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ZWEITER TEIL
$ 4. — Die Arztvergütung
Die Bezahlung der Kassenärzte erfordert die Lösung zahl-
veicher Fragen, die für das gute Wirken des ärztlichen Dienstes
wesentlich sind. Obzwar die Arztvergütung nicht die ausschliess-
liche Ursache der von Zeit zu Zeit zwischen. Ärzten und Kranken-
kassen zu Tage tretenden Meinungsverschiedenheiten ist, wirkt
sie doch auf die Einstellung des Arztes zur Krankenversicherung:
Die Vergütung ist je nach dem Arztsystem verschieden. Vielfach
erfolgt die Bezahlung der Kassenärzte nach verschiedenen Ent-
lohnungsarten ; Ärzte und Krankenkassen können sich dann für
dieses oder jenes Entlohnungssystem entscheiden und unter
Umständen mehrere Systeme gleichzeitig anwenden.
Die gebräuchlichsten Vergütungsarten sind die folgenden:
1. Das feste Gehalt. Das Gehalt wird für einen bestimmter
Zeitabschnitt unabhängig von Veränderungen im Mitgliederstand
lestgesetzt. Weder die Zahl der Krankheitsfälle noch jene der
ärztlichen Leistungen ist für die Bemessung des Gehaltes vo?
Belang.
Im festen Gehalt stehen in der Regel hauptberuflich angestellte
Ärzte, die für Rechnung des Versicherungsträgers in ihren Sprech-
zimmern oder in den Eigenbetrieben tätig sind. Daher wieg%
Jas feste Arzthonorar vor in Staaten, wo keine freie Arztwahl
besteht.
Das Gehalt ist in der Regel steigerungsfähig nach Massgabe
der Zahl der Dienstjahre; vielfach haben festangestellte Ärzte
und gegebenenfalls ihre Hinterbliebenen nach einer Mindestzahl
ron. Dienstjahren Anspruch auf Versorgungsgenüsse,
2. Das Kopfpauschale. Beim Kopfpauschale wird von der Zahl
der Behandlungsfälle auf den Versicherten im Jahr (Morbiditäts
ziffer) und dem Durchschnitt der auf einen Krankheitsfall entfal-
lenden Leistungen ausgegangen. Der Arzt erhält ohne Rücksicht
auf die Zahl der Versicherten und der tatsächlich vorgenommene”
Leistungen ein Honorar, das sich aus der Vervielfältigung der
Zahl der Versicherten mit dem Kopfpauschale ergibt.
Ärzte und Versicherungsträger kennen von vornherein den
Honorarbetrag. Durch das Kopfpauschale werden in der Regel
nicht abgegolten besondere Leistungen wie Operationen, Nacht-
besuche und die von den Ärzten unmittelbar verabreichte”
Arzneien.