Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
$ 4. — Die Arztvergütung 
Die Bezahlung der Kassenärzte erfordert die Lösung zahl- 
veicher Fragen, die für das gute Wirken des ärztlichen Dienstes 
wesentlich sind. Obzwar die Arztvergütung nicht die ausschliess- 
liche Ursache der von Zeit zu Zeit zwischen. Ärzten und Kranken- 
kassen zu Tage tretenden Meinungsverschiedenheiten ist, wirkt 
sie doch auf die Einstellung des Arztes zur Krankenversicherung: 
Die Vergütung ist je nach dem Arztsystem verschieden. Vielfach 
erfolgt die Bezahlung der Kassenärzte nach verschiedenen Ent- 
lohnungsarten ; Ärzte und Krankenkassen können sich dann für 
dieses oder jenes Entlohnungssystem entscheiden und unter 
Umständen mehrere Systeme gleichzeitig anwenden. 
Die gebräuchlichsten Vergütungsarten sind die folgenden: 
1. Das feste Gehalt. Das Gehalt wird für einen bestimmter 
Zeitabschnitt unabhängig von Veränderungen im Mitgliederstand 
lestgesetzt. Weder die Zahl der Krankheitsfälle noch jene der 
ärztlichen Leistungen ist für die Bemessung des Gehaltes vo? 
Belang. 
Im festen Gehalt stehen in der Regel hauptberuflich angestellte 
Ärzte, die für Rechnung des Versicherungsträgers in ihren Sprech- 
zimmern oder in den Eigenbetrieben tätig sind. Daher wieg% 
Jas feste Arzthonorar vor in Staaten, wo keine freie Arztwahl 
besteht. 
Das Gehalt ist in der Regel steigerungsfähig nach Massgabe 
der Zahl der Dienstjahre; vielfach haben festangestellte Ärzte 
und gegebenenfalls ihre Hinterbliebenen nach einer Mindestzahl 
ron. Dienstjahren Anspruch auf Versorgungsgenüsse, 
2. Das Kopfpauschale. Beim Kopfpauschale wird von der Zahl 
der Behandlungsfälle auf den Versicherten im Jahr (Morbiditäts 
ziffer) und dem Durchschnitt der auf einen Krankheitsfall entfal- 
lenden Leistungen ausgegangen. Der Arzt erhält ohne Rücksicht 
auf die Zahl der Versicherten und der tatsächlich vorgenommene” 
Leistungen ein Honorar, das sich aus der Vervielfältigung der 
Zahl der Versicherten mit dem Kopfpauschale ergibt. 
Ärzte und Versicherungsträger kennen von vornherein den 
Honorarbetrag. Durch das Kopfpauschale werden in der Regel 
nicht abgegolten besondere Leistungen wie Operationen, Nacht- 
besuche und die von den Ärzten unmittelbar verabreichte” 
Arzneien.
	        
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