Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 457 
Wir wollen für die verschiedenen Gruppen die Art der Einnahme- 
quellen beschreiben. Aus Gründen der bequemeren Darlegung 
und um Wiederholungen zu vermeiden, haben wir uns nicht 
überall an eine strenge Reihenfolge gehalten. Daher wurde die Be- 
trachtung der für verschiedene Einzelfälle vorgesehenen Massnah- 
men (nichtentlohnte Versicherte, Zusatzprämien usw.) in einen 
einzigen Abschnitt gebracht (vgl. S. 471—472). Ebenso wurden 
in diesem Abschnitt die Bestimmungen vereinigt, welche die niedrig 
bezahlten Versicherten betreffen, mit Ausnahme der dritten Gruppe, 
für die es besser erschien, sie bei der allgemeinen Betrachtung der 
Gesetze dieser Gruppe zu bringen. Endlich hat man nach der 
Art, wie.es die Erörterung ergab, die statistischen, auf die zweite 
Gruppe bezüglichen Angaben unmittelbar nach der Darstellung 
der Gesetzgebung eingereiht. Für die anderen Gruppen hat man 
sie in Übersichten gebracht, die sich am Ende dieses Kapitels 
befinden. Denn nur, wenn man das Studium der Gesamtheit der 
Gesetzesbestimmungen erledigt hat, kann man die Übersichten 
Tichtig auslegen. 
1. GRUPPE: ; 
DIE VERSICHERTEN 
TRAGEN ALLEIN DIE KOSTEN DER VERSICHERUNG 
Ein Gesetz : Rumänien (altes Königreich und Bessarabien). 
Die Versicherung wird lediglich aus den Beiträgen der Versicher- 
ten bestritten. Weder die Arbeitgeber noch der Staat tragen. bei, 
2, GRUPPE : 
DIE ARBEITGEBER 
TRAGEN ALLEIN DIE KOSTEN DER VERSICHERUNG 
Ein Gesetz: Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken. 
Wir erinnern zunächst daran, dass das Versicherungssystem im 
5.8.8. R. gegenwärtig einheitlich ist und alle Wagnisse deckt: 
Krankheit, Tod, Unfall, Arbeitslosigkeit. Es ist unmöglich, die 
auf die Krankenversicherung sich beziehenden Einnahmequellen 
abzutrennen. Das Gesetz vom 31. Oktober 1918 errichtete einen 
Allrussischen Versicherungsfonds. Nach dem Übergang zur 
Neuen Wirtschaftspolitik wurden besondere Fonds für die ver- 
Auodenen Wagnisse gebildet, nämlich: Fonds A: Vorübergehende 
Fon tsunfähigkeit (und Ergänzungsformen der Versicherung); 
it ern B (Invalidität); Fonds C (Arbeitslosigkeit). Ausserdem 
Yan F onds für ärztliche Hilfe (Fonds D) gebildet worden. 1924 
© dieses System verlassen. Man vereinigte die drei Fonds
	        
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