persönlicher Freiheit, das dem Hausgehilfen zugestanden war,
— Umfang und Art der Arbeit waren im voraus nicht begrenzt —
wurde in einem gewissen Grade ausgeglichen durch die
Verpflichtung des Dienstgebers, im Krankheitsfalle für ihn zu
sorgen. Solche Fürsorgeverpflichtungen sind in einer Reihe bürger-
licher Gesetze, so z. B. auch im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch,
festgelegt; sie machten die Einbeziehung der Hausgehilfen in
die Krankenversicherung weniger dringlich.
In dem Masse, wie die Beziehungen zwischen Dienstgeber und
Hausgehilfen nicht mehr durch das Familienrecht bestimmt
wurden und den Charakter eines Arbeitsvertrags annahmen, wurde
es notwendig, den Hausgehilfen eine besser geregelte und genauer
bestimmte Fürsorge zu gewährleisten. Die in der Familie des
Dienstgebers in üblicher Weise gewährte Pflege erwies sich als
unzureichend, und so erschien es nicht mehr gerechtfertigt, den
Hausgehilfen die Vorteile der allgemeinen Fürsorge vorzuenthalten.
Demgemäss ist in einer grossen Reihe allgemeiner Arbeiterver-
sicherungen die Pflichtversicherung auf die im Haushalt wie in der
Landwirtschaft beschäftigten Hausgehilfen ausgedehnt worden. Dies
ist der Fall in Bulgarien, Deutschland, Grossbritannien und Nord-
irland, im Irischen Freistaat, in Lettland, Litauen, Österreich,
Polen, Russland, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen,
in der Tschechoslowakei und in Ungarn. Indessen lassen gewisse
Versicherungssysteme Abweichungen für das landwirtschaftliche
Hausgesinde zu; dieses ist in Oesterreich und im Königreich der
Serben, Kroaten und Slowenen der Pflichtversicherung nicht unter-
stellt.
In andern Ländern bleiben die Hausgehilfen von der Pflichtver-
sicherung gegen Krankheit ausgeschlossen. Nichtsdestoweniger
sind. sie in Luxemburg zur allgemeinen Versicherung zugelassen,
vorausgesetzt, dass sie einen Teil des Tages in einem kaufmän-
nischen oder industriellen Unternehmen ihres Dienstgebers beschäf-
tigt sind.
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ERSTER TEIL
BEAMTE UND ANGESTELLTE IN ÖFFENTLICHEN DIENSTEN
Für die Beamten und die Angestellten in öffentlichen Diensten,
die eine dauernde Stellung innehaben, gelten in der Regel Vor-
schriften, durch die ihnen im Krankheitsfalle in üblicher Weise der
Fortbezug ihrer Besoldung ganz oder teilweise zugesichert ist.
Solange die Barentschädigungen, zum Ausgleich der durch
die Krankheit verursachten Gehaltseinbussen, die Hauptleistung