Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

A 
I. Die Sachversicherung, welche sich gegen die Gefahren richtet, 
durch welche eine Wertvernichtung herbeigeführt werden kann: 1. Die 
grosse Gruppe der Feuerversicherung. 2. Die Transportversiche- 
rung, die wieder in die beiden grossen Abteilungen der Seever- 
sicherung und der Binnentransportversicherung zerfällt. 3. Die 
Hagelversicherung. 4. Die Viehversicherung. 5. Die Glas- 
versicherung, gegen betr. Schäden, die nicht unter die Transport- 
versicherung fallen, 6. Versicherung gegen Wasserschaden, sei es 
durch Ueberschwemmung, sei es durch Beschädigungen der Wasserleitung 
in den Gebäuden ete. 7. Würde die Versicherung gegen Schädig- 
ungen durch andere Elementarkräfte hier anzuführen sein, wie 
durch Stürme, Explosionen, Erdbeben, durch schädliche Tiere wie Heu- 
schrecken, Phyloxera und andere die Ernten schädigende Insekten. 
II. Die Vermögenswertversicherung, welche sich gegen 
Wertverminderung richtet, die nicht durch elementare Ereignisse, son- 
dern durch volkswirtschaftliche Eventualitäten oder Schädigungen durch 
böswillige Menschen entstehen. Hierher gehören: 1. Die Kreditver- 
sicherung gegen Ausfall schlechter Forderungen, wie die Hypo- 
thekenversicherung, 2. die Kursversicherung von Wertpapieren, 
3. die Haftpflichtversicherung, besonders von Industriellen, Be- 
amten, Rechtsanwälten ete. gegen Verluste infolge der auf ihnen 
lastenden Haftpflicht, 4. Versicherung gegen Einbruch, Diebstahl ete. 
Diese Gruppe gehört zu den am wenigsten entwickelten Branchen, 
die aber wohl allmählich noch höher ausgebildet werden kann. 
I1T..Die Lebensversicherung, welche in der neueren Zeit eine 
ausserordentliche Variation erfahren hat. 
IV. Die Rückversicherung, durch welche die Versicherungs- 
gesellschaften selbst wiederum grosse Risiken, die sie übernommen 
haben, zu verteilen suchen, indem sie andern Gesellschaften gegen 
antsprechende Bezahlung einen Teil der eventuell zu zahlenden Ent- 
zschädigung aufbürden. 
8 78. 
Geschichte der Versicherung. 
Hat man auch bereits im klassischen Altertume Spuren des Ver- 
sicherungsgedankens nachgewiesen, so hat er doch damals keine weiter: 
gehende Realisation und Bedeutung erhalten. Es ist damals bereits 
vorgekommen, dass Sklavenbesitzer bei einem reichen Manne Einzah- 
lungen machten, und dieser dafür im Fall des Entlaufens von Sklaven 
eine bestimmte Summe als Ersatz auszuzahlen übernahm. Dasselbe ge- 
schah auch schon im alten Rom von Kaufleuten, um sich einen Ersatz 
im Falle des Unterganges eines Schiffes mit ihrer Ladung zu sichern. 
Dies Vorgehen bildet den Ausgang der Seeversicherung, wie sie im 
L4. und 15. Jahrhundert in Spanien, Portugal, Italien vereinzelt auf- 
tritt, nämlich mit dem Charakter der Wette, der für die juristische Be- 
urteilung des Versicherungswesens bis in die neuere Zeit hin mass- 
zebend gewesen ist. Es wetten gewissermassen die beiden in betracht 
kommenden Persönlichkeiten miteinander, ob das Schiff ankommen 
wird oder nicht. Trifft es ein, so behält der Versicherer die ihm ein- 
yezahlte Summe, geht das Schiff zu Grunde, so zahlt er den ausbe- 
Alte Zeit,
	        
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