LEISTUNGEN
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Die Lage ist durchaus verschieden in Staaten, wo das Gesetz
den unmittelbar Beteiligten die Regelung des Rechtsverhältnisses
im Wege privatrechtlicher Vereinbarungen überlässt. Je nach dem
geltenden Arztsystem handelt es sich um Verträge mit festange-
stellten oder ständigen Ärzten oder aber um Verträge mit grund-
sätzlich ausserhalb der Kassenräume beschäftigten Kassenärzten,
Die ständig für die Krankenkassen, z. B. in einer Heilanstalt
Oder einem Ambulatorium tätigen Ärzte sind mit Vertrag ange-
stellt, der Umfang und Dauer der ärztlichen Behandlung sowie
die dem Arzt zukommende Vergütung feststellt. Der Arzt ist
grundsätzlich an die Weisungen des Versicherungsträgers gebunden,
Wobei in fachlichen Angelegenheiten in der Regel eine Unterordnung
ter den Chefarzt der Krankenkasse besteht.
Die Kassenärzte im engeren Sinne des Wortes sind gleichfalls
durch Arbeitsvertrag angestellt, doch unterscheidet sich das
Rechtsverhältnis von jenem der festangestellten Ärzte. Die
Kassenärzte haben sich gleichfalls jederzeit zur Verfügung des
Versicherungsträgers zu halten, jedoch ohne dass der Umfang ihrer
Dienstleistungen von. vornherein genau festgestellt wäre, zumal
Sr in erheblichem Masse von den Versicherten selbst bestimmt
Wird. Bei der Ausführung der ärztlichen Behandlung sind die
Kassenärzte bei Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst
an Weisungen des Versicherungsträgers gebunden, Diese Weisungen
beziehen sich nicht auf medizinische Angelegenheiten, sondern
auf die Abwicklung des Geschäftsbetriebes, namentlich die Fest-
Stellung der Anspruchsberechtigung des Kassenpatienten und
die Beurteilung seiner Arbeitsunfähigkeit.
Wie im allgemeinen Arbeitsrecht geht auch im Kassenarzt-
techt der Kampf um die individuelle oder kollektive Regelung
der Arbeitsbedingungen. In den ersten Jahren des Bestandes der
Krankenversicherung herrschte die individuelle Regelung vor.
Die Kassen stellten durch Individualvertrag eine geringe Zahl
Yon Ärzten an. Die Ärzte selbst massen dem Kassendienst
keine besondere Bedeutung zu. Die Arztstellen wurden durch Aus-
Schreibung an die am wenigsten fordernden Ärzte vergeben. Diese
Zustände brachten Schaden sowohl den Krankenkassen als auch
Nr Ärzteschaft. Bald. erkannte der sich in bedrängter wirtschaft-
er Lage befindliche Ärztestand die Bedeutung des Koalitions-
Sedankens für den Schutz der wirtschaftlichen und geistigen
auf Jesinteressen, Heute beruht der Arztvertrag im wesentlichen
kas ZWischen den Spitzenverbänden der Ärzte und Kranken-
SEN. geschlossenen Kollektivvereinbarungen.