EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 457
Wir wollen für die verschiedenen Gruppen die Art der Einnahme-
quellen beschreiben. Aus Gründen der bequemeren Darlegung
und um Wiederholungen zu vermeiden, haben wir uns nicht
überall an eine strenge Reihenfolge gehalten. Daher wurde die Be-
trachtung der für verschiedene Einzelfälle vorgesehenen Massnah-
men (nichtentlohnte Versicherte, Zusatzprämien usw.) in einen
einzigen Abschnitt gebracht (vgl. S. 471—472). Ebenso wurden
in diesem Abschnitt die Bestimmungen vereinigt, welche die niedrig
bezahlten Versicherten betreffen, mit Ausnahme der dritten Gruppe,
für die es besser erschien, sie bei der allgemeinen Betrachtung der
Gesetze dieser Gruppe zu bringen. Endlich hat man nach der
Art, wie.es die Erörterung ergab, die statistischen, auf die zweite
Gruppe bezüglichen Angaben unmittelbar nach der Darstellung
der Gesetzgebung eingereiht. Für die anderen Gruppen hat man
sie in Übersichten gebracht, die sich am Ende dieses Kapitels
befinden. Denn nur, wenn man das Studium der Gesamtheit der
Gesetzesbestimmungen erledigt hat, kann man die Übersichten
Tichtig auslegen.
1. GRUPPE: ;
DIE VERSICHERTEN
TRAGEN ALLEIN DIE KOSTEN DER VERSICHERUNG
Ein Gesetz : Rumänien (altes Königreich und Bessarabien).
Die Versicherung wird lediglich aus den Beiträgen der Versicher-
ten bestritten. Weder die Arbeitgeber noch der Staat tragen. bei,
2, GRUPPE :
DIE ARBEITGEBER
TRAGEN ALLEIN DIE KOSTEN DER VERSICHERUNG
Ein Gesetz: Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken.
Wir erinnern zunächst daran, dass das Versicherungssystem im
5.8.8. R. gegenwärtig einheitlich ist und alle Wagnisse deckt:
Krankheit, Tod, Unfall, Arbeitslosigkeit. Es ist unmöglich, die
auf die Krankenversicherung sich beziehenden Einnahmequellen
abzutrennen. Das Gesetz vom 31. Oktober 1918 errichtete einen
Allrussischen Versicherungsfonds. Nach dem Übergang zur
Neuen Wirtschaftspolitik wurden besondere Fonds für die ver-
Auodenen Wagnisse gebildet, nämlich: Fonds A: Vorübergehende
Fon tsunfähigkeit (und Ergänzungsformen der Versicherung);
it ern B (Invalidität); Fonds C (Arbeitslosigkeit). Ausserdem
Yan F onds für ärztliche Hilfe (Fonds D) gebildet worden. 1924
© dieses System verlassen. Man vereinigte die drei Fonds