LEISTUNGEN
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Bezirkskrankenkasse den ausserhalb Wiens bestellten Ärzten ein Jahres-
Pauschale, das unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse mit 3,90
bis 7,80 Schilling pro Kopf des Mitgliedes nebst einem 50-prozentigen
Zuschlag für die Behandlung der Familienangehörigen bemessen wird.
Die frühere Allgemeine Arbeiterkranken- und Unterstützungskasse in
Wien zahlte im Jahr 1925 den nicht im festen Gehalt stehenden und ausser-
halb Wiens beschäftigten Ärzten ein: Jahrespauschale, das unter Berück-
sichtigung der Verkehrsverhältnisse mit 3,90 bis 10,40 Schilling für den
Kopf des Versicherten bemessen war. In anderen Bundesländern, wie
in Steiermark und Kärnten werden die nicht festangestellten Ärzte vielfach
nach Einzelleistungen bezahlt und zwar 1 Schilling für die Ordination
und 1,60 Schilling für den Hausbesuch. Bei den Landwirtschaftskranken-
kassen erfolgt die Bezahlung nach Einzelleistungen, wobei die besonderen
Wegegebühren eine Rolle spielen.
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen erhalten die festan-
gestellten Ärzte ein nach der Zahl der Versicherten und der Dienstjahre
bemessenes Gehalt. Sie haben überdies Anspruch auf Wegegebühren und
Un Ne ee (Gehaltsbestimmungen für festangestellte Ärzte,
. 16).
_ Das Honorar der Vertragsärzte wird nach der Zahl der Versicherten,
die sie zu betreuen haben, bemessen. Das Jahreshonorar beträgt z. B. für
25 Versicherte 800 Dinars und für 800 Versicherte 21.000 Dinars. Hierzu
kommen Wegegebühren und besondere Vergütungen für Operationen
(Mantelvertrag für Vertragsärzte, Art. 6, 7 und 9). N
Die einer Epidemie oder einem Dienstunfall zum Opfer fallenden Arzte
erhalten eine Kapitalsentschädigung im Mindestausmasse ihres Jahres-
gehaltes, Bei tödlichem Ausgange gebührt die Entschädigung der Witwe
Oder den minderjährigen Kindern (Mantelvertrag für Vertragsärzte, Art. 13).
In Ungarn herrscht die Pauschalvergütung vor. Bis zum Jahr 1921
erhielt jeder Kassenarzt ein Grundgehalt und Zuschläge für Wegegebühren.
Das Grundgehalt wurde nach der Dienstzeit und der Zahl der dem Kassen-
arzt zugewiesenen Versicherten bemessen: bei der Budapester Bezirks-
kasse bestand die Vereinbarung, dass 20 v. H. der Einnahmen für die Hono-
Merung der Ärzte verwendet werden. In den Jahren 1921 und 1922 bestanden
keine normalen. Beziehungen zwischen Ärzten und der Landeskasse für
Arbeiterversicherung. Ein zu Beginn des Jahres 1923 abgeschlossener
Un Seither verlängerter Kollektivvertrag sieht für die Jahre 1924 und
1925 vor, dass 10 v. H. der vorgeschriebenen Beiträge den Vertretern der
Ärzte zwecks Verteilung unter die Kassenärzte zugeführt werden.
ke In der Tschechoslowakei sieht der zwischen den sechs grossen Kranken-
Ra enverbänden und den zwei Ärzte-Organisationen abgeschlossene
ähmenvertrag vier verschiedene Systeme für die Honorierung der Ärzte vor:
E: 1. Das Pauschale für den Krankheitsfall: jede Erkrankung wird vom
‚rankheitsbeginn bis zum Abschluss des Krankheitsprozesses ohne Rück-
icht auf die Ärt und Dauer der Krankheit als eine Leistung angesehen:
- 2. Pauschale für Mitglied und Jahr: für ein Mitglied. wird ein Pauschal.
abz festgelegt ; die Zahl der Leistungen kommt nicht in Betracht.
Or S Honorar für Einzelleistungen: hier sind bestimmte Sätze für die
Iation und den Besuch festgelegt.
se Das Jahrespauschale : dieses System kommt einem festen. Gehalts.
all SM gleich, wobei sich das Pauschale nach der Zahl der Dienstjahre
Mählich erhöht.
va Rahmenvertrag sieht eine besondere Honorierung für Fachärzte
} ferner haben die Ärzte Anspruch auf Wegegebühren und Nachttaxen.
Das K Jahrespauschale kommt nur für festangestellte Ärzte in Betracht.
Ärzte OPfpauschale wird ziemlich häufig verwendet sowohl für Rayons-
findet - S auch für Vertragsärzte. Die Bezahlung nach Einzelleistungen
ken an mentlich bei jenen Versicherungsanstalten statt, wo sich die Kran-
einen Eee als festangestellte Ärzte wenden. können ; nimmt der Kranke
r unt, Yoht im Vertragsverhältnis stehenden Arzt in Anspruch, so erhält
Kasser) ST Umständen Ersatz, jedoch höchstens nach Massgabe des für
TZte geltenden Tarifes.