Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
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Die Lage ist durchaus verschieden in Staaten, wo das Gesetz 
den unmittelbar Beteiligten die Regelung des Rechtsverhältnisses 
im Wege privatrechtlicher Vereinbarungen überlässt. Je nach dem 
geltenden Arztsystem handelt es sich um Verträge mit festange- 
stellten oder ständigen Ärzten oder aber um Verträge mit grund- 
sätzlich ausserhalb der Kassenräume beschäftigten Kassenärzten, 
Die ständig für die Krankenkassen, z. B. in einer Heilanstalt 
Oder einem Ambulatorium tätigen Ärzte sind mit Vertrag ange- 
stellt, der Umfang und Dauer der ärztlichen Behandlung sowie 
die dem Arzt zukommende Vergütung feststellt. Der Arzt ist 
grundsätzlich an die Weisungen des Versicherungsträgers gebunden, 
Wobei in fachlichen Angelegenheiten in der Regel eine Unterordnung 
ter den Chefarzt der Krankenkasse besteht. 
Die Kassenärzte im engeren Sinne des Wortes sind gleichfalls 
durch Arbeitsvertrag angestellt, doch unterscheidet sich das 
Rechtsverhältnis von jenem der festangestellten Ärzte. Die 
Kassenärzte haben sich gleichfalls jederzeit zur Verfügung des 
Versicherungsträgers zu halten, jedoch ohne dass der Umfang ihrer 
Dienstleistungen von. vornherein genau festgestellt wäre, zumal 
Sr in erheblichem Masse von den Versicherten selbst bestimmt 
Wird. Bei der Ausführung der ärztlichen Behandlung sind die 
Kassenärzte bei Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst 
an Weisungen des Versicherungsträgers gebunden, Diese Weisungen 
beziehen sich nicht auf medizinische Angelegenheiten, sondern 
auf die Abwicklung des Geschäftsbetriebes, namentlich die Fest- 
Stellung der Anspruchsberechtigung des Kassenpatienten und 
die Beurteilung seiner Arbeitsunfähigkeit. 
Wie im allgemeinen Arbeitsrecht geht auch im Kassenarzt- 
techt der Kampf um die individuelle oder kollektive Regelung 
der Arbeitsbedingungen. In den ersten Jahren des Bestandes der 
Krankenversicherung herrschte die individuelle Regelung vor. 
Die Kassen stellten durch Individualvertrag eine geringe Zahl 
Yon Ärzten an. Die Ärzte selbst massen dem Kassendienst 
keine besondere Bedeutung zu. Die Arztstellen wurden durch Aus- 
Schreibung an die am wenigsten fordernden Ärzte vergeben. Diese 
Zustände brachten Schaden sowohl den Krankenkassen als auch 
Nr Ärzteschaft. Bald. erkannte der sich in bedrängter wirtschaft- 
er Lage befindliche Ärztestand die Bedeutung des Koalitions- 
Sedankens für den Schutz der wirtschaftlichen und geistigen 
auf Jesinteressen, Heute beruht der Arztvertrag im wesentlichen 
kas ZWischen den Spitzenverbänden der Ärzte und Kranken- 
SEN. geschlossenen Kollektivvereinbarungen.
	        
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