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_ In Deutschland werden die Kassenärzte nach den vom Reichsausschuss für
Ärzte und Krankenkassen am 12. Mai 1924 aufgestellten Richtlinien bezahlt.
Das Pauschale kann entweder nach Krankheitsfällen oder nach der
Zahl der Versicherten berechnet werden. Im letzteren Fall soll von der
bei der Krankenkasse bestehenden Morbiditäteziffer, d.i. der Zahl der
Behandlungsfälle auf den Versicherten im Jahre und dem Durchschnitt
der auf einen Krankheitsfall entfallenden Leistungen ausgegangen werden.
Durch das Pauschale sollen alle ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der
Krankenhausbehandlung, der Wegegelder und der sogenannten Sachleistungen
abgegolten werden. Bei der Pauschalbezahlung für Familienbehandlung
soll je nach dem durchschnittlichen Familienstand der Verheirateten
je Familie ein entsprechendes Mehrfaches des für den Unverheirateten.
geltenden Pauschales gezahlt werden,
Erfolgt die Bezahlung nach Einzelleistungen, so sind verschiedene
Begrenzungsarten möglich. Als Beispiel führt der Reichsausschuss für
Ärzte und Krankenkassen eine Begrenzungsbestimmung an, wonach im
Gesamtdurchschnitt aller Kassenärzte das 6%fache der Beratungsgebühr
als Gesamthonorar für einen Krankheitsfall ausreicht ; ein anderes Beispiel
geht dahin, unter Berücksichtigung der Tätigkeit des einzelnen Arztes
and der von ihm behandelten Krankheitsfälle darauf zu achten, dass bei
allen Krankheitsfällen des einzelnen Kassenarztes im Vierteljahre die
durchschnittliche Zahl von Beratungen und Besuchen auf den Fall nicht
überschritten werde. Von der Begrenzung bleiben ausgenommen die besonderen
Behandlungsarten (Röntgenuntersuchungen usw.), Wegegebührep:
die Krankenhausbehandlung und Operationen. N
Allgemein bildet die preussische Gebührenordnung für Ärzte die Grundlage
der Honorarberechnung. Diese Gebührenordnung wird als massgebend
anerkannt. Im Jahre 1924 hat der zur Aufstellung der Gebührenordnung
zuständige preussische Wohlfahrtsminister angesichts der schwierigen
Lage der Krankenkassen einen Abschlag von 20 v. H. von den Mindestsätzen
Jieser Gebührenordnung den Versicherungsträgern bewilligt ; dieser Abschlag
wurde zu Beginn des Jahres 1927 aufgehoben, so dass die Krankenkassen
nunmehr die vollen Mindestsätze der Gebührenordnung zu vergüten haben:
In Grossbritannien lassen die allgemeinen Bestimmungen über die
Arztvergütung mehrere Vergütungssysteme zu und zwar das Kopfpauschale
die Bezahlung nach Einzelleistungen und ein gemischtes Vergütungssystemwelches
sowohl die Zahl der Versicherten als auch gewisse besondere Leistumgen
berücksichtigt.
Sämtliche Versicherungsausschüsse mit Ausnahme von zweien habe”
sich für das Kopfpauschale entschieden. Die zur Bestreitung des ärztliche?
Dienstes erforderlichen Mittel werden einem Zentralfonds zugewieseh;
der die örtlichen Fonds speist. Der dem Zentralfonds zuzuführende Betr86
ergibt sich aus der Vervielfältigung der Zahl der Versicherten mit dem
Kopfpauschale. Gegenwärtig beläuft sich das Kopfpauschale auf 98, 1m
Jahr. Die Verteilung der Bestände des Zentralfonds an die örtlichen Ver”
sicherungsausschüsse nach Massgabe der im Versicherungsbezirk wohn”
haften Mitglieder erfolgt durch den Gesundheitsminister auf Vorschlaß
nes besonderen Verteilungsausschusses, dem Vertreter der Ärzte und der
Versicherungausschüsse angehören. Die Versicherungsausschüsse machet
Jie Arzthonorare vierteljährlich flüssig und zwar nach Massgabe der au
Äer Liste des Arztes vorgemerkten Versicherten. Ein bestimmter Betrag
wird zur Deckung besonderer Ausgaben wie z. B. der Kosten der VOR
den, Ärzten unmittelbar verabreichten Arzneien vorbehalten. Wird di ‘
Durchschnittszahl der Leistungen für einen Versicherten im Jahr m
3,5 angenommen, so erhält der Kassenarzt etwa 2s. 6d. pro Leistung:
Im Jahresdurchschnitt entfällt auf den Versicherten ein Hausbesuch, die
anderen Leistungen bestehen in Beratungen im ärztlichen Sprechzimme!
hierzu kommt noch der Zeitverlust, der sich aus der geschäftsmässigrer
Behandlung der Versicherten durch den Arzt ergibt.
In Österreich stehen die Rayonärzte in den Städten meist im fester
Gehaltsbezug, der nach Massgabe der Dienstjahre steigerungsfählg 16 1
die Kassenärzte auf dem Lande werden entweder mit einem Pauscha“
hetrag oder nach Einzelleistungen honoriert. So gewährt z. B. die Wien: