EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 497
Die Festsetzung dieses Höchstlohns. hat doppelte Wirkung:
Zuerst macht sie sich fühlbar für die Versicherten mit hohem
Lohn bei der „Entschädigungs‘“-Bewertung der Sachleistungen.
Sodann beeinflusst sie nicht nur die Höhe der zur Verfügung
stehenden Einnahmequellen, sondern auch das Umlageergebnis.
In dem Masse, in dem der vom Gesetz festgesetzte Höchstlohn
auf die Seite des Durchschnittslohns sinkt, sieht man bei der so
gewählten oberen Grenze eine wachsende Zahl von Versicherten
sich anhäufen, die hinsichtlich der Umlage nur mit einem Lohn
gezählt wurden, der in verschiedenem Ausmass niedriger als ihr
Wirklicher Lohn ist. Es folgt daraus, dass, wenn die Umlage
bestrebt sein muss, die Prämie an die Zahlungsfähigkeit anzu-
passen, sie dieses Mal ihren Zweck verfehlt, und das um so mehr,
je häufiger die höheren Löhne an der Grenze liegen. Die Wahl
des Höchstlohns ist daher eine sehr heikle Sache, namentlich in
der Zeit der unbeständigen Preise, und es ist gut, wenn er oft
überprüft werden kann.
Indes taucht die Frage auf, warum man unter diesen Umstän-
den einen Höchstbetrag des anrechnungsfähigen Lohnes festsetzt.
Die zur Rechtfertigung dieses Höchstsatzes angeführten Gründe
finden auf die eigentliche Arbeiterversicherung keine Anwendung
mehr und erhalten ihren vollen Wert nur, wenn z.B, die Versiche-
rung höhere Angestellte mit sehr gehobener Besoldung umfasst.
In diesem Falle kann die Kasse, wenn man ein Zusammenfallen
des anrechnungsfähigen Höchstsatzes und des versicherten Höchst-
satzes annimmt, sich in der Lage eines Versicherers befinden, der
seine Risiken schlecht verteilt, d. h. der auf eine kleine Zahl von
Risiken verhältnismässig zu gewichtige Verpflichtungen eingeht.
Eine zufällige, für die Kasse ungünstige Unregelmässigkeit in der
Erkrankungshäufigkeit dieser versicherten Masse könnte das
Gleichgewicht des Umlageplans stören. Auf der anderen Seite
würde man schnell den Punkt erreichen, von dem an für die Ver-
sicherten die Versicherung zu teuer würde. Aber, wie bereits gesagt,
diese Erwägungen haben für den Fall der Arbeiterversicherung
keine Bedeutung, da der Arbeitslohn sich in verhältnismässig
engen Grenzen bewegt.
Nehmen wir nichtsdestoweniger an, dass die gemeinsame Grenze
des versicherten und des anrechnungsfähigen Lohns unter voller
Wahrung der Interessen des Versicherers und zugleich der Ver-
sicherten festgesetzt ist. Es verbleibt dann noch, die Verteilung der
Versicherten nach ihrem Lohn zwischen Null und dieser Grenze
Zu untersuchen und daraus ein Schätzungsverfahren abzuleiten.
KRANKENVERSICHERUNG
Da