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Invalidität, Arbeitsunfähigkeit und. Arbeitslosigkeit zu dem
„Betriebsfonds‘‘, und man. behielt nebenbei nur noch den Fonds
für ärztliche Hilfe.
Nach dem Arbeitsgesetzbuch von 1922 rühren die Einnahmen
der Sozialversicherung aus Beiträgen her, die ganz allein zu Lasten
der Arbeitgeber, der Betriebe und der Werke gehen, die Lohnar-
beiter beschäftigen (Art. 178). Wenn aus einem Staatshaushalt
der Sozialversicherung Kredite gewährt werden, so werden sie
vom Staat als Arbeitgeber ausgeschüttet.
Jedenfalls ist hervorzuheben, dass die erste Einrichtung, wie z.B.
Gebäude, Mobiliar, Krankenanstalten, vom Staat den Dienststellen
der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt worden ist.
Die Kostenlosigkeit der Versicherung für die Arbeiter ist also
eine charakteristische Eigenschaft des Sowjetsystems. Unter der
Zarenherrschaft wurden nach dem Gesetz von 1912 die Sozial-
versicherungsbeiträge von‘ den Arbeitgebern und den Versicherten
gezahlt, wobei der Arbeitgeberanteil von 0,66 bis 1,33 v. H. des
Lohns und der des Arbeiters von 1 bis 2v. H. des Lohns schwanken
konnte.
Im Jahr 1917 ordnete die vorläufige Regierung an, dass die
Beiträge der Versicherung zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern
und Arbeitern getragen werden sollten.
Nach der Oktoberrevolution wurden alle Versicherungsbeiträge
den Arbeitgebern auferlegt. Als das Feld der Versicherung durch
das Gesetz vom 81. Oktober 1918 erweitert wurde, wurden die
Beiträge von den Arbeitgebern und den zur Versicherung zuge-
‘assenen Selbständigen gezahlt.
Die Finanzstatistik der Sozialversicherung geht bis auf 1922
zurück, Aber 1922 waren die Einnahmen und Ausgaben noch
im damaligen Papiergeld (Sowjetrubel) bewertet, das sich mit
zunehmender Schnelligkeit entwertete. Man kann daher die
Angaben von 1922 nicht verwenden. Was man behaupten kann
ist nur, dass die Einnahmen unregelmässig waren,
Für 1923 verfügen wir nicht über Gesamtziffern, sondern nur
über Einnahmen für je 100 Versicherte und nach den zu dieser
Zeit bestehenden verschiedenen Fonds, d. h. die Fonds der Versiche-
rung für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit sind von den anderen
getrennt *, Diese Einnahmen sind in vollwertigen Rubeln an-
gegeben ?.
DRITTER TEIL
ı' Die Sozialversicherung des B. R.S.S. 1923, 8. 31. .
2 Der vollwertige Rubel ist eine fiktive Münzeinheit, die sich nach den Inden”
zahlen der Preise berechnet und dessen Kaufkraft die gleiche ist, wie die des Go
rubels vor dem Kriege.