Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

L9E

DRITTER TEIL

Berücksichtigung der Schwere des Risikos .
Diese Methode ist nicht in allen Fällen grob anzuwenden. Wendet
sine beschränkte Gruppe von Versicherten auf sich selbst einen
verhältnismässig viel höheren „Risikowert” an, als die anderen
im Durchschnitt tun, so kann man die Umlage im Verhä’tnis zu
den Löhnen verbessern, indem man für diese Gruppe den Verteilungskoeffizienten
 erhöht. Man nennt dies die Festsetzung einer
„Überrisikoprämie””. Es ist übrigens auf alle Fälle weder notwendig
 noch wünschenswert, dass diese Überprämie der erwähnten
Gruppe diejenige Risikoprämie endgültig zuteilt, die ihr zukommt.
Die Mitberücksichtigung der Schwere des Risikos bei der Festsetzung
 des Beitrags muss bei einem Gegenstand wie die soziale
Versicherung eine im allgemeinen ausnahmsweise angewandte
und passend abgestufte Massnahme bleiben.
Lässt man diese Sonderfälle beiseite, so lassen wir gelten, dass
die Umlage im Verhältnis des Lohnes verteilt wird, und nehmen
ausserdem an, dass die Barentschädigung selbst mit einen bestimmten
 Lohnsatz festgesetzt wird.
Es entsteht dann die Frage : Wie stellt man für die Zwecke der Versicherung
 die Gliederung der Versicherten nach der Lohnhöhe auf?
Höchstlohn
Zunächst eine wichtige Betrachtung: die des Höchstlohnes-Der
 Höchstlohn erscheint nach drei Richtungen verschieden :
Er kann ein Höchstlohn für die Umgrenzung des Versicherungsbereichs
 sein, d.h. ein Lohn, über den die Arbeiter aufhören,
versicherungspflichtig zu sein; er kann ein Höchstlohn für den
versicherten Lohn sein, d.h. eine Grenze, über die hinaus der Lohn
für die Berechnung der Barentschädigung nicht mehr in Betracht
kommt ; endlich kann bei der Festsetzung des Beitrags der Lohn
nur bis zu einer gewissen Grenze in Betracht kommen.
Wir lassen ausser acht den Höchstlohn im ersten Sinne (siehe
oben 1. Teil), und, indem wir uns allein auf den Standpunkt der
sogenannten „Arbeitei‘-Versicherung stellen, sagen wir, dass für
diese Versicherung die Festsetzung eines Höchstlohns im angegebenen
 Sinne nicht angängig ist.
Was die Höchstlöhne des versicherten oder anzurechnenden
Lohns betrifft, so sind wir der Ansicht, dass diese beiden Grenzen
zusammenfallen. Es kann schwerlich anders sein, obwohl dafür
keine absolute Notwendigkeit besteht. Aberein Versicherter, der sich
jenseits einer der beiden Grenzen befinden würde oder jenseits beider
 Grenzen, würde kaum verstehen, dass sein Beitrag und seine Barentschädigung
 nach verschiedenen Summen berechnet würden.
            
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