DAS ANWENDUNGSGEBIET
45
der Versicherung darstellten, befand sich der unversicherte er-
krankte Angestellte, welcher während der Krankheit seine feste
Besoldung weiterbezog, in einer günstigeren Lage als der Ver-
sicherte. In dem Masse, in welchem man auf Grund der Erkenntnis
von der Unzulänglichkeit der Barleistungen für die Wiederherstel-
lung der Gesundheit die Arzthilfe in die erste Linie stellte, gestal-
tete sich die Lage des erkrankten Beamten weniger befriedigend.
Der Gesetzgeber sah sich vor die Aufgabe gestellt, ausfindig
zu machen, in welcher Weise der mit einem festen Gehalt aus-
gestattete Beamte an den Sachleistungen, der Krankenversiche-
rung teilnehmen könnte. Die in den einzelnen Staaten gewählten
Lösungen weisen erhebliche Verschiedenheiten auf.
Eine Lösung besteht darin, den Beamten ohne Einschränkung
einfach zur allgemeinen Versicherung zuzulassen; eine andere
Lösung sieht ein eigenes System von Versicherung und Sach-
leistungen vor, das den Bedürfnissen der Festbesoldeten. besonders
angepasst ist. Die dritte Lösung, und das ist zur Zeit noch die
häufigste, schliesst die Beamten von der allgemeinen Versicherung
aus, wenn sie auf Grund dienstrechtlicher Bestimmungen im
Krankheitsfalle Bezüge erhalten, die mindestens denen gleichstehen,
welche den Lohnarbeitern durch die Krankenversicherung ge-
währleistet sind.
Zulassung zur allgemeinen Versicherung
Diese Lösung hat zur Zeit nur in zwei Ländern Anwendung
gefunden: nämlich in Norwegen und Russland. Dort sind die
Beamten und die Staatsarbeiter der Gesamtheit der Gehalts-
empfänger gleichgestellt und der Pflichtversicherung gegen Krank-
heit unterworfen.
Die Sicherstellung der Arzthilfe durch besondere Systeme
Sondereinrichtungen, die ihren, Versicherten Arzthilfe gewähren,
wurden. in Estland, Österreich, Polen, Ungarn, der Tschechoslo-
wakei und im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen er-
richtet.
In. Österreich sind die Bundesbeamten und Bundesangestellten,
Soweit sie Anspruch auf Fortbezug ihres Gehalts während. minde-
stens 6 Monaten haben, von der allgemeinen Versicherung ausge-
nommen, Aber das Gesetz vom 13. Juli 1920 hat eine Sonderver-
sicherung der Staatsbediensteten geschaffen. Diese gewährt
Anspruch auf Sachleistungen in mindestens demselben Ausmass
wie die Arbeiterversicherung. Den öffentlichen Körperschaften