Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

persönlicher Freiheit, das dem Hausgehilfen zugestanden war, 
— Umfang und Art der Arbeit waren im voraus nicht begrenzt — 
wurde in einem gewissen Grade ausgeglichen durch die 
Verpflichtung des Dienstgebers, im Krankheitsfalle für ihn zu 
sorgen. Solche Fürsorgeverpflichtungen sind in einer Reihe bürger- 
licher Gesetze, so z. B. auch im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch, 
festgelegt; sie machten die Einbeziehung der Hausgehilfen in 
die Krankenversicherung weniger dringlich. 
In dem Masse, wie die Beziehungen zwischen Dienstgeber und 
Hausgehilfen nicht mehr durch das Familienrecht bestimmt 
wurden und den Charakter eines Arbeitsvertrags annahmen, wurde 
es notwendig, den Hausgehilfen eine besser geregelte und genauer 
bestimmte Fürsorge zu gewährleisten. Die in der Familie des 
Dienstgebers in üblicher Weise gewährte Pflege erwies sich als 
unzureichend, und so erschien es nicht mehr gerechtfertigt, den 
Hausgehilfen die Vorteile der allgemeinen Fürsorge vorzuenthalten. 
Demgemäss ist in einer grossen Reihe allgemeiner Arbeiterver- 
sicherungen die Pflichtversicherung auf die im Haushalt wie in der 
Landwirtschaft beschäftigten Hausgehilfen ausgedehnt worden. Dies 
ist der Fall in Bulgarien, Deutschland, Grossbritannien und Nord- 
irland, im Irischen Freistaat, in Lettland, Litauen, Österreich, 
Polen, Russland, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, 
in der Tschechoslowakei und in Ungarn. Indessen lassen gewisse 
Versicherungssysteme Abweichungen für das landwirtschaftliche 
Hausgesinde zu; dieses ist in Oesterreich und im Königreich der 
Serben, Kroaten und Slowenen der Pflichtversicherung nicht unter- 
stellt. 
In andern Ländern bleiben die Hausgehilfen von der Pflichtver- 
sicherung gegen Krankheit ausgeschlossen. Nichtsdestoweniger 
sind. sie in Luxemburg zur allgemeinen Versicherung zugelassen, 
vorausgesetzt, dass sie einen Teil des Tages in einem kaufmän- 
nischen oder industriellen Unternehmen ihres Dienstgebers beschäf- 
tigt sind. 
44 
ERSTER TEIL 
BEAMTE UND ANGESTELLTE IN ÖFFENTLICHEN DIENSTEN 
Für die Beamten und die Angestellten in öffentlichen Diensten, 
die eine dauernde Stellung innehaben, gelten in der Regel Vor- 
schriften, durch die ihnen im Krankheitsfalle in üblicher Weise der 
Fortbezug ihrer Besoldung ganz oder teilweise zugesichert ist. 
Solange die Barentschädigungen, zum Ausgleich der durch 
die Krankheit verursachten Gehaltseinbussen, die Hauptleistung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.