist eine Krankenzasse
 ein Bedürfnis nach einem Facharzt nach, so soll ein solcher zugelassen
werden. Beim Ausscheiden eines Facharztes soll in der Regel ein Vertreter
des gleichen Sonderfaches zugelassen werden. .
In Estland legt das Gesetz kein bestimmtes Arztsystem fest. Die
grösste Krankenkasse, jene von Tallinn, hat mit vier ärztlichen Standesarganisationen
 Verträge abgeschlossen, wonach die den Bestimmungen des
Vertrages beipflichtenden Mitglieder der Organisationen zur Kassenpraxls
zugelassen sind. Einige Ärzte sind hauptberuflich angestellt zu Dienstleistungen
 in Ambulatorien und auf dem flachen Land, wo keine Arztwahl
besteht. Unter den Mitgliedern der ärztlichen Standesorganisationen, die
den Verträgen mit der Krankenkasse beigepflichtet haben, können die
Versicherten frei wählen. .
‚In Grossbritannien hat jeder approbierte Arzt Anspruch darauf, Im
seinem Bezirk in das Register der Kassenärzte eingetragen zu werden. Sein
Name kann aus dem Register nur auf seinen Antrag oder auf Grund des
vom ‚ Gesundheitsminister bestätigten Ergebnisses einer Untersuchung;
die die Untauglichkeit des Arztes zur Kassenpraxis erwiesen hat. gelöscht
werden.
Der Versicherte kann sich an einen beliebigen ins Arztregister eing®-bragenen
 Arzt wenden, wobei er seinen Anspruch auf Krankenpflege nachzuweisen
 hat. Früher hatte der Versicherte seinen Arzt zu Jahresbegin?
zu wählen und konnte von seiner Wahl nur einmal im Jahr unter monatlicher
 Voranzeige abgehen. Später wurde dem Versicherten halbjährlich
der Wechsel des Arztes zugestanden. Gegenwärtig ist die freie Arztwahl
            
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